§ 97 BetrVG: Einrichtungen und Maßnahmen der Berufsbildung
Auf einen Blick
Der Betriebsrat hat ein spezielles Beratungsrecht, wenn es um …
- die Schaffung einer Einrichtung der Berufsbildung,
- Angebote betrieblicher Berufsbildung und um
- Fragen der Teilnahme an externen Berufsbildungsmaßnahmen geht.
Ein „echtes“ Mitbestimmungsrecht hat der Betriebsrat immer dann, wenn es nötig ist, ….
- mit Hilfe von Qualifizierungsmaßnahmen
- auf geplante Änderungen an den Arbeitsplätzen und den Arbeitsverfahren zu reagieren.
In diesen Fällen kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen, die dann endgültig entscheidet.
Welche Rechte hat der Betriebsrat, wenn es um betriebliche Einrichtungen und um konkrete Maßnahmen der Berufsbildung geht?
Nach § 96 BetrVG sind Betriebsrat und Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Berufsbildung der Arbeitnehmenden auf der Grundlage einer Bildungsbedarfsanalyse zu fördern und darüber zu beraten. Daraus können und sollen konkrete Maßnahmen abgeleitet werden. Zu den betrieblich (intern oder extern) durchgeführten bzw. geförderten Maßnahmen hat der Betriebsrat ein spezielles Beratungsrecht.
Ob der Arbeitgeber allerdings gewillt ist, Bildungsmaßnahmen im Betrieb anzubieten - oder in seinem Auftrag extern durchführen zu lassen - bleibt seine Entscheidung.
In der betrieblichen Praxis verpflichten aber immer mehr Qualitätsnormen, Sicherheits- oder Gesundheitsvorschriften den Arbeitgeber dazu, seine Arbeitnehmenden regelmäßig zu schulen. Dort setzt die Mitbestimmung des Betriebsrats an. Bei der Frage, wie Qualifizierung im Betrieb geschieht, hat der Betriebsrat mitzubestimmen.
Konkret hat der Betriebsrat ein Beratungsrecht bei drei folgenden Maßnahmentypen:
- die Errichtung und Ausstattung betrieblicher Einrichtungen zur Berufsbildung,
- die Einführung betrieblicher Berufsbildungsmaßnahmen und
- die Teilnahme an außerbetrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen.
Bildungseinrichtung schaffen
Wenn der Arbeitgeber plant, eine Einrichtung der Berufsbildung (z.B. eine Lehrwerkstatt, ein Bildungs- oder Umschulungszentrum oder auch eine Beschäftigungs- oder Qualifizierungsgesellschaft) zu schaffen oder eine vorhandene Einrichtung dieser Art zu verändern, dann muss er die Einzelheiten dazu mit dem Betriebsrat beraten.
Dieses Beratungsrecht erstreckt sich auf zwei Aspekte: Wird eine solche Einrichtung überhaupt geschaffen (oder verändert)? Und welche Sachausstattung soll sie bekommen (zur Personalausstattung siehe § 98 BetrVG)?
Dieses Beratungsrecht enthält also auch das Recht des Betriebsrats, konkrete Vorschläge zur Planung von Berufsbildungseinrichtungen zu unterbreiten, mit denen sich der Arbeitgeber dann befassen (oder sie zumindest anhören) muss.
Letztlich entscheidet aber der Arbeitgeber allein, ob er eine solche Einrichtung schafft oder nicht.
Hat er sich aber dazu entschieden, hat der Betriebsrat zu einigen Aspekten konkrete Mitbestimmungsrechte (siehe § 97 Abs. 2 und § 98 BetrVG).
Bildungsmaßnahmen planen
Ein Beratungsrecht hat der Betriebsrat auch bei der Planung konkreter betrieblicher Berufsbildungsmaßnahmen (z.B. Technikerkurs, Trainee-Ausbildung, Führungskräfteschulungen, Sprachkurse, SAP-Schulungen oder andere PC-Seminare).
Dabei geht es immer um folgende Fragen:
- Wird eine solche Bildungsmaßnahme angeboten oder nicht?
- Soll die Maßnahme innerhalb oder außerhalb der Arbeitszeit stattfinden?
- Welchen Umfang soll das Angebot haben?
- Wem wird es angeboten (siehe dazu auch § 98 Abs. 3 BetrVG)?
Bildungsmaßnahmen außerhalb
Das Beratungsrecht des Betriebsrats erstreckt sich auch auf Berufsbildungsmaßnahmen, die außerhalb des Betriebs stattfinden (z.B. Angebote der Kammern, der Arbeitsagentur oder privater Anbieter).
Dabei geht es immer um folgende Fragen:
- Zu welchen Themen und für welche Dauer werden solche Maßnahmen angeboten?
- Wer soll an solchen externen Berufsbildungsmaßnahmen teilnehmen (zu Freistellung und Kosten siehe § 98 BetrVG)?
Wann wird aus dem reinen Beratungsrecht ein echtes Mitbestimmungsrecht?
Die rasante technologische Entwicklung führt in allen Betrieben dazu, dass sich die Anforderungen an die Arbeitnehmenden immer schneller ändern.
Zum Beispiel werden laufend neue Softwareprodukte am Arbeitsplatz eingesetzt. Oder es werden mechanisch gesteuerte Anlagen durch IT-gesteuerte Maschinen ersetzt, neue Fertigungsverfahren eingeführt und so weiter. Künstliche Intelligenz (KI) spielt immer häufiger eine zentrale Rolle und wird viele Arbeitsplätze in Zukunft tiefgreifend verändern.
Wenn der Arbeitgeber sehr weitreichende Veränderungen der Arbeitsplätze plant oder durchführt, ist die Qualifizierung der Arbeitnehmenden besonders wichtig.
Sie soll gewährleisten, dass die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die für die Bewältigung der neuen Anforderungen an den veränderten Arbeitsplätzen nötig sind.
Zwei Beispiele aus der Praxis:
Erster Fall: Der Arbeitgeber macht einen Vorschlag zu Qualifizierungen, die er für erforderlich und ausreichend hält.
Der Betriebsrat beschäftigt sich kritisch mit den vom Arbeitgeber geplanten und vorgeschlagenen Bildungsmaßnahmen. Wenn der Vorschlag des Arbeitgebers gar nicht geht, erarbeitet er ein eigenes Konzept.
Der Betriebsrat verlangt einzelne Verbesserungen. Wenn erforderlich, verhandelt er über weitreichendere Änderungen.
Zweiter Fall: Der Arbeitgeber hält Qualifizierung für nicht notwendig. Alles sei einfach und selbsterklärend. Die Veränderungen seien gar nicht so weitreichend, wie es gerade erscheine. Wenn nötig könnte man Schulungen ja später nachholen.
Der Betriebsrat ergreift die Initiative. Er beschäftigt sich intensiv damit, welche neuen Kompetenzen benötigt werden, entwickelt eigene Vorstellungen zu nötigen Bildungsmaßnahmen (auch indem er die Kolleginnen vor Ort befragt).
Sein Konzept ist die Grundlage für die Verhandlung mit dem Arbeitgeber. In diesem Fall wird die Verhandlung wahrscheinlich schwieriger (aber besonders wichtig) sein.
Bei bestimmten betrieblichen Veränderungen hat der Betriebsrat die Qualifizierungsmaßnahmen betreffend ein uneingeschränktes Mitbestimmungsrecht (§ 97 Abs. 2 BetrVG).
- Der Arbeitgeber muss sich mit den Vorstellungen und Forderungen des Betriebsrats beschäftigen und darüber mit ihm in Verhandlungen treten.
- Bei Nicht-Einigung kann die Einigungsstelle angerufen werden.
- Kann auch hier keine einvernehmliche Lösung gefunden werden, erfolgt ein endgültiger und verbindlicher Einigungsstellenspruch (§ 76 BetrVG).
Das Mitbestimmungsrecht nach § 97 Abs. 2 BetrVG kommt also immer dann ins Spiel, wenn bei Veränderungsplanungen erkennbar wird, dass die bei den betroffenen Arbeitnehmenden vorhandenen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht zu den neuen Anforderungen passen.
Diese Möglichkeit bei den Qualifizierungsmaßnahmen mitzubestimmen, spielt in der Betriebsratsarbeit in Zeiten, in denen sich in den Betrieben viel verändert, eine große Rolle.
Passgenaue Weiterbildungen können auch personenbedingte Kündigungen wegen Minderleistung verhindern. Solange die Auseinandersetzung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über ein angemessenes Qualifizierungskonzept nicht abgeschlossen ist, darf der Arbeitgeber keine Kündigung mit der Begründung aussprechen, der oder die betreffende Arbeitnehmende sei für die anstehenden Veränderungen nicht ausreichend qualifiziert.
Gesetzestext
§ 97 Einrichtungen und Maßnahmen der Berufsbildung
(1) Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat über die Errichtung und Ausstattung betrieblicher Einrichtungen zur Berufsbildung, die Einführung betrieblicher Berufsbildungsmaßnahmen und die Teilnahme an außerbetrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen zu beraten.
(2) Hat der Arbeitgeber Maßnahmen geplant oder durchgeführt, die dazu führen, dass sich die Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmer ändert und ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr ausreichen, so hat der Betriebsrat bei der Einführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
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Quellen
Kurzkommentar BetrVG, Fricke/Grimberg/Wolter, Bund-Verlag, 4. Auflage
Ständige Aktualisierungen und Überarbeitung durch die Redaktion BZO-Wissen, V. Havemann