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Auf einen Blick

 

Betriebsratsmitglieder haben Anspruch auf alle Schulungen, die sie brauchen, um ihr Amt kompetent und verantwortungsvoll ausüben zu können. 

Seminare, die Grundkenntnisse vermitteln, sind grundsätzlich für alle Betriebsratsmitglieder erforderlich. Bei Seminaren, die Spezialkenntnisse vermitteln, muss der Betriebsrat die Erforderlichkeit für einzelne BR-Mitglieder begründen (können). 

Zusätzlich zu den erforderlichen Schulungen zur Amtsausübung, kann jedes Betriebsratsmitglied pro Amtszeit noch für 3 weitere Wochen (erstmals gewählte BR-Mitglieder für 4 Wochen) geeignete Schulungen besuchen. Sie sind für das Amt nützlich, aber nicht unbedingt erforderlich.

Wie können Betriebsratsgremien ihre Aus- und Weiterbildung sinnvoll planen?

Betriebsratsarbeit ist kein Lehrberuf. Wer sich für das Betriebsratsamt bewirbt, kann nicht wissen, welche Kenntnissen notwendig sind, um das Amt verantwortungsvoll und erfolgreich ausüben zu können.

Deshalb müssen neu gewählte BR-Mitglieder zügig lernen, was ihre Aufgaben nach dem BetrVG sind, wie sie ihre Kolleginnen und Kollegen direkt unterstützen können und welche Möglichkeiten es als BR-Gremium gibt, den betrieblichen Arbeitsalltag positiv mitzugestalten.

Aber auch die langjährigen, erfahrenen BR-Mitglieder müssen sich auf dem Laufenden halten, sich in neuen Themen weiterbilden, sich ständig mit (rechtlichen, technischen und betriebspolitischen) Veränderungen und Weiterentwicklungen auseinandersetzen. 

Und wenn jemand für das Gremium spezielle Aufgaben übernommen hat, wie z.B. als Vorsitzende, Stellvertreter, Mitglied im Wirtschaftsausschuss, etc., benötigt dieses BR-Mitglied natürlich rollen- und aufgabenbezogene Spezialkenntnisse. 

Die Mitglieder des Betriebsrats haben gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG einen Anspruch auf Schulungen, um diese Kenntnisse zu erlangen. Diese Schulungen finden in der Regel in der Form von Seminaren statt (zum Beispiel im Bildungszentrum Oberjosbach, BZO).

Der Schulungsanspruch nach § 37 Absatz 6 BetrVG ist ein Anspruch des Gremiums. Das BR-Gremium schickt seine Betriebsratsmitglieder auf die erforderlichen Schulungen, um erfolgreiche BR-Arbeit möglich zu machen. Es empfiehlt sich für jedes BR-Gremium zu Beginn der Amtszeit eine allgemeine Bildungsplanung zu erstellen, die jährlich diskutiert und angepasst wird.

Eine tabellarische Übersicht gibt Auskunft darüber, wer schon welche Seminare besucht hat und welche für das laufende Jahr (und längerfristig) geplant sind.

 

 

Beispiel für die Bildungsplanung eines 7köpfigen BR-Gremiums im direkt nach der BR-Wahl

 

 Übernommene AufgabenSchon besuchtFür dieses Jahr geplant Längerfristig geplant (Rest der Amtszeit)Anmerkung
Person 1VorsitzBR1, BR2, BR3, BR4, Schriftführung, D+V1

Redetechnik 1+2

D+V 2, Erfolgreich führen

  
Person 2 (Stellvertretung)Stellvertretung    
Person 3Schriftführung    
Person 4 Stellvertretende Schriftführung    
Person 5Neu im BR    
Person 6Neu im BR    
Person 7     
Nachrückerin 1     

 

Welche Schulungen sind für wen erforderlich?

 

Der Anspruch auf Teilnahme an Schulungs-Veranstaltungen nach § 37 Absatz 6 BetrVG ist für alle Betriebsratsmitglieder prinzipiell unbegrenzt. 

Entscheidend ist, dass die Schulungsmaßnahme für die Bewältigung der gesetzlich festgelegten Betriebsratsaufgaben "erforderlich" ist.

Laut ständiger Rechtsprechung wird zwischen Bildungsmaßnahmen unterschieden, die ….

…. lediglich Grundkenntnisse vermitteln und solchen, die 

…. darüberhinausgehendes Spezialwissen zu einzelnen Themenbereichen lehren. 

Grundwissen für alle!

Jedes einzelne Betriebsratsmitglied muss über Grundkenntnisse zum Betriebsverfassungsgesetz, Arbeitsrecht und zu Arbeitsschutzfragen verfügen.

Veranstaltungen, die solche Kenntnisse vermitteln, sind also in jedem Fall erforderlich. 

Die Grundlagen-Seminare gelten somit für jedes einzelne BR-Mitglied als erforderlich. Eine Begründung der Erforderlichkeit durch den Betriebsrat ist nicht notwendig.

Auch eine Wiederholung dieser Seminare und eine Auffrischung des Grundwissens nach einiger Zeit wird immer erforderlich sein, weil sich z.B. die rechtlichen Grundlagen ändern. 

Spezialwissen für BR-Experten

Seminare, die über die Grundlagen hinausreichendes Spezialwissen vermitteln, müssen, um erforderlich zu sein, zwei Bedingungen erfüllen. Diese Seminare …

  • brauchen eine für die aktuelle BR-Arbeit relevante, spezielle betriebliche Situation
  • und für das zur Schulung vorgesehene BR-Mitglied einen dazu passenden Arbeitsauftrag aus dem BR-Gremium

Der Schulungsanspruch bei Spezialseminaren kann für einzelne BR-Mitglieder des gleichen Gremiums somit sehr unterschiedlich sein. 

 

Drei Beispiele für die unterschiedliche Beurteilung der Erforderlichkeit eines Spezialseminaren

Betriebsratsmitglied 1 arbeitet in einem Schichtbetrieb. Er gehört zur BR-Projektgruppe „Arbeitszeit in Schichtarbeit nach gesundheitlichen Aspekten gestalten“. Für ihn ist das Seminarangebot „Gesunde Schichtmodelle“ erforderlich.

Betriebsratsmitglied 2 arbeitet in einem Betrieb, in dem fast alle in Gleitzeit arbeiten. Die anderen haben feste Arbeitszeiten. Sowohl der Arbeitgeber als auch der Betriebsrat sind mit den Arbeitszeitregelungen zufrieden. Für sie ist das Seminarangebot „Gesunde Schichtmodelle“ mit großer Wahrscheinlichkeit nicht erforderlich. (Vielleicht aber ein Seminar über Gleitzeitarbeit.)

Betriebsratsmitglied 3 ist Mitglieder im IT-Ausschuss. Für sie ist der Besuch verschiedener Spezial-Seminare zur Informations- und Kommunikationstechnik sicherlich erforderlich. Für die übrigen Betriebsratsmitglieder des Gremiums hingegen reicht wohl ein einziges Seminar, welches die elementaren Grundkenntnisse vermittelt.

Wie geht die Beschlussfassung für BR-Schulungen?

Jeder beabsichtigte Seminarbesuch muss durch den Betriebsrat beschlossen werden (siehe auch § 33 BetrVG). Er hat die Erforderlichkeit geklärt und entscheidet allein.

Neben der "Erforderlichkeit" hat der Betriebsrat auch die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber kann erwarten, dass der Betriebsrat eine erforderliche Schulung nicht ausgerechnet in die Hochsaison legt. Bei einem Seminar, das nur ein oder zweimal pro Jahr angeboten wird, kann aber auch das notwendig sein. In einem solchen Fall hat die (erforderliche) Bildung Vorrang vor eventuellen betrieblichen Problemen. 

Der Betriebsrat teilt dem Arbeitgeber den Beschluss mit. 

Dies Information benötigt der Arbeitgeber, um die durch das Fehlen des Betriebsrats auftretenden Lücken im Arbeitsablauf und der Dienstplangestaltung auszufüllen.  

Das BR-Mitglied fährt dann zur beschlossenen und erforderlichen Schulung. 

Der Arbeitgeber übernimmt die Kosten. Im § 40 BetrVG heißt es: Die Kosten des Betriebsrats trägt der Arbeitgeber. Dazu gehören bei Schulungen:

  • die Fortzahlung des Entgelts (siehe § 37 Abs. 2+3 BetrVG)
  • die Fahrtkosten (nach betriebsüblichen Regeln)
  • die Seminarkosten einschließlich Verpflegung und Unterkunft.

Wichtig für in Teilzeit arbeitende Betriebsrätinnen und Betriebsräte: 

Sie haben natürlich den gleichen Anspruch auf Fortbildung wie die Vollzeit-Kolleg:innen. Während eines Vollzeitseminars müssen sie so bezahlt werden (bzw. sammeln Plus-Stunden an), als würde sie in Vollzeit arbeiten. 

Welche Schwierigkeiten kann es geben?

Weigert sich der Arbeitgeber, die Kosten zu übernehmen, um auf diese Weise zu verhindern, dass ein Betriebsratsmitglied an einem Seminar teilnimmt, kann der Betriebsrat in einem Beschlussverfahren das Arbeitsgericht anrufen.

Obwohl der Arbeitgeber den Besuch eines (erforderlichen) Seminars weder genehmigen kann noch muss, kann er trotzdem im Einzelfall Einwände gegen Art oder Zeitpunkt eines Seminars haben. Dann sollten Betriebsrat und Arbeitgeber in einem Gespräch eine Einigung suchen. Wird man sich nicht einig, stehen dem Arbeitgeber zwei Möglichkeiten offen, die sorgfältig unterschieden werden müssen:

  • Bestreitet der Arbeitgeber die Erforderlichkeit des Seminars, kann er dazu ein Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht anstrengen.
  • Ist der Arbeitgeber der Ansicht, dass der Betriebsrat die betrieblichen Notwendigkeiten nicht ausreichend berücksichtigt hat, kann er die Einigungsstelle anrufen, die dann entscheidet (siehe § 76 BetrVG).
    Zuweilen versuchen Arbeitgeber den Anspruch auf Schulung des § 37 Abs. 6 BetrVG mit den Regelungen des § 37 Abs. 7 BetrVG zu verknüpfen. Sie behaupten z.B. für jedes BR-Mitglied wären nur 3 Schulungen pro Amtszeit vorgesehen. Dies ist falsch!

Beim Schulungsanspruch nach § 37 Abs. 7 BetrVG geht es um ein zusätzliches Angebot. Beim § 37 Abs. 6 BetrVG zählen hingegen die Erforderlichkeit, die Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeiten.  

Wie steht es mit Schulungen, die für ihre BR-Arbeit nicht unbedingt erforderlich sind?

 

Zusätzlich zum Schulungsanspruch nach § 37 Abs. 6 BetrVG hat jedes Betriebsratsmitglied einen weiteren individuellen Anspruch auf betriebsratsbezogene Schulungen. 

Darunter fallen alle Schulungen, die für eine kompetente Betriebsratsarbeit zwar nützlich, aber nicht erforderlich sind. 

Der Anspruch auf solche nützlichen Seminare ist zeitlich begrenzt: 

  • auf drei Wochen im Verlauf einer Amtsperiode,
  • auf vier Wochen in der ersten Amtsperiode.

Dabei können die Seminare irgendwann im Verlauf einer Amtszeit besucht werden - auch zusammenhängend. Sie dürfen aber nicht auf eine nächste Amtszeit übertragen werden. 

Weitere Besonderheiten bei Schulungen nach § 37 Absatz 7 BetrVG: 

Entsprechende Seminare werden auf Antrag des Seminaranbieter von der jeweils zuständigen Behörde der Bundesländer (z.B. durch das Arbeits- und Sozialministerium) als geeignet anerkannt, und können dann von jedem Betriebsratsmitglied ohne weitere Prüfung besucht werden.

Anders als bei den Schulungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG muss der Arbeitgeber bei Seminaren nach § 37 Abs. 7 BetrVG nur die Entgeltfortzahlung für die Dauer der Bildungsmaßnahme übernehmen. Alle anderen Kosten (Fahrtkosten, Unterkunft, Verpflegung usw.) muss das Betriebsratsmitglied selbst tragen, außer der Anbieter der Bildungsmaßnahme (z.B. die Gewerkschaft) übernimmt sie.

Auch für eine Schulung nach § 37 Abs. 7 BetrVG ist ein Beschluss des Betriebsrats nötig, der sich allerdings nur auf die zeitliche Lage des Seminars bezieht.

Strittig zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber kann somit nur eine eventuelle Nichtberücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeiten bei der Terminfestlegung sein. 

In diesen und nur in diesem Fall hätte der Arbeitgeber die Möglichkeit zur Klärung die Einigungsstelle anzurufen (siehe § 37 Abs. 6 BetrVG und § 76 BetrVG). 

Gesetzestext

§ 37 Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis

(1) … (5)

(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.

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Quellen

Kurzkommentar BetrVG, Fricke/Grimberg/Wolter, Bund-Verlag, 4. Auflage

Ständige Aktualisierungen und Überarbeitung durch die Redaktion BZO-Wissen, V. Havemann