§ 80 Abs. 3 und 4 BetrVG: Allgemeine Aufgaben; externe Sachverständige
Auf einen Blick
Wenn es für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich ist, kann er eine:n externe:n Sachverständige:n hinzuziehen.
Der Betriebsrat muss dies vorher mit dem Arbeitgeber absprechen. Dazu muss er mit einigen Sätzen die Erforderlichkeit begründen, die Aufgaben erklären und die voraussichtlichen Kosten benennen.
Sowohl der Betriebsrat als auch seine externe Unterstützung unterliegen (wo dies geboten ist) der Geheimhaltung.
Wann kann der Betriebsrat externe Sachverständige hinzuziehen?
Wenn der Betriebsrat an einen externen Experten oder eine externe Expertin denkt, dann hoffentlich als erstes an die Vertretung seiner Gewerkschaft. Sie kennt den Betrieb und den Betriebsrat und ist unbürokratisch zu kontaktieren. Da außerdem für den Arbeitgeber keine Kosten entstehen, muss dieser einfach nur informiert werden.
Gibt es in dem entsprechenden Thema sachkundige Arbeitnehmende, wird der Betriebsrat zunächst auf deren Hilfe und Information zurückgreifen. Sind die gewonnenen Erkenntnisse aber nicht ausreichend, fehlt z.B. die Beschäftigtenperspektive oder sind sogar noch weitere Probleme und Fragen sichtbar geworden, wird der Betriebsrat über eine externe Expertise nachdenken müssen. nachdenken müssen.
Wenn der interne Sachverstand nicht ausreicht – 2 Beispiele:
Eine im Haus beschäftigte IT-Expertin kann Auskunft über die Funktionsweise einer neuen Software geben. Sie besitzt aber keine Kenntnisse darüber, wie der Schutz der Arbeitnehmer:innen vor einer unerwünschten Leistungskontrolle in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden kann.
Der im Haus beschäftigte Personalplaner kann zwar das vom Arbeitgeber vorgeschlagene neue Schichtmodell erklären. Auf die für die Gesundheit der Schichtarbeitenden entscheidenden Frage kann er keine Antwort geben: z.B. wie wären mehr freie Wochenenden und weniger Bringschichten zu realisieren?
Natürlich kann der Betriebsrat auch gleich einen externe Auskunftsperson eigener Wahl hinzuziehen, wenn die gewünschten Informationen von internen Auskunftspersonen nicht zu erwarten sind, oder wenn das Thema sehr komplex oder neu ist.
Zauberwort Erforderlichkeit – wo ist sie automatisch gegeben? – wo muss sie begründet und nachgewiesen werden?
Es gibt zwei Voraussetzungen, die unbedingt beachtet werden müssen, insbesondere, wenn ein Beratungshonorar anfällt.
- Die externe Expertise muss erforderlich sein, damit der Betriebsrat seine Aufgabe erfüllen kann.
- Der Betriebsrat muss die Kostenfrage vor der Beauftragung mit dem Arbeitgeber klären.
Der Arbeitgeber kann in der Regel also verlangen, dass der Betriebsrat die Erforderlichkeit einer externen Beratung erklärt und begründet.
Bei der Beratung mit dem Arbeitgeber über externe Unterstützung geht es meist hauptsächlich um die Frage der Kostenübernahme. In der ständigen Rechtsprechung gehen die Gerichte davon aus, dass der Betriebsrat hinsichtlich der Frage, ob er fachlichen Rat benötigt, einen hohen Ermessensspielraum hat.
Ist ein Anwalt/ eine Anwältin immer Sachverständige*r?
Benötigt der Betriebsrat einen Fachanwalt bzw. Fachanwältin für Arbeitsrecht, um die Rechtslage zu einer bestimmten betrieblichen Situation darzulegen (eine Art Rechtsgutachten also), handelt es sich um eine externe Auskunftsperson. Hier hat also die vorherige Beratung mit dem Arbeitgeber (insbesondere wegen der Kostenübernahme) zu erfolgen.
Etwas anderes ist es, wenn der Betriebsrat das Arbeitsgericht anrufen will, um seine Rechte als Betriebsrat zu sichern oder durchzusetzen und hierzu eine/n Fachanwalt /Fachanwältin benötigt. Diese/r ist in diesen Fällen dann nicht sachkundige Auskunftsperson sondern Rechtsbeistand. Eine vorherige Zustimmung durch den Arbeitgeber ist dann nicht notwendig.
Welche Geheimhaltung gilt für die allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats?
Dass sich alle vom Betriebsrat engagierten sachverständige Personen an die gleiche Schweigepflicht halten müssen wie die Betriebsratsmitglieder, versteht sich von selbst - zumal die "Reichweite" der Geheimhaltungspflicht (siehe § 79 BetrVG) längst nicht so weit reicht wie oft angenommen wird.
Es gibt aber zwei Situationen, wo dies nicht nötig ist. Da gilt sie automatisch immer als gegeben!
- Wenn der Betriebsrat sich mit dem Thema "künstliche Intelligenz" (KI) befassen muss, ist keine Begründung der Erforderlichkeit notwendig. In diesen Fällen geht der § 80 Abs. 3 davon aus, dass die Erforderlichkeit grundsätzlich und immer gegeben ist.
- Auch bei einer drohenden Betriebsänderung (z.B. durch umfangreiche Rationalisierungsmaßnahme) wird in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmer:innen davon ausgegangen, dass das Hinzuziehen eines Sachverständigen/ einer Sachverständigen immer erforderlich ist. Der Betriebsrat kann jemanden engagieren, ohne sich vorher mit dem Arbeitgeber zu verständigen (§ 111 BetrVG).
Wie funktioniert das Hinzuziehen eines oder einer externen Sachverständigen?
Will der Betriebsrat z. B. einen Technologieberater oder eine Rechtsberaterin hinzuziehen, sollte er schrittweise vorgehen:
1. Schritt: Auf einer Betriebsratssitzung beschließen, dass externe Unterstützung erforderlich ist.
- Zunächst muss der Betriebsrat in einer Betriebsratssitzung beschließen, eine externe Auskunftsperson hinzuzuziehen, weil sie für die Betriebsratsarbeit erforderlich ist.
- Er sollte schon einmal mit zwei bis drei Sätzen die Erforderlichkeit begründen und formulieren.
2. Schritt: Zur zuständigen Gewerkschaft Kontakt aufnehmen.
- Beraten. Bei Bedarf die Rechtslage prüfen lassen. Evtl. nach Empfehlungen für geeignete Fachleute fragen.
3. Schritt: Kontakt zur gewünschten Auskunftsperson aufnehmen und die wichtigsten Fragen klären.
- Passt die fachliche Ausrichtung tatsächlich?
- Welche Kosten (Honorar, Fahrtkosten usw.) werden voraussichtlich entstehen (um Kostenvoranschlag bitten)?
4. Schritt: Beschluss des Betriebsrats, diese konkrete Auskunftsperson zu den besprochenen Bedingungen engagieren zu wollen.
- Dieser Beschluss muss unbedingt auch noch gefasst werden!
5. Schritt: Mitteilung dieses Beschlusses an den Arbeitgeber.
- Information über die Aufgabe, die die Auskunftsperson übernehmen soll. Information über Kosten und Bedingungen.
6. Schritt: Klärung mit dem Arbeitgeber, ob dieser bereit ist, die Kosten zu übernehmen
| Ist dies … | ….. der Fall: | ….nicht der Fall: |
| 7. Schritt: Der Betriebsrat …. | ||
| .… engagiert die Unterstützung durch den Sachverständigen | …..muss ein Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht einleiten. | |
Gesetzestext
§ 80 Allgemeine Aufgaben
(1) … (2)
(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich. Gleiches gilt, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf einen ständigen Sachverständigen in Angelegenheiten nach Satz 2 einigen.
(4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend.
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Quellen
Kurzkommentar BetrVG, Fricke/Grimberg/Wolter, Bund-Verlag, 4. Auflage
Ständige Aktualisierungen und Überarbeitung durch die Redaktion BZO-Wissen, V. Havemann