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Auf einen Blick

Auszubildende, die Mitglieder in einer JAV oder einem Betriebsrat sind, müssen nach Beendigung der Berufsausbildung weiter beschäftigt werden, wenn sie dies verlangen. Das gilt auch, wenn die Amtszeit in JAV oder Betriebsrat bereits während des letzten Ausbildungsjahrs zu Ende gegangen ist.

In besonderen Fällen kann der Arbeitgeber versuchen, sich von dieser Weiterbeschäftigungspflicht durch ein Arbeitsgerichtsverfahren entbinden zu lassen.

Die Weiterbeschäftigungspflicht gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber die vorgeschriebene Mitteilung an den Auszubildenden unterlassen hat.

Kann ein JAV-Mitglied eine Weiterbeschäftigung nach dem Ende der Ausbildung verlangen?

JAV- und Betriebsratsmitglieder, die zugleich Auszubildende sind, können gegen Ende ihrer Ausbildungszeit in eine prekäre Situation kommen, weil ... 

  • ihr Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis zeitlich begrenzt ist und normalerweise ohne Kündigung einfach enden würde
  • der "normale" Kündigungsschutz in diesem Fall also nicht greift
  • für manche Arbeitgeber die Versuchung groß sein könnte, bei dieser Gelegenheit engagierten Betriebsratsnachwuchs "elegant" loszuwerden 

Hat der Arbeitgeber die Absicht, ein in Ausbildung befindliches Mitglied der JAV oder des Betriebsrats nach Abschluss der Berufsausbildung nicht in ein festes, unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen, dann muss er dies (spätestens) 3 Monate vor Ende der Ausbildungszeit dem oder der Betroffenen schriftlich mitteilen.

Der oder die Auszubildende kann dann im Lauf dieser letzten 3 Monate der Ausbildungszeit schriftlich die Weiterbeschäftigung verlangen! Dies genügt, um ein festes, unbefristetes Arbeitsverhältnis zu begründen.

Ein Anspruch auf einen bestimmten Arbeitsplatz ist damit allerdings nicht verbunden. Der oder die Auszubildende ist jedoch davor geschützt, auf einen Arbeitsplatz abgeschoben zu werden, der geringer qualifiziert und bezahlt ist als der, für den ausgebildet wurde (siehe § 37 Abs. 5 BetrVG). 

Der in § 78a Abs. 1+2 BetrVG festgelegte Schutz gilt auch dann, wenn die Amtszeit in der JAV, im Betriebsrat oder einem der anderen Interessenvertretungsgremien noch während des letzten Ausbildungsjahrs endet!

Kann der Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung vermeiden?

Der Arbeitgeber kann sich von der Pflicht zur Weiterbeschäftigung nach § 78a Abs. 1 BetrVG befreien lassen! 

Dafür muss der Arbeitgeber allerdings nachweisen können, dass ihm eine Übernahme nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nicht zuzumuten ist. Prinzipiell kommen dafür nur 2 Arten von Gründen infrage:

  • persönliche Gründe (die allerdings so schwerwiegend sein müssen, dass sie auch für eine fristlose Kündigung ausreichen könnten) oder
  • betriebliche Gründe (die jedoch zwingend sein müssen, wie z.B. das nachweisliche Fehlen auch nur eines einzigen infrage kommenden Arbeitsplatzes)

Der Arbeitgeber kann dann beim Arbeitsgericht beantragen, dass er von der Weiterbeschäftigungspflicht entbunden wird. Diesen Antrag kann er noch bis zu 2 Wochen nach Beendigung der Berufsausbildung beim Arbeitsgericht stellen!

Dies gilt natürlich nur, wenn auch tatsächlich einer der beiden genannten Gründe zutrifft. 

Was ist, wenn der Arbeitgeber seine Mitteilungspflicht vergisst?

Der Arbeitgeber ist nach § 78a Abs. 1 BetrVG verpflichtet, Auszubildende, die Mitglied in JAV oder Betriebsrat sind, zu informieren, wenn er die Absicht hat, sie nach Ende der Ausbildung nicht zu übernehmen. Denn nur dann können betroffene Personen die Weiterbeschäftigung verlangen.

Auch wenn der Arbeitgeber es (mehr oder weniger versehentlich) versäumt haben sollte, diese Mitteilung mindestens 3 Monate vor Ende des Ausbildungsverhältnisses zu machen, kann dennoch das in § 78a Abs. 2 bis Abs. 4 BetrVG beschriebene Verfahren zur Sicherung einer Weiterbeschäftigung durchgeführt werden!

Im Zweifel sollten also Auszubildende, die JAV- oder BR-Mitglied sind, auf jeden Fall einen formlosen (aber schriftlichen) Antrag an den Arbeitgeber richten und die unbefristete Weiterbeschäftigung verlangen. Der Antrag muss in den letzten drei Monaten der Ausbildung gestellt werden.

Gesetzestext

§ 78a Schutz Auszubildender in besonderen Fällen

(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen Auszubildenden, der Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats ist, nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.

(2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen Auszubildendem und Arbeitgeber im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. Auf dieses Arbeitsverhältnis ist insbesondere § 37 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats endet.

(4) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Arbeitsgericht beantragen,

1. festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis nach Absatz 2 oder 3 nicht begründet wird, oder

2. das bereits nach Absatz 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen,

wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht sind der Betriebsrat, die Bordvertretung, der Seebetriebsrat, bei Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese Beteiligte.

(5) Die Absätze 2 bis 4 finden unabhängig davon Anwendung, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist.

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Quellen

Kurzkommentar BetrVG, Fricke/Grimberg/Wolter, Bund-Verlag, 4. Auflage

Ständige Aktualisierungen und Überarbeitung durch die Redaktion BZO-Wissen, V. Havemann