§ 56 BetrVG: Ausschluss von Konzernbetriebsratsmitgliedern
Auf einen Blick
Auf Antrag kann das Arbeitsgericht Mitglieder des KBR des Amtes entheben, wenn sie grob Amtspflichten missachten.
Können KBR-Mitgliedern vom KBR-Amt ausgeschlossen werden?
Ein Viertel der Arbeitnehmenden des Konzerns, der Arbeitgeber, der KBR oder eine im Betrieb vertretende Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Konzernbetriebsrat beantragen.
In der Praxis ein wohl eher seltenes Verfahren. Die groben Pflichtverletzungen müssen im Zusammenhang mit der Amtsführung im Konzernbetriebsrat stehen. Andere Pflichtverletzungen - etwa im Gesamtbetriebsrat oder Betriebsrat - sind hier nicht ausreichend.
Allerdings endet die Mitgliedschaft im Konzernbetriebsrat, wenn das Mitglied seine Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat (siehe auch § 48 BetrVG) oder im Betriebsrat (siehe auch § 23 BetrVG) verliert, oder per Beschluss des entsendenden Gesamtbetriebsrats (oder Betriebsrat) vom Konzernbetriebsrat abberufen wird.
Eine Auflösung des Konzernbetriebsrats - wie dies etwa im § 23 BetrVG für den Betriebsrat vorgesehen ist - kommt beim Konzernbetriebsrat nicht in Frage.
Gesetzestext
§ 56 Ausschluss von Konzernbetriebsratsmitgliedern
Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer der Konzernunternehmen, der Arbeitgeber, der Konzernbetriebsrat oder eine im Konzern vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Konzernbetriebsrat wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen.
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Quellen
Kurzkommentar BetrVG, Fricke/Grimberg/Wolter, Bund-Verlag, 4. Auflage
Ständige Aktualisierungen und Überarbeitung durch die Redaktion BZO-Wissen, V. Havemann