§ 79a BetrVG: Datenschutz
Auf einen Blick
Der Betriebsrat ist verpflichtet, die Bestimmungen der Datenschutzgesetze zu beachten.
Die Verantwortung, dass der Datenschutz im Betrieb - und damit auch beim Betriebsrat - eingehalten wird, trägt der Arbeitgeber.
Erfährt der oder die betriebliche Datenschutzbeauftragte etwas über die Inhalte von Daten, die Rückschlüsse auf die Meinungsbildung des Betriebsrats zulassen, hat er bzw. sie gegenüber dem Arbeitgeber darüber Stillschweigen zu bewahren.
Welche Bedeutung hat der Datenschutz für die BR-Arbeit?
Jeder Arbeitnehmende hat einen Anspruch darauf, dass seine/ihre personenbezogenen Daten und Informationen im Betrieb geschützt behandelt werden und insbesondere die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) beachtet werden.
Zu den Aufgaben des Betriebsrates gehört es, darüber zu wachen, dass die entsprechenden Gesetze im Betrieb angewendet werden (§ 80 Abs. 1 BetrVG).
Beim Thema Datenschutz sind nicht nur die in einem PC gespeicherte Daten, sondern auch die auf Papier gedruckten und im Aktenschrank abgelegten Daten gemeint. (§ 26 Abs. 7 BDSG)
Wichtige Grundregeln beim Datenschutz sind:
- Keine Erfassung oder Nutzung personenbezogener Daten, ohne dass es hierzu einen sachlichen Grund gibt
- Datensparsamkeit - keine unnötigen Vervielfältigungen
- Löschung von Daten, die nicht mehr gebraucht werden
- Zugriffs- und Nutzungsregeln
- usw.
Die Verantwortung dafür, dass alle Rechtsvorschriften im Betrieb eingehalten werden, trägt der Arbeitgeber. Und das gilt auch für die Einhaltung des Datenschutzes im Betriebsratsbüro.
Es liegt in der Natur der Sache, dass der Betriebsrat selbst eine Vielzahl personenbezogener Daten und Informationen der Arbeitnehmenden erhält und für seine Aufgaben nutzt. Darum ist es wichtig, dass der Betriebsrat selbst den Datenschutz beachtet.
Natürlich muss der Betriebsrat auch die Möglichkeit haben, den Datenschutz einhalten zu können. Dazu gehört die entsprechende Büroausstattung und die geeignete Hard- und Software - sowohl für das Betriebsratsbüro als auch für die einzelnen Betriebsratsmitglieder. Die hierbei anfallenden Kosten, trägt der Arbeitgeber (§ 40 BetrVG).
Allerdings kann der Arbeitgeber nicht ins Betriebsratsbüro kommen und dort in die Aktenschränke oder PC-Laufwerke schauen, ob der Betriebsrat den Datenschutz einhält.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass sich Arbeitgeber und Betriebsrat gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften unterstützen. Im Grunde wird auf die Grundsätze der vertrauensvollen Zusammenarbeit gesetzt, dass der Arbeitgeber darauf vertrauen soll, dass der Betriebsrat den Datenschutz einhält.
Der Betriebsrat verwaltet seine Daten selbst in Eigenverantwortung. Die Unterlagen und Daten des Betriebsrats sind nicht öffentlich zugänglich - bleiben also auch gegenüber dem Arbeitgeber verschlossen. Dabei sollte das Gremium das Thema Datenschutz auch auf die Tagesordnung einer Betriebsratssitzung setzen. Jedem Betriebsratsmitglied sollten die Informationsabläufe innerhalb des Betriebsrats unter Beachtung des Datenschutzes bekannt sein.
Unter Beachtung des Datenschutzes muss es aber trotzdem für alle Betriebsräte möglich sein, in alle Unterlagen des Betriebsrats Einblick zu nehmen (siehe auch § 34 Abs. 3 BetrVG).
Das Thema Datenschutz gehört heute zu den wichtigen Themen unserer Zeit. Darum gehört zumindest ein fundiertes Grundlagenwissen für Betriebsräte mit zu den Grundkenntnissen. Seminare zu diesem Thema gehören deshalb zu den “erforderlichen Kenntnissen” für alle Betriebsratsmitglieder.
Der oder die Datenschutzbeauftragte
Sofern der oder die Datenschutzbeauftragte des Arbeitgebers mit dem Betriebsrat wegen Fragen des Datenschutzes zusammentrifft, hat dieser gegenüber dem Arbeitgeber Stillschweigen darüber zu bewahren, welche Themen der Betriebsrat gerade bearbeitet und wie die Meinungsbildung des Betriebsrats verläuft.
Grundsätzlich sollte sich der Betriebsrat selbst um das Thema Datenschutz im Betriebsratsbüro kümmern. Falls erforderlich kann der Betriebsrat auch externen Sachverstand in Anspruch nehmen (§ 80 Abs. 3 BetrVG).
Gesetzestext
§ 79a Datenschutz
Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Betriebsrat die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. Soweit der Betriebsrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist der Arbeitgeber der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Arbeitgeber und Betriebsrat unterstützen sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die oder der Datenschutzbeauftragte ist gegenüber dem Arbeitgeber zur Verschwiegenheit verpflichtet über Informationen, die Rückschlüsse auf den Meinungsbildungsprozess des Betriebsrats zulassen. § 6 Absatz 5 Satz 2, § 38 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gelten auch im Hinblick auf das Verhältnis der oder des Datenschutzbeauftragten zum Arbeitgeber.
Passende Seminare
Quellen
Kurzkommentar BetrVG, Fricke/Grimberg/Wolter, Bund-Verlag, 4. Auflage
Ständige Aktualisierungen und Überarbeitung durch die Redaktion BZO-Wissen, V. Havemann