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Auf einen Blick

Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat bei Verhandlungen nicht auf eine gemeinsame Haltung einigen, können beide Seiten eine Einigungsstelle ins Leben rufen. Die Einigungsstelle soll als innerbetriebliche Schlichtungsstelle zur Beilegung der Meinungsunterschiede dienen.

Zusammensetzung: Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die von beiden Seiten bestellt werden, sowie einen unparteiischen Vorsitz.

Bestellung des Vorsitzenden: Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht auf einen Vorsitz einigen, wird auf Antrag vom Arbeitsgericht der oder die Vorsitzende bestellt.

Verfahren und Entscheidung: Die Einigungsstelle entscheidet per Mehrheitsbeschluss. Kommt keine Einigung zustande, gibt der oder die Vorsitzende nach einer erneuten Beratung den Ausschlag (Stichentscheid).

Wirkung des Spruchs: In Angelegenheiten der erzwingbaren Mitbestimmung ersetzt der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen den Parteien und ist für beide Seiten verbindlich. Der Spruch hat den Status einer Betriebsvereinbarung. 

Kosten: Die Kosten des Verfahrens einer Einigungsstelle (u. a. Honorar für den externen Vorsitz) trägt grundsätzlich der Arbeitgeber.

Welchen Zweck hat eine Einigungsstelle?

Können sich Betriebsrat (oder Gesamtbetriebsrat, Konzernbetriebsrat) und Arbeitgeber in einer strittigen Frage nicht einigen, kann eine Einigungsstelle  gebildet werden, um eine Entscheidung zu treffen. In einer Einigungsstelle können inhaltliche Fragen über eine Vorgehensweise geklärt werden – also das „wie“. Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat bei Verhandlungen nicht auf eine gemeinsame Haltung einigen, können beide Seiten eine Einigungsstelle ins Leben rufen. Die Einigungsstelle soll als innerbetriebliche Schlichtungsstelle zur Beilegung der Meinungsunterschiede dienen. 

Ist es hingegen strittig, ob der Betriebsrat überhaupt ein Recht hat in einer Angelegenheit mitzubestimmen, oder bestehen grundsätzliche rechtliche Meinungsverschiedenheiten, muss das Arbeitsgericht angerufen werden (Beschlussverfahren).

Welche Formen einer Einigungsstelle gibt es?

1. erzwingbares Einigungsstellenverfahren 

Dabei geht es immer um die inhaltliche Klärung einer Mitbestimmungsfrage (z.B. Urlaubsgrundsätze, Arbeitszeitsystem, Leistungs- und Verhaltenskontrolle). In diesem Fall genügt es, dass eine der beiden Seiten eine Klärung vor der Einigungsstelle will und die Bildung der Einigungsstelle einleitet - die andere Seite muss dem dann folgen.

2. freiwilliges Einigungsstellenverfahren

Auch jede andere Meinungsverschiedenheit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber könnte durch ein Einigungsstellenverfahren entschieden werden (§ 76 Abs. 6 BetrVG). In einem solchen Fall müssten aber beide Seiten (Betriebsrat und Arbeitgeber) mit diesem Verfahren einverstanden sein und vorab bereits die Entscheidung der Einigungsstelle akzeptieren. Freiwillige Einigungsstellenverfahren sind in der Praxis eher selten.

Wie entsteht eine Einigungsstelle und wie setzt sie sich zusammen?

Um eine Einigungsstelle ins Leben zu rufen, gibt es grundsätzlich zwei Wege:

Eine Einigungsstelle wird (auf Initiative des Betriebsrats, der einen entsprechenden Beschluss fassen muss oder des Arbeitgebers) gebildet, um eine aktuelle Streitfrage zu klären und zu entscheiden.

Arbeitgeber und Betriebsrat bilden gemeinsam eine ständige Einigungsstelle, die dann bei allen auftretenden Meinungsverschiedenheiten tätig wird und sie entscheidet.

Besonders aus Sicht des Betriebsrats ist das Einrichten einer ständigen Einigungsstelle nicht zu empfehlen, weil es immer besser ist, wenn die Beisitzer fachlich etwas von dem anstehenden Fall verstehen (also speziell für jeden Fall ausgesucht werden). In der Praxis gibt es ständige Einigungsstellen deshalb nur sehr selten.

Wie setzt sich eine Einigungsstelle zusammen?

Eine Einigungsstelle setzt sich immer aus einem Vorsitz und eine jeweils gleiche Anzahl von Beisitzern des Betriebsrats und Arbeitgebers zusammen. Auf die Zahl müssen sich Betriebsrat und Arbeitgeber einigen. Im Streitfall kann das Arbeitsgericht die Zahl der Beisitzer festlegen. Normaler Weise beträgt die Zahl der Beisitzer zwei bis drei Personen auf jeder Seite.

Der oder die Vorsitzende (meist ein Arbeitsrichter) leitet die Einigungsstelle und ist zur Neutralität verpflichtet. Ebenso besteht die Verpflichtung darauf zu achten, dass die Interessen beider Betriebsparteien berücksichtigt werden.

Die Beisitzer auf der Seite des Betriebsrats werden auch vom Betriebsrat selbst bestimmt. Wer das sein kann, will gut überlegt sein. Letztendlich geht es darum, für den jeweiligen Fall die besten Experten am Tisch sitzen zu haben. Infrage kommen deshalb externe Sachverständige, Fachanwälte, Gewerkschaftsvertreter usw. Natürlich könnten auch Betriebsratsmitglieder zu Beisitzern werden, dies ist aber in der Praxis nicht zu empfehlen.

Der Weg zur Einigungsstelle

Die Initiative zur Bildung einer Einigungsstelle kann sowohl vom Betriebsrat als auch vom Arbeitgeber ergriffen werden - je nachdem wer ein Interesse an einer schnellen und verbindlichen Entscheidung hat. 

Hier der Weg aus Sicht des Betriebsrats: Die Bildung einer Einigungsstelle beginnt, indem der Betriebsrat beschließt, eine Einigungsstelle bilden zu wollen. Dazu gehören……

  • die Festlegung, wie viele Beisitzer man möchte (nur die Zahl, nicht die Personen!) und
  • ein Vorschlag für die Person des unparteiischen Vorsitzenden.

Dieser Beschluss wird der Gegenseite schriftlich mitgeteilt. Der Arbeitgeber (oder im umgekehrten Fall der Betriebsrat) hat dann mehrere Möglichkeiten darauf zu reagieren.

Der Arbeitgeber kann…

  • behaupten, dass der strittige Fall gar nicht der Mitbestimmung durch den Betriebsrat unterliegt und deshalb auch nicht „einigungsstellenfähig“ ist
  • mitteilen, dass er mit der Anzahl der vorgeschlagenen Beisitzer nicht einverstanden ist, sondern (schon aus Kostengründen) eine geringere Zahl für ausreichend hält,
  • mitteilen, dass er mit der Person des oder der vorgeschlagenen Einigungsstellenvorsitzenden nicht einverstanden ist.

Selbstverständlich kann der Arbeitgeber die Vorgaben des Betriebsrats auch akzeptieren. Dann wird er seinerseits die gleiche Anzahl von Beisitzern benennen und das Einigungsstellenverfahren kann beginnen (weiter dazu weiter unten).

Wenn sich Betriebsrat und Arbeitgeber über die Zuständigkeit der Einigungsstelle, die Zahl der Beisitzer oder die Person des oder der Vorsitzenden nicht einig werden, dann muss das Arbeitsgericht eingeschaltet werden, um diese Frage(n) zu entscheiden und ggf. eine Einigungsstelle einsetzen.

Wie arbeitet die Einigungsstelle?

Sind Zusammensetzung und Zuständigkeit der Einigungsstelle geklärt, übernimmt der oder die Vorsitzende der Einigungsstelle die Organisation des Verfahrens!

Wenn sich Betriebsrat und Arbeitgeber nicht schon auf den Ort (inner- oder außerhalb des Betriebs) geeinigt haben, an dem das Einigungsstellenverfahren stattfinden soll (oder wenn der oder die Einigungsstellenvorsitzende damit nicht einverstanden ist), entscheidet der oder die Person, die den Vorsitz der  Einigungsstelle inne hat, über den Ort und auch den ersten Termin. 

Auch in allen anderen Punkten liegt das Verfahren in der Hand des oder der Vorsitzenden.

  • er oder sie lädt die Beisitzer ein (was unverzüglich, also so schnell wie möglich nach Bildung der Einigungsstelle geschehen soll),
  • entscheidet über Dauer und Anzahl der Sitzungen,
  • fordert benötigte Unterlagen von den streitenden Parteien an,
  • sorgt für die Protokollierung und,
  • leitet die Sitzung bis zur Einigung.

An der einleitenden Bestandsaufnahme und Befragung der "Parteien" (das sind Betriebsrat und Arbeitgeber) können Betriebsratsmitglieder und Arbeitgeber(vertreter) als Zuhörer teilnehmen, nicht aber an der eigentlichen Beratung des Falls und der Abstimmung über den  abschließenden Spruch der Einigungsstelle! 

Im Lauf der Einigungsstellensitzung wird der oder die Einigungsstellenvorsitzende, wenn er oder sie den verhandelten Fall für ausreichend geklärt hält, einen Beschlussvorschlag formulieren. Über diesen Vorschlag wird (eventuell in zwei Schritten) abgestimmt: 

  • Zunächst stimmen die Beisitzer allein ab, kommt es dabei zu einer Mehrheit, ist der Beschluss gefasst.
  • Gelingt dies nicht, wird die Beratung noch einmal fortgesetzt.
  • Bei einer dann vom Vorsitz anberaumten zweiten Abstimmung stimmt der oder die Vorsitzende mit ab - diese Stimme gibt dann den Ausschlag.

Den so zu Stande gekommene Beschluss, nennt man 

„Spruch“ der Einigungsstelle. 

Der oder die Vorsitzende muss diesen Spruch niederschreiben und persönlich unterschreiben. Der Spruch der Einigungsstelle kann aber auch elektronisch verfasst werden. In diesem Fall muss der oder die Vorsitzende mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur unterschreiben. 

Zum Abschluss erhalten sowohl der Betriebsrat als auch der Arbeitgeber eine Ausfertigung der Niederschrift zugestellt.

Die Erfahrung zeigt übrigens, dass Einigungsstellenverfahren sehr viel häufiger durch einen einstimmigen Beschluss entschieden werden als man meinen sollte. 

Von der in § 76 Abs. 4 BetrVG vorgesehenen Möglichkeit, Einzelheiten des Einigungsstelleverfahrens in einer Betriebsvereinbarung zu regeln, wird in der Praxis so gut wie nie Gebrauch gemacht. Es gibt aus Sicht des Betriebsrats auch keine Gründe dies zu tun, da der Spruch der Einigungsstelle den Status einer Betriebsvereinbarung hat. 

Wer trägt die Kosten?

Die Kosten, die durch das Einigungsstellenverfahren entstehen, trägt immer der Arbeitgeber. Es handelt sich hierbei immer um Kosten des Betriebsrats im Sinne § 40 BetrVG. In erster Linie dürften hierbei die Honorare für den Vorsitz und den externen Beisitzenden die Kosten einer Einigungsstelle ausmachen. Mehr zum Thema Kosten siehe § 76a BetrVG.

Allein die Höhe der zu erwartenden Kosten führen oft dazu, dass Arbeitgeber festgefahrene Verhandlungen mit dem Betriebsrat wieder aufnehmen, bevor es zu einer Einigungsstelle kommt.

Gesetzestext

§ 76 Einigungsstelle

(1) Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat ist bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden. Durch Betriebsvereinbarung kann eine ständige Einigungsstelle errichtet werden.

(2) Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn das Arbeitsgericht. Dieses entscheidet auch, wenn kein Einverständnis über die Zahl der Beisitzer erzielt wird.

(3) Die Einigungsstelle hat unverzüglich tätig zu werden. Sie fasst ihre Beschlüsse nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Bei der Beschlussfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Die Beschlüsse der Einigungsstelle sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterschreiben oder in elektronischer Form niederzulegen und vom Vorsitzenden mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen sowie Arbeitgeber und Betriebsrat zuzuleiten.

(4) Durch Betriebsvereinbarung können weitere Einzelheiten des Verfahrens vor der Einigungsstelle geregelt werden.

(5) In den Fällen, in denen der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt, wird die Einigungsstelle auf Antrag einer Seite tätig. Benennt eine Seite keine Mitglieder oder bleiben die von einer Seite genannten Mitglieder trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern, so entscheiden der Vorsitzende und die erschienenen Mitglieder nach Maßgabe des Absatzes 3 allein. Die Einigungsstelle fasst ihre Beschlüsse unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer nach billigem Ermessen. Die Überschreitung der Grenzen des Ermessens kann durch den Arbeitgeber oder den Betriebsrat nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Zuleitung des Beschlusses an gerechnet, beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden.

(6) Im übrigen wird die Einigungsstelle nur tätig, wenn beide Seiten es beantragen oder mit ihrem Tätigwerden einverstanden sind. In diesen Fällen ersetzt ihr Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nur, wenn beide Seiten sich dem Spruch im voraus unterworfen oder ihn nachträglich angenommen haben.

(7) Soweit nach anderen Vorschriften der Rechtsweg gegeben ist, wird er durch den Spruch der Einigungsstelle nicht ausgeschlossen.

(8) Durch Tarifvertrag kann bestimmt werden, dass an die Stelle der in Absatz 1 bezeichneten Einigungsstelle eine tarifliche Schlichtungsstelle tritt.

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Quellen

Kurzkommentar BetrVG, Fricke/Grimberg/Wolter, Bund-Verlag, 4. Auflage

Ständige Aktualisierungen und Überarbeitung durch die Redaktion BZO-Wissen, V. Havemann