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Auf einen Blick

Die Geheimhaltungspflicht gilt nur für…

  • Betriebs-/Geschäftsgeheimnisse, die
  • Betriebsratsmitglieder (oder Mitglieder andere BetrVG-Gremien) im Rahmen ihrer Tätigkeit erfahren haben und die
  • vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet wurden.

Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht innerhalb des Betriebsrats (etwa für den Betriebsausschuss gegenüber dem Gesamtgremium) oder zwischen BetrVG-Gremien (Betriebsrat/Wirtschaftsausschuss/Jugend- und Auszubildendenvertretung usw.).

Welche Informationen des Arbeitgebers fallen unter die Geheimhaltungspflicht?

Unter die Geheimhaltungspflicht können nur fallen: 

  • Betriebs-/Geschäftsgeheimnisse, die...
  • den Mitgliedern des Betriebsrats im Rahmen ihrer Interessenvertretungsarbeit bekannt geworden sind (z.B. während einer gemeinsamen Sitzung mit dem Arbeitgeber oder durch eine vertrauliche Stellungnahme des Arbeitgebers) und...
  • die vom Arbeitgeber gegenüber dem Betriebsrat ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet wurden.

Wenn auch nur eine dieser drei Anforderungen nicht erfüllt ist, gilt eine Geheimhaltungsverpflichtung nicht mehr.

In der Praxis bedeutet es, dass längst nicht alle Informationen, die vom Arbeitgeber vielleicht als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet werden, dies auch tatsächlich sind.

Im Gegenteil: Echte Betriebs-/Geschäftsgeheimnisse (und nur diese können ja unter die Geheimhaltungspflicht fallen!) kommen in der Praxis der Betriebsratsarbeit eher selten vor.

Beispiele für Betriebsgeheimnisse:

  • Forschungsergebnisse
  • Konstruktionszeichnungen
  • spezielle Rezepte
  • Fertigungsverfahren
  • Versuchsprotokolle

Beispiele für Geschäftsgeheimnisse:

  • Kundenlisten und -daten
  • Kalkulationsunterlagen
  • Investitionspläne
  • Daten zu Unternehmensfinanzen

Auf den ersten Blick ist zu sehen, dass es sich fast durchweg um Informationen handelt, die zwar für den Betriebsrat als Hintergrundinformationen wichtig sind, die aber nicht unbedingt für eine Information der Belegschaft gebraucht werden (und erst recht natürlich nicht für eine darüber hinausgehende Öffentlichkeit).

Beispiel: 

Für die Belegschaft ist es wichtig zu erfahren, dass ein neues Fertigungsverfahren bestimmte personelle Konsequenzen hat und zu Veränderungen der Arbeitsorganisation und der Arbeitsbedingungen führt. Die technischen Details des neuen Fertigungsverfahrens (und nur die wären ein Betriebsgeheimnis) müssen nicht unbedingt weitergegeben werden.

Es genügt auch nicht, dass eine Information vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet wurde, sondern es muss sich tatsächlich um ein Geheimnis handeln!

Beispiel:

Wenn die technischen Details eines neuen Fertigungsverfahrens bereits über den engen Kreis der Entwickler und der zuständigen Vorgesetzten hinaus in Teilen des Betriebs diskutiert werden (etwa auf Abteilungstreffen) sind sie kein Geheimnis mehr und der Betriebsrat ist nicht zur "Geheimhaltung" verpflichtet.

Außerdem gilt:

Es muss aufseiten des Arbeitgebers einen vernünftigen, nachvollziehbaren Grund dafür geben, ein Betriebs- / Geschäftsgeheimnis tatsächlich geheim zu halten!

Beispiel: 


Wenn das Bekanntwerden einer vom Arbeitgeber als geheimhaltungsbedürftig bezeichneten Information (die auch tatsächlich nur einem engen Kreis Zuständiger bekannt ist) keine nennenswerten (wirtschaftlichen) Konsequenzen hätte, müsste auch diese Information nicht unbedingt geheim gehalten werden.

Wenn aber doch einmal eine Geheimhaltungspflicht besteht, dann müssen sich die Betriebsratsmitglieder strikt daran halten, sonst würden sie eine Straftat begehen (§ 120 BetrVG).

 § 79 BetrVG gilt auch für Ersatzmitglieder und Mitglieder anderer BetrVG-Gremien - mehr dazu im nächsten Schritt.

 

Wer ist an die Geheimhaltungspflicht gebunden?

Die Geheimhaltungspflicht gilt (wenn sie ausnahmsweise einmal besteht) nicht nur für Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats, sondern z.B. auch für Mitglieder und Ersatzmitglieder...

  • des Gesamt-/Konzernbetriebsrats
  • der (Gesamt-/Konzern-) Jugend- und Auszubildendenvertretung
  • des Wirtschaftsausschusses
  • einer Einigungsstelle
  • Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Arbeitgebervereinigung
  • Sachverständigen (§80 Abs. 3 und 4 BetrVG)

wenn diese im Rahmen dieser Tätigkeiten von einem Betriebs-/Geschäftsgeheimnis erfahren haben und wenn alle anderen Voraussetzungen für die Geheimhaltungspflicht erfüllt sind.

Wichtig ist aber vor allem dieses:

Die Geheimhaltungspflicht gilt niemals innerhalb des Betriebsrats (z.B. für den Betriebsausschuss gegenüber dem Gesamtgremium) oder gegenüber dem Gesamt-/Konzernbetriebsrat oder gegenüber den Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat. Auch im Rahmen von Einigungsstellenverfahren gilt eine Geheimhaltungspflicht selbstverständlich nicht!

 

Gesetzestext

 § 79 Geheimhaltungspflicht

(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekannt geworden und vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten. Dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Betriebsrat. Die Verpflichtung gilt nicht gegenüber Mitgliedern des Betriebsrats. Sie gilt ferner nicht gegenüber dem Gesamtbetriebsrat, dem Konzernbetriebsrat, der Bordvertretung, dem Seebetriebsrat und den Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat sowie im Verfahren vor der Einigungsstelle, der tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) oder einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86).

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der gemäß § 3 Abs. 1 gebildeten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, der tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie für die Vertreter von Gewerkschaften oder von Arbeitgebervereinigungen.

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Quellen

Kurzkommentar BetrVG, Fricke/Grimberg/Wolter, Bund-Verlag, 4. Auflage

Ständige Aktualisierungen und Überarbeitung durch die Redaktion BZO-Wissen, V. Havemann