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Auf einen Blick

 

Wenn (betriebliche) Berufsbildungsmaßnahmen (auch zu allgemeinen Themen) stattfinden sollen, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht in Bezug auf deren konkrete Durchführung (z.B. zu Inhalt, Methode, Dauer und Umfang).

Wenn es fachliche oder persönliche Gründe gibt, die gegen den Einsatz einer bestimmten Person für die Durchführung einer betrieblichen Bildungsmaßnahme sprechen, kann der Betriebsrat diesem Einsatz widersprechen bzw. die Abberufung verlangen. Bei Nicht-Einigung mit dem Arbeitgeber entscheidet das Arbeitsgericht.

Sowohl bei betrieblichen (oder auch externen) Bildungsmaßnahmen, für die Arbeitnehmende von der Arbeit freigestellt und Kosten vom Arbeitgeber übernommen werden, hat der Betriebsrat ein Vorschlagsrecht, wer von den Arbeitnehmenden teilnehmen soll. Bei Nicht-Einigung mit dem Arbeitgeber kann der Betriebsrat ein Einigungsstellenverfahren in Gang setzen.

Welche Bedeutung hat der § 98 BetrVG für die Mitbestimmung des Betriebsrats bei Bildungsmaßnahmen?

Um sich die Bedeutung des § 98 zu erschließen, ist es hilfreich, ihn zunächst im Zusammenhang mit den §§ 96 und 97 BetrVG zu betrachten. 

Grob zusammengefasst regelt der § 96 BetrVG die Förderung der betrieblichen Berufsbildung sowie das dafür benötigte Informations- und Beratungsrecht.

Der § 97 BetrVG regelt erstens ein Beratungsrecht bei der Schaffung betrieblicher Einrichtungen, die der Berufsbildung dienen sollen und bei konkreten Maßnahmen der Berufsbildung.

Der § 97 BetrVG regelt zweitens ein Mitbestimmungsrecht bei Bildungsmaßnahmen, mit denen Arbeitnehmenden für neue Anforderungen durch veränderte Arbeitsplätze und/ oder -verfahren fit gemacht werden sollen. 

Der § 98 BetrVG schließt da an und wird noch konkreter. Der Betriebsrat hat immer dann ein Mitbestimmungsrecht, wenn sich der Arbeitgeber für die Durchführung einer bestimmten Maßnahme der betrieblichen Berufsbildung entschieden hat.

Wie weit reicht das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Durchführung von konkreten Bildungsmaßnahmen?

Der Betriebsrat hat bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen (98 Abs. 1 BetrVG).

Die Mitbestimmung gilt auch, „wenn der Arbeitgeber sonstige Bildungsmaßnahmen im Betrieb durchführt" (§ 98 Abs. 6 BetrVG). 

Die Rechte des Betriebsrats aus § 98 BetrVG gelten also für sämtliche Bildungsmaßnahmen, die vom Arbeitgeber angeboten, finanziert oder sonst wie gefördert werden.

Darunter fallen alle vom Arbeitgeber angebotenen Maßnahmen, durch die Arbeitnehmenden (auch Auszubildende) die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten erweitern können.

Auch dazu gehören alle sonstigen (auch externen) Maßnahmen der Berufsausbildung, Fortbildung und Umschulung (bei externen Bildungsprogrammen z.B. der Bundesagentur für Arbeit). Die Mitbestimmung bezieht sich hier natürlich (unter Beachtung gesetzlicher Vorgaben) auf den tatsächlichen betrieblichen Gestaltungsspielraum.

Äußerer Rahmen

Das Mitbestimmungsrecht beinhaltet eine Mitgestaltungsmöglichkeit in Fragen, wie eine Bildungsmaßnahme konkret durchgeführt wird. Es kann z.B. Absprachen geben über …

  • Inhalt und Umfang des Lernstoffs
  • Dauer und Unterteilung der Bildungsmaßnahmen
  • angewendete Methoden der Wissensvermittlung
  • Einsatz von Computerprogrammen zur Lernunterstützung (siehe auch § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG)
  • zeitliche Lage der Bildungsmaßnahme
  • Beurteilung der Lernleistung (Prüfung ja oder nein)

Leistungs- und Erfolgskontrollen

Die meisten Lehren, Studien usw. enden damit, dass man sein Wissen unter Beweis stellen muss. Die abzulegenden Prüfungen erfolgen nach den festgelegten Regeln der Bildungsträger (z.B. Hochschulen, Handels- und Handwerkskammern usw.). Natürlich hat der Betriebsrat hierbei keine Möglichkeiten der Mitbestimmung.

Kleinere Lehrgänge, Seminare oder sonstige Qualifizierungsveranstaltungen enden in der Regel mit einer Teilnahmebescheinigung.

Was aber ist, wenn der Arbeitgeber einen Nachweis darüber haben will, dass die Qualifizierungsmaßnahme erfolgreich war? Vielleicht will er einen Prüfungstest durchführen, der Einfluss auf die weitere Entwicklung im Betrieb hat. Vielleicht soll davon abhängig gemacht werden, in welchem Umfang vom Arbeitgeber Ausbildungskosten übernommen werden. 

In diesen Fragen darf der Arbeitgeber nicht allein entscheiden. Der Betriebsrat hat mitzubestimmen. Und er sollte dieses Recht auch in verantwortungsvoller Weise nutzen.

Wenn es um Leistungskontrolle geht, sind in der Regel weitere rechtliche Grundlagen für die Mitbestimmungsmöglichkeiten des Betriebsrats von Bedeutung:

Welche Möglichkeiten hat der Betriebsrat, sich zu Lehrenden im betrieblichen Bildungssystem zu positionieren?

Der Erfolg (manchmal auch die Zumutbarkeit) von Maßnahmen der Berufsbildung hängt auch davon ab, welche Personen (sei es intern oder extern) mit der Durchführung der Maßnahmen beauftragt werden. 

Deshalb gilt: Der Betriebsrat kann durch einen Widerspruch erreichen, dass bestimmte Personen Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung nicht vornehmen dürfen.

Voraussetzung für einen Widerspruch ist, dass der betreffenden Person die "persönliche oder fachliche Eignung" fehlt.

So könnte zum Beispiel einem Ausbilder die nötige Prüfung fehlen (§ 30 Berufsbildungsgesetz, BBiG) – oder ein Ausbilder vernachlässigt nachweislich seine Aufgaben. 

In der Praxis wird ein Betriebsrat von seinem Widerspruchsrecht nach § 98 Abs. 2 BetrVG am ehesten Gebrauch machen, wenn es um die vom Arbeitgeber mit der Berufsausbildung beauftragten Personen (einen Ausbilder, eine Ausbilderin) geht. 

Prinzipiell gilt dieses Recht aber gegenüber jeder Person, die im Auftrag des Arbeitgebers Maßnahmen der (beruflichen) Bildung durchführt (§ 98 Abs. 1 BetrVG). 

Gerade bei externen Personen gilt es aber ein offenes Auge und Ohr zu haben. Nicht jeder Fachmann, der sein Wissen als "Coach" oder Trainer auf dem freien Markt anbietet, hat die Fähigkeit sein Wissen so zu vermitteln, dass die Lerninhalte verstanden werden. 

Der Betriebsrat sollte daher intensiv von seinem Informationsrecht (siehe § 80 Abs. 2 BetrVG) Gebrauch machen, und vom Arbeitgeber Auskunft über die Qualifikation der mit der Ausbildung betrauten Person verlangen.

In jedem Fall gilt: Wenn es einen konkreten Grund gibt, die persönliche oder fachliche Eignung einer solchen Person zu bezweifeln, dann kann der Betriebsrat...

  • gegen die beabsichtigte Beauftragung Widerspruch einlegen oder
  • verlangen, dass die betreffende Person wieder abberufen wird.

Die letzte Entscheidung liegt in diesen Fällen immer beim Arbeitsgericht (mehr in § 98 Abs. 5 BetrVG). 

Ist der Arbeitgeber selber der Ausbilder und hat der Betriebsrat Zweifel an seiner persönlichen oder fachlichen Eignung, dann besteht die Möglichkeit, ihm die Ausbildungserlaubnis entziehen zu lassen. Die rechtliche Grundlage dafür ist der § 27 Abs, 1 BBiG.

Wie kann der Betriebsrat dazu beitragen, dass es keine Benachteiligung einzelner bei Bildungsmaßnahmen gibt?

Wenn der Arbeitgeber sich zur Durchführung einer betrieblichen (Berufs-) Bildungsmaßnahme entschlossen hat (also selbst anbietet, oder zumindest einen Teil der Kosten trägt), dann kann der Betriebsrat (nach § 98 Abs. 1 BetrVG) … 

  • nicht nur über das "Wie" dieser Maßnahme mitbestimmen,
  • sondern auch bestimmte Arbeitnehmende oder Gruppen von Arbeitnehmenden für die Teilnahme an solchen Maßnahmen vorschlagen.

Dies bietet dem Betriebsrat die Möglichkeit (und es ist auch seine Pflicht), dafür zu sorgen, dass die Chancen für eine berufliche Fortbildung möglichst gerecht auf alle infrage kommenden Arbeitnehmenden verteilt werden. 

Der Betriebsrat kann die Frage der Teilnehmenden durch die Einigungsstelle entscheiden lassen. Dadurch wird sein „Vorschlagsrecht“ im Grunde genommen zu einem Mitbestimmungsrecht aufgewertet. (siehe § 98 Abs. 4 BetrVG).

Was wenn Arbeitgeber und Betriebsrat sich nicht einigen können?

Durchführung der Bildungsmaßnahme und Teilnehmerauswahl: Immer wenn es um das "Wie" einer Bildungsmaßnahme (§ 98 Abs. 1 BetrVG) oder um die gerechte Auswahl der dafür vorgesehenen Teilnehmenden (§ 98 Abs. 3 BetrVG) geht, kann der Betriebsrat ein Einigungsstellenverfahren einleiten (§ 76 BetrVG). Die Einigungsstelle entscheidet die strittigen Fragen dann endgültig und verbindlich.

Widerspruch gegen Ausbilder:in: Hat der Betriebsrat Widerspruch dagegen eingelegt, dass eine bestimmte Person mit der Durchführung einer betrieblichen Berufsbildungsmaßnahme beauftragt wird oder hat er ihre Abberufung verlangt (§ 98 Abs. 2 BetrVG), dann entscheidet darüber das Arbeitsgericht (Beschlussverfahren).

Sollte sich der Arbeitgeber dann nicht an die Vorgaben des Arbeitsgerichts halten, kann der Betriebsrat dies erzwingen.

Wenn der Arbeitgeber jemanden mit einer beruflichen Bildungsmaßnahme beauftragt, obwohl ihm dies vorher (auf Antrag durch den Betriebsrat) vom Arbeitsgericht verboten wurde, dann kann das Arbeitsgericht (wiederum auf Antrag des Betriebsrats) den Arbeitgeber zu einem "Ordnungsgeld" bis zu 10.000 Euro verurteilen.

Weigert sich der Arbeitgeber, eine mit einer beruflichen Bildungsmaßnahme beauftragte Person wieder abzuberufen, obwohl er vom Arbeitsgericht dazu verpflichtet wurde, kann das Arbeitsgericht ihn dazu (auf Antrag des Betriebsrats) durch ein "Zwangsgeld" von bis zu 250 Euro pro Tag der Zuwiderhandlung (gegen die gerichtliche Entscheidung) zwingen.

Wie schon beim Sonderfall, dass der Arbeitgeber selber auch als Ausbilder tätig ist, kann natürlich auch bei von ihm beauftragten Ausbildern die Aberkennung der Ausbildungsberechtigung nach § 27 Abs. 1 BBiG  infrage kommen.

Gesetzestext

§ 98 Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen

(1) Der Betriebsrat hat bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen.

(2) Der Betriebsrat kann der Bestellung einer mit der Durchführung der betrieblichen Berufsbildung beauftragten Person widersprechen oder ihre Abberufung verlangen, wenn diese die persönliche oder fachliche, insbesondere die berufs- und arbeitspädagogische Eignung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes nicht besitzt oder ihre Aufgaben vernachlässigt.

(3) Führt der Arbeitgeber betriebliche Maßnahmen der Berufsbildung durch oder stellt er für außerbetriebliche Maßnahmen der Berufsbildung Arbeitnehmer frei oder trägt er die durch die Teilnahme von Arbeitnehmern an solchen Maßnahmen entstehenden Kosten ganz oder teilweise, so kann der Betriebsrat Vorschläge für die Teilnahme von Arbeitnehmern oder Gruppen von Arbeitnehmern des Betriebs an diesen Maßnahmen der beruflichen Bildung machen.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 1 oder über die nach Absatz 3 vom Betriebsrat vorgeschlagenen Teilnehmer eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(5) Kommt im Fall des Absatzes 2 eine Einigung nicht zustande, so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die Bestellung zu unterlassen oder die Abberufung durchzuführen. Führt der Arbeitgeber die Bestellung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zuwider durch, so ist er auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht wegen der Bestellung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen; das Höchstmaß des Ordnungsgeldes beträgt 10.000 Euro. Führt der Arbeitgeber die Abberufung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zuwider nicht durch, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass der Arbeitgeber zur Abberufung durch Zwangsgeld anzuhalten sei; das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 250 Euro. Die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes über die Ordnung der Berufsbildung bleiben unberührt.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn der Arbeitgeber sonstige Bildungsmaßnahmen im Betrieb durchführt.

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Quellen

Kurzkommentar BetrVG, Fricke/Grimberg/Wolter, Bund-Verlag, 4. Auflage

Ständige Aktualisierungen und Überarbeitung durch die Redaktion BZO-Wissen, V. Havemann