§ 75 BetrVG: Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen
Auf einen Blick
Arbeitgeber und Betriebsrat haben die Aufgabe, darüber zu wachen (und ggf. dafür zu sorgen), dass alle im Betrieb beschäftigte Personen nach “Recht und Billigkeit” behandelt werden und jegliche Ungleichbehandlung unterbleibt.
Für die Praxis ergibt sich daraus die Herausforderung, die persönliche Freiheit und Entfaltungsmöglichkeit aller im Betrieb Tätigen nicht mehr einzuschränken, als es mit Blick auf einen geordneten Betriebsablauf unbedingt nötig ist.
Was versteht man unter dem Recht auf Gleichbehandlung?
Arbeitgeber und Betriebsrat sollen darüber wachen (und natürlich auch dafür sorgen), dass alle im Betrieb beschäftigten Personen nach Recht und Billigkeit behandelt werden und dass jegliche Ungleichbehandlung unterbleibt. Das heißt im Grunde genommen, dass es selbstverständlich sein sollte, dass alle zu
Gunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Tarife, Verordnungen und Betriebsvereinbarungen zur Anwendung kommen.
Darüber hinaus sollen auch die Grundsätze billigen Ermessens zur Anwendung kommen. Das bedeutet, dass alle Beschäftigten erwarten können, gerecht behandelt zu werden. Natürlich wird es immer Unterschiede bei der Behandlung der Betriebsangehörigen aus sachlichen Gründen geben. Aber aus persönlichen Gründen darf niemand benachteiligt oder in sonst einer Weise schlechter gestellt werden als andere.
Findet eine Ungleichbehandlung aus persönlichen Gründen statt, handelt es sich dabei um eine verbotene Diskriminierung. Grundsätzlich ist jede Ungleichbehandlung aller im Betrieb beschäftigter Personen gemeint – also nicht nur der Arbeitnehmenden sondern z.B. auch der Leih-
Arbeitnehmenden, Handwerker, Freiberufler usw.
Insbesondere hebt der § 75 aber hervor, dass eine Ungleichbehandlung verbotene ist wegen…
- Abstammung
- Religion
- Herkunft
- Geschlecht, geschlechtlicher Identität oder sexueller Orientierung
- politische/gewerkschaftliche Meinungen und Betätigungen
- Lebensalter
Wie überwacht der Betriebsrat, dass es nicht zu Diskriminierungen kommt?
Es gehört zu den Aufgaben des Betriebsrats, die Einhaltung aller rechtlichen Regelungen zu überwachen (siehe auch § 80 Abs. 1 BetrVG). Um dieser Aufgabe gerecht werden zu können, hat der Betriebsrat einen umfassenden Informationsanspruch (siehe § 80 Abs. 2 BetrVG). So kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber Informationen jeglicher Art über die tatsächliche Einhaltung von gesetzlichen Bestimmungen, Verordnungen, Tarife oder Betriebsvereinbarungen anfordern, die es ihm ermöglichen, zu überprüfen, ob jemand diskriminiert wird.
Genauso wichtig ist es aber auch, den Kontakt zu den Beschäftigten zu suchen - z.B. durch Rundgänge, Befragungen oder Sprechstunden. Auf diese Weise erhält der Betriebsrat wichtige Hinweise auf bestehende Probleme. Ganz gezielt können sich Arbeitnehmende auch in Form einer Beschwerde (siehe § 85 BetrVG) an den Betriebsrat wenden.
Stellt der Betriebsrat fest, dass gesetzliche Bestimmungen nicht eingehalten werden oder unzulässige Ungleichbehandlungen vorliegen, wird er sich an den Arbeitgeber wenden und ihn auffordern, den Missstand zu beheben (siehe § 80 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG).
Welche Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten sind zu beachten?
Betriebsrat und Arbeitgeber sollen auch die freie Entfaltung der Persönlichkeit aller im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmenden schützen und fördern.
In der Praxis wird diese Freiheit allerdings durch die Betriebsorganisation und die Arbeitsabläufe beschränkt. Es geht also eher darum, das Recht auf freie Entfaltung so wenig wie irgend möglich zu beschränken.
Dafür verfügt der Betriebsrat über konkrete Mitbestimmungsrechte; z.B.:
- zu Fragen der Ordnung im Betrieb (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG)
- zur technisch durchgeführten Leistungs- / Verhaltenskontrolle (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG)
Diese Mitbestimmungsrechte helfen unter anderem bei Themen wie:
- Rauchverbote
- Aushängen von Leistungslisten
- Versenden von “Krankenbriefen”
- Videoüberwachungen
- E-Mail-, Internetkontrollen
Es kann immer auch einmal zu ungerechtfertigten Einschränkungen der persönlichen Freiheit kommen, für die es kein konkretes Mitbestimmungsrecht gibt.
Dann ist es wichtig zu wissen: Der § 75 Abs. 2 BetrVG wirkt als eine Art “Generalklausel”.
Das schließt das Recht ein, solche Verletzungen durch ein Beschlussverfahren vorm Arbeitsgericht untersagen zu lassen.
Auch die Verpflichtung von Betriebsrat und Arbeitgeber, Eigeninitiative und Selbstständigkeit der Betriebsangehörigen zu fördern, kann für den Betriebsrat ein Ansatzpunkt sein, sich für mehr Entscheidungsspielräume in der Arbeitsorganisation und für die Durchführung entsprechender Qualifizierungen einzusetzen.
Gesetzestext
§ 75 Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.
(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern.
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Quellen
Kurzkommentar BetrVG, Fricke/Grimberg/Wolter, Bund-Verlag, 4. Auflage
Ständige Aktualisierungen und Überarbeitung durch die Redaktion BZO-Wissen, V. Havemann