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Auf einen Blick

Gibt es in einem Unternehmen einen GBR, dann müssen einmal im Jahr die Betriebsratsvorsitzenden, ihre Stellvertreter und (wenn vorhanden) alle weiteren Mitglieder der Betriebsausschüsse zu einer Versammlung zusammenkommen.

Auf dieser Versammlung muss der/die GBR(-Vorsitzende) einen Tätigkeitsbericht abgeben und zur Diskussion stellen.

Auch eine Betriebsräteversammlung kann – wenn es erforderlich ist – als Teilversammlung durchgeführt werden. Auch sonst gelten für die Betriebsräteversammlung die gleichen Regeln wie für eine Betriebsversammlung.

Was ist eine Betriebsräteversammlung und wer nimmt daran teil?

In einem Unternehmen mit zwei oder mehr Betriebsräten muss es einen GBR geben. Der GBR muss einmal im Jahr eine Betriebsräteversammlung durchführen.

Diese Betriebsräteversammlungen sollen einer direkteren Information, dem breiteren Erfahrungsaustausch und der verbesserten Koordination der Interessenvertretung im Unternehmen dienen. 

Damit soll zugleich auch der Tendenz entgegengewirkt werden, dass sich GBR-Gremien zu sehr verselbstständigen. Naheliegend wäre es deshalb, dass an der Betriebsräteversammlung sämtliche Betriebsratsmitglieder aus allen Betrieben eines Unternehmens teilnehmen dürften. Das ist aber (leider) nicht so. 

Teilnahmeberechtigt sind zunächst nur jeweils die Betriebsratsvorsitzenden und ihre Stellvertreter oder – wo es einen solchen gibt – der komplette Betriebsausschuss (§ 27 BetrVG).

§ 53 Abs. 1 BetrVG bietet allerdings eine Möglichkeit, diesen Kreis noch etwas zu erweitern:

  • Wenn dem Kreis der zunächst Einzuladenden auch GBR-Mitglieder angehören (was in der Praxis natürlich besonders oft der Fall ist), dann sind diese bereits in ihrer Eigenschaft als GBR-Mitglieder teilnahmeberechtigt.
  • Deshalb können sie aus dem Kreis der normalerweise Einzuladenden herausgenommen und ihre Plätze durch andere "normale" Betriebsratsmitglieder besetzt werden.
  • Die zu errechnende und vorgeschriebene Gesamtpersonenzahl muss aber eingehalten werden.

Beispiel für die Teilnahme an der Betriebsräteversammlung: 

Ein 13-köpfiger Betriebsrat hat einen Betriebsausschuss mit 5 Mitglieder (Vorsitzende, Stellvertreter und 3 weiteren Mitgliedern). 

Als GBR-Mitglieder sind die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende und ein weiteres Mitglied des Betriebsausschusses delegiert, die also abgerechnet werden können, da sie ohnehin zum Kreis der Teilnehmenden gehören.

Für diese beiden dürfen (und sollten) zusätzlich noch 2 "einfache" Betriebsratsmitglieder an der Betriebsräteversammlung teilnehmen.

Welche Themen werden in einer Betriebsräteversammlung behandelt?

Zwei Themen sind fester Bestandteil für die Betriebsräteversammlung:

  • der Tätigkeitsbericht des GBR und
  • der Bericht der Unternehmensleitung 

Für den Tätigkeitsbericht des GBR gibt es keine speziellen gesetzlichen Vorgaben. Der GBR kann und sollte sich deshalb an den Vorgaben für die Tätigkeitsberichte des Betriebsrats auf einer Betriebsversammlung (siehe § 43 BetrVG) orientieren.

Für den Bericht der Unternehmensleitung gilt: 

Die Unternehmensleitung berichtet über... 

  • die wirtschaftliche Situation des Unternehmens
  • die Entwicklung beim Personal
  • die Entwicklung der sozialen Einrichtungen

Außerdem muss die Unternehmensleitung berichten über den Stand der betrieblichen Bemühungen um...

  • die Gleichberechtigung von Frauen und Männern
  • die Integration ausländischer Beschäftigter
  • die Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes

Auch Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse (§ 79 BetrVG) kann die Unternehmensleitung dabei nicht aussparen! 

Es sei denn, es gäbe einen konkreten, nachweisbaren Grund anzunehmen, dass dadurch ihre Geheimhaltung gefährdet wäre (was aber so gut wie ausgeschlossen ist). 

Welche Regeln gelten für die Betriebsräteversammlung?

So wie eine Betriebsversammlung kann auch die Betriebsräteversammlung als Teilversammlung durchgeführt werden (§ 42 Abs. 1 BetrVG)! 

Das sähe dann so aus, dass es für Teile der teilnahmeberechtigten Betriebsratsmitglieder (z.B. einer bestimmten Region oder Sparte) jeweils eine eigene Betriebsräteversammlung gäbe. 

Da eine solche Zergliederung dem Grundgedanken der Betriebsräteversammlung widerspricht, sollte der GBR davon nur Gebrauch machen, wenn eine Gesamtversammlung vollkommen unmöglich ist.

Ansonsten gelten für die Betriebsräteversammlungen die gleichen Regeln wie für Betriebsversammlungen:

  • Die Betriebsräteversammlung wird von der oder dem GBR-Vorsitzenden geleitet und ist nicht öffentlich (§ 42 Abs. 1 BetrVG).
  • Der Arbeitgeber ist einzuladen und hat Rederecht (§ 43 Abs. 1 BetrVG).
  • Die Themen können betrieblich, wirtschaftlich, sozial und gewerkschaftlich sein, nicht aber parteipolitisch (§ 45 BetrVG).
  • Die zuständigen Gewerkschaften müssen informiert/eingeladen werden, können teilnehmen und sprechen (§ 46 BetrVG).
  • Arbeitgeberverbandsvertreter können teilnehmen, wenn der Arbeitgeber dies wünscht (§ 46 Abs. 1 BetrVG).

Gesetzestext

§ 53 Betriebsräteversammlung

(1) Mindestens einmal in jedem Kalenderjahr hat der Gesamtbetriebsrat die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden der Betriebsräte sowie die weiteren Mitglieder der Betriebsausschüsse zu einer Versammlung einzuberufen. Zu dieser Versammlung kann der Betriebsrat abweichend von Satz 1 aus seiner Mitte andere Mitglieder entsenden, soweit dadurch die Gesamtzahl der sich für ihn nach Satz 1 ergebenden Teilnehmer nicht überschritten wird.

(2) In der Betriebsräteversammlung hat

1. der Gesamtbetriebsrat einen Tätigkeitsbericht,

2. der Unternehmer einen Bericht über das Personal- und Sozialwesen einschließlich des Stands der Gleichstellung von Frauen und Männern im Unternehmen, der Integration der im Unternehmen beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer, über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens sowie über Fragen des Umweltschutzes in Unternehmen, soweit dadurch nicht Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden,

zu erstatten.

(3) Der Gesamtbetriebsrat kann die Betriebsräteversammlung in Form von Teilversammlungen durchführen. Im Übrigen gelten § 42 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2, § 43 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie die §§ 45 und 46 entsprechend.

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Quellen

Kurzkommentar BetrVG, Fricke/Grimberg/Wolter, Bund-Verlag, 4. Auflage

Ständige Aktualisierungen und Überarbeitung durch die Redaktion BZO-Wissen, V. Havemann