Auf einen Blick
Der Betriebsrat hat die Aufgabe, sich zu allen Themen, die die Arbeitnehmenden betreffen, beim Arbeitgeber einzubringen. Diese „allgemeinen Aufgaben“ sind vom Betriebsrat ständig als Daueraufgabe zu bearbeiten.
So soll der Betriebsrat die Anwendung alles Gesetze, Tarife, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften und Betriebsvereinbarung überprüfen und wenn sich hieraus Maßnahmen ergeben, diese dem Arbeitgeber vortragen und auf die Lösung von Problemen oder Verbesserungen der Arbeitsbedingungen hinwirken.
Außerdem soll der Betriebsrat die Initiative ergreifen, wenn es um Maßnahmen im Betrieb geht, die der Belegschaft dienen.
Weitere wichtige Aufgaben reichen vom Thema Gleichstellung von Frau und Mann über die Förderung der Beschäftigung im Betrieb bis hin zum Thema Arbeits- und Gesundheitsschutz.
Was und wie muss der Betriebsrat überwachen?
Der Betriebsrat soll darüber wachen, dass der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen gegenüber den Arbeitnehmenden nachkommt. Er überwacht, dass …
- Gesetze, Verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften,
- Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen
zu Gunsten der Arbeitnehmenden angewandt werden.
Einige Beispiele: Wie und was kann er tun?
- Durch Rundgänge mit regelmäßigen Gesprächen mit den Kolleg:innen kann der Betriebsrat überprüfen, ob es z.B. Probleme bei der Beschaffung und Nutzung der persönlichen Schutzausrüstung (PSA) gibt -und auch sonst der Arbeitsschutz eingehalten wird.
- Durch gezieltes Nachfragen bei den Kolleg:innen erfährt der Betriebsrat, ob und wie Betriebsvereinbarungen (z.B. zur Urlaubsplanung) gelebt werden und ob Anpassungsbedarf besteht.
- Durch die Kontrolle der Arbeitszeit-Aufzeichnungen kann der BR überprüfen, ob die Arbeits- und Pausenzeiten eingehalten wurden.
Stellt der Betriebsrat Rechtsverstöße fest, ist er dennoch nicht berechtigt, direkte Anweisungen zu erteilen. Nur bei akuter Gefahr für "Leib und Leben" könnte er z.B. das sofortige Abstellen einer Maschine veranlassen!
Grundsätzlich muss der Betriebsrat immer den Arbeitgeber auffordern, den Missstand zu beheben. Wenn der Arbeitgeber dies (obwohl es notwendig und möglich wäre und der Betriebsrat ihn erneut aufgefordert hat) nicht tut, kann der Betriebsrat ein Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht einleiten.
(Zu diesem Thema siehe auch § 23 Abs. 3 BetrVG)
Wie kann der BR für Verbesserungen der Arbeitsplätze initiativ werden?
Der Betriebsrat kann jederzeit und zu jedem Thema Maßnahmen beim Arbeitgeber beantragen, die den Beschäftigten des Betriebs nützen!
Das Wort Maßnahmen im § 80 BetrVG ist umfassend zu verstehen. Der Betriebsrat soll alles ansprechen (können), was letztendlich eine Verbesserung der Situation bewirken kann. Er ist dabei nicht auf Themen beschränkt, in denen er ein Mitbestimmungsrecht hat.
Der Betriebsrat kann nicht nur auf vorhandene Missstände oder Vorhaben des Arbeitgebers reagieren, sondern von sich aus Projekte vorschlagen und Ideen vorbringen. Der Betriebsrat hat also ein Initiativrecht.
Diese Anträge können sowohl Maßnahmen zum Ziel haben, die allen Beschäftigten nützen, als auch solche, die einzelnen Personen oder Abteilungen zugutekommen.
Beispiele: Zu welchen Themen kann der Betriebsrat von sich aus auf den Arbeitgeber herantreten?
- Maßnahmen zur Sicherung von Arbeitsplätzen
- Maßnahmen zur Verbesserung von Arbeitsbedingungen
- Maßnahmen zur Steigerung der Arbeitnehmerqualifikationen
- Maßnahmen zur besseren Zusammenarbeit und des Betriebsklimas
In welchen Bereichen muss der Betriebsrat sich unbedingt einbringen?
§ 80 nennt einige Themenfelder, zu denen sich der Betriebsrat auf jeden Fall einbringen soll.
Gleichstellung von Männern und Frauen
Das Thema der Gleichstellung ist eine umfassende Aufgabe im Betrieb. Es ist nicht immer auf den ersten Blick sichtbar, wenn im eigenen Betrieb die Arbeitsbedingungen für Männer und Frauen (ohne sachlichen Grund) sehr unterschiedlich sind. Oft gibt es die Unterschiede schon so lange, dass alle das für „normal“ halten.
Der Betriebsrat muss sein Augenmerk darauf richten, dass es …
- gleichen Lohn für gleiche Arbeit gibt
- bei Einstellungen und Versetzungen keine Benachteiligung aufgrund des Geschlechts passiert
- eine Gleichstellung bei der beruflichen Entwicklung und den Aufstiegschancen gibt.
Im Grunde genommen muss der Betriebsrat das Thema Gleichstellung schon bei den Gesprächen zur Personalplanung regelmäßig beim Arbeitgeber zur Sprache bringen.
Einer besonderen Bedeutung kommt hier auch dem § 75 BetrVG zu. Aus diesem Paragraphen geht hervor: Arbeitgeber und Betriebsrat sind verpflichtet darüber zu wachen, dass jegliche Ungleichbehandlungen im Betrieb unterbleiben.
Vereinbarkeit von Familie und Erwerbsleben
Auch dieses Thema ist als Daueraufgabe anzusehen, das sich wie ein roter Faden durch alle Aktivitäten des Betriebsrats ziehen sollte. Eine bessere Vereinbarkeit kann z.B. erreicht werden …
- durch familienfreundliche Arbeitszeiten (insbesondere auch der Schichtplanung)
- durch familienfreundliche Urlaubsregeln
- Qualifikationsmaßnahmen
- Kinderbetreuungseinrichtungen
Anregungen der Arbeitnehmer:innen
Der Betriebsrat ist verpflichtet, Anregungen (und Beschwerden) aus der Belegschaft sowie von der Jugend- und Auszubildendenvertretung anzunehmen und zu bearbeiten. Dabei muss er in jedem Fall die betreffenden Arbeitnehmer:innen darüber informieren, ob und was er in deren Angelegenheiten unternommen hat und noch unternehmen wird.
Eingliederung Schwerbehinderter und Schutzbedürftiger
Der Betriebsrat soll sich auch besonders um die Eingliederung von schwerbehinderten und schutzbedürftigen Personen bemühen. Schutzbedürftig können z.B. gesundheitlich beeinträchtigte Personen sein, die nicht als Schwerbehinderte anerkannt sind.
Dazu gehört sowohl die Förderung entsprechender Einstellungen, wie auch die Gestaltung behinderten- oder z.B. blindengerechter Arbeitsplätze. Das Betriebsverfassungsgesetz verpflichtet den Betriebsrat dabei zu einer engen Zusammenarbeit mit der Schwerbehindertenvertretung.
Insbesondere wird im § 80 BetrVG auf den § 166 SGB IX Bezug genommen. Bei der Inklusionsvereinbarung handelt es sich um eine zwischen Arbeitgeber und Schwerbehindertenvertretung - unter Einbeziehung des Betriebsrats - auszuhandelnde Vereinbarung mit dem Ziel, die Beschäftigung von behinderten Menschen zu erleichtern und zu fördern.
Die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) einleiten
Die Zusammenarbeit mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) gehört ohnehin zu den wichtigen Pflichten eines Betriebsrats.
Damit es überhaupt dazu kommen kann, muss zunächst eine JAV gewählt werden. Der Betriebsrat muss die Wahl für eine JAV vorbereiten und durchführen. Dazu muss er einen Wahlvorstand bestellen (siehe § 63 BetrVG), der die Wahl nach den Bestimmungen der Wahlordnung, WO) organisiert.
Ist eine JAV gewählt worden, ist der Betriebsrat verpflichtet, mit dieser eng zusammenzuarbeiten; z.B. durch gegenseitige Teilnahme an Sitzungen.
Beschäftigung älterer Arbeitnehmer:innen
Der Betriebsrat ist verpflichtet, sich z.B. im Rahmen der Personalplanung und bei personellen Maßnahmen dafür einzusetzen, dass ältere Arbeitnehmer:innen gefördert und qualifiziert sowie auch bei Neueinstellungen berücksichtigt werden.
Integration ausländischer Arbeitnehmer:innen
Der Betriebsrat soll die Integration ausländischer Arbeitnehmer:innen sowohl selber fördern (z.B. durch spezielle Informationsveranstaltungen oder Extra-Sprechstunden) als auch betriebliche Integrationsmaßnahmen (z.B. Sprachkurse) fordern.
Vor allem soll er aber (gemeinsam mit dem Arbeitgeber) gegen jegliche fremdenfeindliche oder gar rassistische Tendenz im Betrieb vorgehen - notfalls auch durch Forderung und Unterstützung disziplinarischer Maßnahmen.
Förderung von Beschäftigung im Betrieb
Die Verpflichtung des Betriebsrats, sich allgemein für mehr Beschäftigung (Neueinstellungen, Arbeitsplatzsicherung) einzusetzen, wird durch andere Rechte ergänzt und konkretisiert:
- § 92 BetrVG, Personalplanung
- § 92a BetrVG, Beschäftigungssicherung
- § 96 BetrVG, Förderung der Berufsbildung
- § 97 BetrVG, Einrichtung von Maßnahmen der Berufsbildung
- § 98 BetrVG, Durchführung von Maßnahmen der Berufsbildung
Arbeitsschutz und Umweltschutz
Die Förderung von Maßnahmen des Arbeits- und Umweltschutzes ist ebenfalls eine Betriebsratsaufgabe, die hier im § 80 sehr allgemein formuliert ist. Sie findet ihre Konkretisierung z.B. im § 87 BetrVG und § 89 BetrVG.
Gesetzestext
§ 80 Abs. 1 Allgemeine Aufgaben
(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
1. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;
2. Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen;
2a. die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern;
2b. die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern;
3. Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten;
4. die Eingliederung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Förderung des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen nach § 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern;
5. die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern;
6. die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern;
7. die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen;
8. die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern;
9. Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.
(2) (…..)
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Quellen
Kurzkommentar BetrVG, Fricke/Grimberg/Wolter, Bund-Verlag, 4. Auflage
Ständige Aktualisierungen und Überarbeitung durch die Redaktion BZO-Wissen, V. Havemann