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Auf einen Blick

 Der § 74 BetrVG regelt die grundlegenden “Spielregeln” für die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat:

Monatliche Besprechung: Arbeitgeber und Betriebsrat sollen sich mindestens einmal im Monat zu einer Aussprache zusammensetzen. Beide Parteien sind verpflichtet, über strittige Fragen mit dem festen Ziel einer Einigung zu verhandeln und konstruktive Lösungsvorschläge einzubringen.

Friedenspflicht: Maßnahmen des Arbeitskampfes (z. B. Streik oder Aussperrung) zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sind unzulässig. Tarifliche Arbeitskämpfe zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden bleiben hiervon jedoch unberührt.

Verbot parteipolitischer Betätigung: Jede parteipolitische Aktivität innerhalb des Betriebs ist untersagt.

Gewerkschaftsrechte: Die Tätigkeit im Betriebsrat darf die Arbeitnehmer nicht in ihrer Betätigung für ihre Gewerkschaft einschränken. 

Wann und wie sollen Betriebsrat und Arbeitgeber zusammen kommen?

Das „Monatsgespräch“

Betriebsrat und Arbeitgeber sollen mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung (einer gemeinsamen Sitzung) zusammenkommen!

Aber "sollen" heißt nicht "müssen". Natürlich gibt es immer wieder einmal sachliche Gründe, dass ein Gespräch nicht stattfinden kann. Dennoch sollten beide Seiten ein großes Interesse daran haben, das Monatsgespräch regelmäßig durchzuführen. Nur so kann eine kontinuierliche Zusammenarbeit und ein regelmäßiger Informationsaustausch stattfinden. 

Feste Themen gibt es nicht. Vielmehr soll über alles gesprochen werden, was im Betrieb zwischen den beiden Betriebsparteien besprochen und ggf. geregelt werden muss. Das beginnt bei der Information über geplante Änderungen von Abläufen, Personalplanungen usw. und geht bis zu Absprachen, wie Arbeitgeber und Betriebsrat bevorstehende Mitbestimmungsaspekte gemeinsam klären wollen, um Konflikte im Vorfeld vermeiden zu können.

An diesen Monatsgesprächen nimmt grundsätzlich das ganze Betriebsratsgremium teil. Bei großen Gremien kann es sinnvoll sein, die Monatsgespräche durch den Betriebsausschuss führen zu lassen. Falsch wäre es aber, wenn nur der/die Betriebsratsvorsitzende (und Stellvertretung) regelmäßig mit dem Arbeitgeber spräche.

Der Arbeitgeber muss nicht unbedingt selbst an den gemeinsamen Sitzungen teilnehmen. Er kann sich auch vertreten lassen. Der Betriebsrat kann jedoch verlangen (und wenn nötig durchsetzen), dass es sich um eine kompetente Vertretung handelt - das heißt, dass die Vertretung... 

  • fachlich etwas von den anstehenden Themen verstehen muss
  • sich verbindlich dazu äußern kann (also z.B. Zusagen im Namen des Arbeitgebers geben kann)

Außerdem sollte der Betriebsrat Folgendes beachten:

Eine gemeinsame Besprechung nach § 74 Abs. 1 BetrVG ist keine Betriebsratssitzung im rechtlichen Sinn. Deshalb darf der Betriebsrat auf einer solchen Besprechung auch keine Beschlüsse fassen. Auch sollte er keinesfalls interne Meinungsverschiedenheiten vor dem Arbeitgeber diskutieren.

In jedem Fall ist zu beachten: 

  • für die Teilnahme von JAV und Schwerbehindertenvertretung gelten im Fall gemeinsamer Sitzungen die gleichen Teilnahmebedingungen wie bei "normalen" Betriebsratssitzungen
  • auch die Gewerkschaft darf auf Einladung durch den Betriebsrat teilnehmen 

Der ernste Wille zur Einigung

Der "ernste Wille zur Einigung", mit dem laut § 74 Abs. 1 BetrVG Betriebsrat und Arbeitgeber miteinander sprechen sollen, lässt sich gesetzlich im Grunde nicht vorschreiben. 

Praktisch gemeint ist damit deshalb nur:

Betriebsrat und Arbeitgeber sollten sich in gemeinsamen Sitzungen gegenseitig zuhören und die Argumente der jeweils anderen Seite zur Kenntnis nehmen - was aber letztlich nicht mehr als ein Appell an die Vernunft ist.

Wirklich wichtig ist vor allem dies: Es gibt keinen Zwang zum Kompromiss! Der Betriebsrat muss sich nicht etwa (nur um seinen "ernsten Willen zur Einigung" zu zeigen) auf Kompromisse einlassen, bei denen die Interessen der Arbeitnehmer:innen seiner Ansicht nach nicht ausreichend berücksichtigt sind!

Wenn der Arbeitgeber sich wiederholt weigert, mit dem Betriebsrat zu einer gemeinsamen Sitzung zusammenzukommen, wäre dies eine "grobe Pflichtverletzung", gegen die der Betriebsrat ein Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht einleiten könnte (§ 23 Abs. 3 BetrVG). Besser sollte aber die Überzeugung sein, dass regelmäßige Gespräche beiden Seiten nutzen.

Was bedeuten Friedenspflicht und Verbot von Arbeitskampf?

In Deutschland ist (anders als in anderen Ländern) jede Art des Arbeitskampfs zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber verboten:

  • Der Betriebsrat darf also nicht, um einer seiner Forderungen Nachdruck zu verleihen, zu einem (Bummel-)Streik aufrufen.
  • Der Arbeitgeber darf seine Beschäftigten nicht "aussperren", um damit vielleicht eine vom Betriebsrat bekämpfte Maßnahme doch durchzusetzen.

Darüber hinausgehend müssen Betriebsrat und Arbeitgeber alle Maßnahmen unterlassen, die den Arbeitsablauf oder Betriebsfrieden beeinträchtigen könnten!

Einige Beispiele die als Störung des Betriebsfriedens anzusehen sind: 

  • rechtswidrige Maßnahmen zur Unterbrechung des Arbeitsablaufs (Betriebsrat oder Abteilungsleiter gehen rum und stellen Maschinen ab)
  • bewusste Verbreitung von Lügen über die jeweilige Gegenseite z.B. durch Flugblätter oder Rund-Mails
  • Abreißen von Aushängen des Betriebsrats durch den Arbeitgeber

Das heißt nicht, dass Aktionen und Auseinandersetzungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber den Arbeitsablauf niemals stören oder nicht auch "kämpferisch" sein dürfen.

Rechtmäßige Aktionen (wie z.B. eine Flugblattverteilung), mit denen zutreffende Sachinformationen und zulässige Meinungsäußerungen verbreitet werden, wären in keinem Fall eine "Störung des Betriebsfriedens"!

Auch das Führen rechtlicher Auseinandersetzungen vor dem Arbeitsgericht mit dem Ziel, Rechte des Betriebsrats einzufordern oder zu sichern, gelten selbstverständlich nicht als eine Störung des Betriebsfriedens oder gar als Kampfmaßnahme.

Parteipolitik verboten

Alle im Betrieb Beschäftigten haben das Recht auf freie Meinungsäußerungen - das garantiert schon der § 75 BetrVG. Die Grenzen liegen hier bei dem Punkt, wo rassistische, fremdenfeindliche oder vergleichbare Äußerungen, gegen gesetzliche Verbote verstoßen.

Nicht erlaubt sind jedoch, parteipolitische Aktivitäten wie das Werben für bestimmte Parteien oder Parteiprogrammen. Dieses Verbot gilt für alle Beschäftigten inklusive dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber.

Einige Beispiele: 

  • Weder Betriebsrat noch Arbeitgeber dürften in Aushängen oder durch Plakate auf ihren Informationsbrettern Werbung für eine Partei machen.
  • Im Rahmen offizieller Stellungnahmen oder in einer Betriebs-(rats-)Zeitung darf nicht zur Wahl einer bestimmten Partei aufgerufen werden.
  • Der Betriebsrat dürfte nicht den örtlichen Bundestagskandidaten einer Partei zur Betriebsversammlung einladen, damit der dort für seine Wiederwahl werben kann.

Zu sozial-, wirtschafts- oder tarifpolitischen Themen, die mit Arbeitnehmer:innen, oder den Betriebsinteressen etwas zu tun haben, dürfen sich Betriebsrat und Arbeitgeber auch offiziell äußern.

Ebenso dürfte der Betriebsrat einen Politiker zu einer Betriebsversammlung einladen, wenn dieser dort z.B. zu einer konkreten sozialpolitischen Frage Stellung nehmen soll.

Welche Rechte als Gewerkschaftsmitglied haben Betriebsräte?

Betriebsratsmitglieder können - wie jeder andere Arbeitnehmende auch - uneingeschränkt für ihre Gewerkschaft tätig werden. Aber sie müssen diese Aktivitäten strikt von ihrer Betriebsratsarbeit trennen.

Weil Betriebsratsmitglieder gleichzeitig auch Arbeitnehmende sind, dürfen sie als solche….

  • Gewerkschaftsmitglieder werben
  • gewerkschaftliches Informationsmaterial verteilen
  • gewerkschaftliche Aktionsplaketten tragen
  • zu gewerkschaftlichen Arbeitskämpfen aufrufen, diese organisieren und daran teilnehmen

Der Betriebsrat als Gremium aber muss sich aus all diesen Aktivitäten strikt heraushalten und darf auch keinesfalls seine Ausstattung zur Verfügung stellen (z.B. um Streikaufrufe zu kopieren).

Gesetzestext

§ 74 Grundsätze für die Zusammenarbeit

(1) Arbeitgeber und Betriebsrat sollen mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung zusammentreten. Sie haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen.

(2) Maßnahmen des Arbeitskampfes zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sind unzulässig; Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt. Arbeitgeber und Betriebsrat haben Betätigungen zu unterlassen, durch die der Arbeitsablauf oder der Frieden des Betriebs beeinträchtigt werden. Sie haben jede parteipolitische Betätigung im Betrieb zu unterlassen; die Behandlung von Angelegenheiten tarifpolitischer, sozialpolitischer, umweltpolitischer und wirtschaftlicher Art, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen, wird hierdurch nicht berührt.

(3) Arbeitnehmer, die im Rahmen dieses Gesetzes Aufgaben übernehmen, werden hierdurch in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch im Betrieb nicht beschränkt.

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Quellen

Kurzkommentar BetrVG, Fricke/Grimberg/Wolter, Bund-Verlag, 4. Auflage

Ständige Aktualisierungen und Überarbeitung durch die Redaktion BZO-Wissen, V. Havemann