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Auf einen Blick

 

Ein Betriebsratsmitglied darf beim Entgelt und bei allgemeinen Zuwendungen des Arbeitgebers nicht geringer bemessen sein als vergleichbare Arbeitnehmer:innen.

Welche vergleichbaren Arbeitnehmer:innen dies sind, soll einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu Beginn der 1. Amtsperiode festgelegt werden.

Dies gilt während der Amtszeit und bis zu einem Jahr nach dessen Ende. 

Wie entwickelt sich das Arbeitsentgelt in der Zeit als Betriebsrat?

 

Ein Betriebsratsmitglied muss nicht nur während seiner Amtszeit(en), sondern noch mindestens ein Jahr darüber hinaus so bezahlt werden, wie es der Fall gewesen wäre, wenn es nicht als Betriebsratsmitglied tätig gewesen wäre. Der Grundsatz gilt - es darf keine Vorteile und auch keine Nachteile geben.  

Wenn Prämien, Zulagen oder ähnliche Zahlungen, die für das Erreichen von Arbeitszielen geleistet werden, wegen der BR-Arbeit wegfallen, liegt erst einmal eine Benachteiligung aufgrund der Betriebsratsarbeit vor. In derartigen Fällen ist deshalb ein Nachteilsausgleich zu gewähren. Wie dieser transparent und logisch zu berechnen ist, müssen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbaren.

In einer vierjährigen Amtszeit – und in möglicherweise weiteren Amtsperioden – kann sich viel verändern. Deshalb ist neben der Frage nach den aktuellen Entgeltbedingungen auch eine langfristige Betrachtung unverzichtbar. Wie muss sich das Einkommen von BR-Mitgliedern im Laufe der Jahre verändern? 

Um eine längerfristige Fehlentwicklung auszuschließen, muss das Betriebsratsmitglied mit „vergleichbaren“ Arbeitnehmer:innen im Betrieb verglichen werden. So wie diese vergleichbaren Arbeitnehmer:innen sich im Entgelt entwickeln (z.B. durch Umgruppierungen usw.), muss sich auch das Betriebsratsmitglied über die Zeit entwickeln.

Dahinter steht die Annahme, dass sich das Einkommen des BR-Mitglieds ähnlich entwickelt hätte, wäre es nicht Betriebsratsmitglied geworden. 

Wer sind die vergleichbaren Arbeitnehmer:innen? 

Diese Frage sollen das Betriebsratsmitglied und der Arbeitgeber zu Beginn der 1. Amtsperiode  - also wenn das Betriebsratsmitglied das erste Mal gewählt wurde -   einvernehmlich klären und dokumentieren.

Wie das einheitliche Verfahren zur Festlegung von Vergleichspersonen für alle Betriebsratsmitglieder im Betrieb sein soll, können der Betriebsrat und der Arbeitgeber in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung festlegen. 

Die Festlegung der vergleichbaren Arbeitnehmer:innen, soll dann während der gesamten Amtszeit und -perioden genutzt werden. Da das oft viele Jahre sind, muss diese Vereinbarung – schon aus Beweisgründen - (zumindest) in Textform erfolgen. 

Liegt allerdings ein sachlicher Grund vor (z.B. eine weitreichende Umstrukturierung oder die Versetzung eines BR-Mitglieds) kann auch während der Amtszeit eine Neufestlegung der vergleichbaren Arbeitnehmer:innen erfolgen.

Gibt es in der Frage der Vergleichbarkeit Streit, kann das Arbeitsgericht angerufen werden. Die zwischen Arbeitgeber und Betriebsratsmitglied in Textform einvernehmlich festgelegten Vergleichspersonen und die bestehende freiwillige Betriebsvereinbarung können gerichtlich aber nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden (z.B. darauf, ob wichtige Faktoren wie die Qualifikation nicht berücksichtig wurden).

Welchen Schutz vor Nachteilen bei der beruflichen Tätigkeit und Entwicklung gibt es?

Betriebsratsmitglieder fallen wegen ihres Amtes immer wieder, oft auch kurzfristig und für längere Zeit, an ihrem Arbeitsplatz aus. Dadurch sind sie für den Arbeitgeber schwieriger zu planen, wenn es um die Übernahme bestimmter Aufgaben geht. 

Der Arbeitgeber muss aber dafür sorgen, dass … 

  • … einerseits die Arbeitsmenge am Arbeitsplatz angepasst wird. (Denn Betriebsratsarbeit findet während der Arbeitszeit statt. Und Betriebsratsarbeit geht vor.)
  • … und andererseits die Tätigkeit am Arbeitsplatz in Anspruch und Qualität gleichwertige bleibt. 

Auch und vor allem darf eine Veränderung in der Berufstätigkeit nicht etwa mit der Begründung geschehen, dass das Betriebsratsmitglied "wegen der vielen Betriebsratsarbeit" am eigentlichen Arbeitsplatz nicht mehr tätig sein kann. 

Betriebsratsmitglieder sind davor geschützt, nach ihrer Wahl nur noch für Tätigkeiten eingesetzt zu werden, die qualitativ geringerwertiger sind als die Tätigkeiten vor der Wahl. Auch hierbei ist der Vergleich mit den entsprechenden „vergleichbaren Arbeitnehmer:innen“ ausschlaggebend. Der Schutz gilt bis einschließlich ein Jahr nach dem Ende der Amtszeit. 

Gesetzestext

§ 37 Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis

(1) … (3)

(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers. Zur Bestimmung der vergleichbaren Arbeitnehmer nach Satz 1 ist auf den Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamtes abzustellen, soweit nicht ein sachlicher Grund für eine spätere Neubestimmung vorliegt. Arbeitgeber und Betriebsrat können in einer Betriebsvereinbarung ein Verfahren zur Festlegung vergleichbarer Arbeitnehmer regeln. Die Konkretisierung der Vergleichbarkeit in einer solchen Betriebsvereinbarung kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden; Gleiches gilt für die Festlegung der Vergleichspersonen, soweit sie einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erfolgt und in Textform dokumentiert ist.

(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.

(6) … (7)

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Quellen

Kurzkommentar BetrVG, Fricke/Grimberg/Wolter, Bund-Verlag, 4. Auflage

Ständige Aktualisierungen und Überarbeitung durch die Redaktion BZO-Wissen, V. Havemann