§ 55 BetrVG: Zusammensetzung des Konzernbetriebsrats, Stimmengewicht
Auf einen Blick
Haben die Gesamtbetriebsräte der Unternehmen, die einem Konzern angehören beschlossen, einen Konzernbetriebsrat (KBR) zu bilden, so endsenden die GBR's je zwei ihrer Mitglieder in den KBR. Gibt es in einem Unternehmen keinen GBR, so entsendet der Betriebsrat zwei seiner Mitglieder in den KBR.
Die GBR-Mitglieder im KBR haben bei jeder Abstimmung so viele Stimmen wie sie Arbeitnehmende (im GBR) vertreten. Jedes KBR-Mitglied hat dadurch die Hälfte der entsprechenden Stimmen.
Wie setzt sich der KBR zusammen?
Haben die Gesamtbetriebsräte eines Konzerns, die mehr als die Hälfte der Arbeitnehmer:innen des Konzerns vertreten beschlossen, dass ein KBR errichtet wird, müssen alle Gesamtbetriebsräte, also auch die, die nicht dafür gestimmt haben, Mitglieder in den KBR entsenden.
Dabei entsendet jeder Gesamtbetriebsrat zwei seiner Mitglieder (und benennt auch gleich Ersatzmitglieder). Die Geschlechter sollen angemessen berücksichtigt werden.
Entsendet ein Gesamtbetriebsrat keine Mitglieder in den KBR, entsteht (bzw, besteht) dieser aber dennoch. Der Gesamtbetriebsrat kann jederzeit – auch zu einem späteren Zeitpunkt – seine KBR-Mitglieder benennen.
Gibt es in einem Unternehmen keinen Gesamtbetriebsrat, weil das Unternehmen z.B. nur aus einem Betrieb besteht, entsendet der Betriebsrat dieses Unternehmens zwei seiner Mitglieder in den KBR.
Aus praktischen Überlegungen heraus – kann durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung eine andere Regelung der Zusammensetzung festgelegt werden. Wenn die Zahl der KBR-Mitglieder 40 übersteigen würde, muss durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung eine andere Regelung der Zusammensetzung festgelegt werden. Dies geschieht nach den gleichen Grundsätzen des § 47 Abs. 5 bis 9 BetrVG.
Wie wird im KBR abgestimmt?
Jeder entsendende Gesamtbetriebsrat hat so viele Stimmen, wie Arbeitnehmer:innen er zu vertreten hat. Maßgeblich ist die Zahl der in der Wählerliste zur letzten Betriebsratswahl eingetragenen Wahlberechtigten.
Von den zwei entsandten Gesamtbetriebsratsmitgliedern hat also jedes die Hälfte dieser Stimmenzahl. Gleiches gilt entsprechend , wenn ein Betriebsrat entsendet hat.
Jedes KBR-Mitglied kann seine Stimmen nur einheitlich abgeben – kann also nicht halb ja oder nein sagen. Andererseits ist aber jedes KBR-Mitglied frei in seinen Entscheidungen; unterliegt also keiner Weisungsbefugnis des Gesamtbetriebsrats bzw. Betriebsrats.
Zur Stimmengewichtung bei Gemeinschaftsunternehmungen, oder für den Abschluss eines Tarifvertrages /Betriebsvereinbarung bei möglichen Abweichungen bei der Stimmengewichtung gelten die gleichen Regeln wie im des § 47 Abs. 5 bis 9 BetrVG.
Gesetzestext
§ 55 Zusammensetzung des Konzernbetriebsrats, Stimmengewicht
(1) In den Konzernbetriebsrat entsendet jeder Gesamtbetriebsrat zwei seiner Mitglieder. Die Geschlechter sollen angemessen berücksichtigt werden.
(2) Der Gesamtbetriebsrat hat für jedes Mitglied des Konzernbetriebsrats mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen.
(3) Jedem Mitglied des Konzernbetriebsrats stehen die Stimmen der Mitglieder des entsendenden Gesamtbetriebsrats je zur Hälfte zu.
(4) Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die Mitgliederzahl des Konzernbetriebsrats abweichend von Absatz 1 Satz 1 geregelt werden. § 47 Abs. 5 bis 9 gilt entsprechend.
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Quellen
Kurzkommentar BetrVG, Fricke/Grimberg/Wolter, Bund-Verlag, 4. Auflage
Ständige Aktualisierungen und Überarbeitung durch die Redaktion BZO-Wissen, V. Havemann