§ 54 BetrVG: Errichtung des Konzernbetriebsrats
Auf einen Blick
Gibt es in einem Konzern mehrere Unternehmen mit Gesamtbetriebsräten (GBR), können diese einen Konzernbetriebsrat (KBR) bilden.
Gibt es in einem Konzern auch Unternehmen, in denen es nur einen Betriebsrat gibt, nimmt dieser bei der Bildung des KBR die Aufgabe des GBR wahr.
Wie kommt ein Konzernbetriebsrat (KBR) zu Stande?
So wie die Betriebsräte der einzelnen Betriebe in einem Unternehmen einen GBR bilden, können die Gesamtbetriebsräte und Betriebsräte der Unternehmen, die einen Konzern bilden, einen KBR ins Leben rufen. Hierbei handelt es sich um eine Kann-Vorschrift.
Ein KBR ist erst dann zu bilden, wenn die Gesamtbetriebsräte eines Konzerns, die mehr als 50 Prozent der Arbeitnehmenden des Konzerns vertreten, einen entsprechenden Beschluss fassen. Maßgeblich ist dabei die Zahl der Arbeitnehmer:innen - ohne leitende Angestellte - zum Zeitpunkt der Beschlussfassung.
Im betrieblichen Alltag, kommt es häufiger vor, dass ein Unternehmen, das mit anderen einen Konzern bildet, nur aus einem Betrieb besteht. Dort gibt es dann natürlich keinen GBR. In diesen Fällen nimmt der Betriebsrat die Aufgaben im KBR wahr; entsendet also Mitglieder (oder stimmt für die Errichtung eines KBR)
Die Unternehmen haben heute vielfältige handels- und wirtschaftsrechtliche Möglichkeiten, sich zusammenzuschließen. Ob es sich um einen Konzern (siehe § 18 AktG) handelt, ist dabei manchmal schwer zu erkennen. Es empfiehlt sich daher im Zweifelsfall fachkundigen Rat (z.B. bei der Gewerkschaft) einzuholen.
Gesetzestext
§ 54 Errichtung des Konzernbetriebsrats
(1) Für einen Konzern (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) kann durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Die Errichtung erfordert die Zustimmung der Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen, in denen insgesamt mehr als 50 vom Hundert der Arbeitnehmer der Konzernunternehmen beschäftigt sind.
(2) Besteht in einem Konzernunternehmen nur ein Betriebsrat, so nimmt dieser die Aufgaben eines Gesamtbetriebsrats nach den Vorschriften dieses Abschnitts wahr.
Passende Seminare
Quellen
Kurzkommentar BetrVG, Fricke/Grimberg/Wolter, Bund-Verlag, 4. Auflage
Ständige Aktualisierungen und Überarbeitung durch die Redaktion BZO-Wissen, V. Havemann