Zum Inhalt springen

§ 73b BetrVG: Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften

Auf einen Blick

Die Konzern-JAV kann eigene Sitzungen in Abstimmung mit dem KBR durchführen. Im Übrigen sind für die Konzern-JAV eine Vielzahl von Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

Welche Regeln gelten für die Konzern-JAV?

Die Konzern-JAV kann eigene Sitzungen durchführen. Das Wort "Verständigung" im § 73b BetrVG ist dabei so zu verstehen, dass der KBR zuvor von der Sitzung informiert werden muss.

Der/die KBR-Vorsitzende oder ein beauftragtes KBR-Mitglied kann an der Sitzung der Konzern-JAV teilnehmen.

Im Übrigen gelten für die Konzern-JAV eine Reihe von Paragraphen, die entsprechend anzuwenden sind. (Bitte die Kommentare zu diesen Paragraphen lesen.)

Im Wesentlichen sind das:

Ferner gelten folgende Paragraphen des BetrVG auch für die K-JAV (bitte die jeweiligen Kommentare der Paragraphen lesen):

  • § 31  Teilnahme der Gewerkschaften an Sitzungen der K-JAV
  • § 36  Geschäftsordnung der K-JAV
  • § 56  Ausschluss von Mitglieder der K-JAV
  • § 57  Erlöschen der Mitgliedschaft in der K-JAV
  • § 59 Abs. 2  Wahl des oder der Vorsitzenden, Konstituierung der K-JAV
  • § 66  Aussetzen von Beschlüsse

Gesetzestext

§ 73b Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften 

(1) Die Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Konzernbetriebsrats Sitzungen abhalten. An den Sitzungen kann der Vorsitzende oder ein beauftragtes Mitglied des Konzernbetriebsrats teilnehmen.

(2) Für die Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 28 Abs. 1 Satz 1, die §§ 30, 31, 34, 36, 37 Abs. 1 bis 3, die §§ 40, 41, 51 Abs. 3 bis 5, die §§ 56, 57, 58, 59 Abs. 2 und die §§ 66 bis 68 entsprechend.

Quellen

Kurzkommentar BetrVG, Fricke/Grimberg/Wolter, Bund-Verlag, 4. Auflage

Ständige Aktualisierungen und Überarbeitung durch die Redaktion BZO-Wissen, V. Havemann