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Auf einen Blick

Um Beschlüsse fassen zu können, muss der Betriebsrat beschlussfähig sein. Das ist er, wenn mindesten die Hälfte der BR-Mitglieder anwesend sind. 

  • Die Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.
  • Video- und Telefonkonferenzen gelten als Präsenz. Auch bei online-Sitzungen gelten die Teilnehmer als „anwesend“, obwohl sie ja im Home-Office oder irgendwo anderes sitzen.

Beschlüsse werden meistens mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden gefasst (einfache Mehrheit). Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

Einige Beschlüsse brauchen eine absolute Mehrheit, das heißt die Mehrheit des gesamten Gremiums muss dafür stimmen.

Wenn die Jugend- und Auszubildendenvertretung mit abstimmen darf, werden die Stimmen bei der Beschlussfassung mitgezählt.

Wie funktioniert die korrekte Beschlussfassung?

Richtige Einladung zur Sitzung als Voraussetzung für ordentliche Beschlüsse

Für fast alles, was der Betriebsrat in Ausübung seines Amtes tut, ist ein formaler Beschluss nötig. Das bedeutet, es bedarf einer ordnungsgemäßen Einladung der Betriebsratsmitglieder, der Schwerbehindertenvertretung und der JAV. Die Tagesordnung muss aussagekräftig sein. Die Einladung rechtzeitig. Und es müssen die richtigen Ersatzmitglieder für die tatsächlich verhinderten festen BR-Mitglieder geladen sein.

Immer wenn auch nur ein Betriebsratsmitglied (oder das stellvertretende Ersatzmitglied) fehlt, muss der Betriebsratsvorsitzende nachweisen können, dass er alles Menschenmögliche unternommen hat, um ein komplettes Gremium zusammenzubekommen (zur ordnungsgemäßen Einladung der Ersatzmitglieder, siehe § 29 BetrVG).

Ist bei der Einladung zur Betriebsratssitzung irgendetwas schief gegangen (wurde z.B. im Vertretungsfall ein Ersatzmitglied nicht eingeladen oder war die Tagesordnung zu inhaltsleer), dann kann es sein, dass später in einem Streitfall alle Beschlüsse aus dieser Sitzung als rechtsunwirksam angesehen werden. 

Beschlüsse des Betriebsrats sind nur dann mit Sicherheit rechtswirksam, wenn:

  • die Mitglieder des Betriebsrats persönlich in Form einer Präsenzsitzung zusammengekommen sind,
  • unter Beachtung der Vorschriften des § 30 Abs. 2 und 3 BetrVG Betriebsratsmitglieder in Form einer Video- oder Telefonkonferenz teilnehmen (sie gelten dann als anwesend) und
  • die Beschlussfähigkeit besteht

Der Betriebsrat darf keine Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren oder durch das nacheinander erfolgende Anrufen der Betriebsratsmitglieder fassen! Solche Beschlüsse wären von vornherein rechtsunwirksam.

Vor dem Beschluss Beschlussfähigkeit feststellen

Ehe man daran denken kann, Beschlüsse zu fassen, muss die Beschlussfähigkeit gesichert sein. 

Ein Betriebsrat ist dann in der Lage, rechtswirksame Beschlüsse zu fassen, wenn zum Zeitpunkt der Beschlussfassung mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder anwesend ist.

Ersatzmitglieder müssen eingeladen werden und vertreten die verhinderten festen BR-Mitglieder. Sie zählen für die Beschlussfähigkeit. 

Drei Beispiele für die Beschlussfähigkeit

Ein 3er-Betriebsrat ist beschlussfähig, wenn 2 BR-Mitglieder zur Sitzung erschienen.

Ein 9er-Betriebsrat ist beschlussfähig, wenn 5 BR-Mitglieder zur Sitzung erschienen.

Ein 15er-Betriebsrat ist beschlussfähig, wenn 8 BR-Mitglieder zur Sitzung erschienen.

Neben der Beschlussfähigkeit gehört dazu, dass jeder Beschluss vor der Abstimmung als Antrag genau und schriftlich formuliert wird (schon wegen des Protokolls – § 34 BetrVG). Auch wenn es mehrere Alternativanträge gibt, müssen alle zur Abstimmung gestellten Varianten aufgeschrieben/protokolliert sein.

Ganz gleich, ob nur ein Antrag zur Abstimmung steht oder mehrere, in jedem Fall muss die Sitzungsleitung den vorgeschriebenen Ablauf genau einhalten. Dabei helfen kurze Abläufe und immer einzuhaltende Verfahren.

Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden

Die meisten Beschlüsse des Betriebsrats können mit einfacher Mehrheit gefasst werden! 

Die einfache Mehrheit der Stimmen ist dann erreicht, wenn die Mehrheit der anwesenden Betriebsratsmitglieder einem Antrag zugestimmt hat. 

Beispiel für eine Abstimmung mit Ja oder Nein: 

In einem 9-köpfigen Betriebsrat sind nur 5 Mitglieder erschienen. Das Gremium ist damit gerade so beschlussfähig.

Eine Abstimmung endete mit 3 Ja-Stimmen und 2 Nein-Stimmen. Der Antrag ist angenommen, weil die Mehrheit der Anwesenden mit ja gestimmt haben.

Wären 6 Betriebsräte anwesend gewesen, hätte die Mehrheit bei 4 Ja-Stimmen gelegen.

Etwas komplizierter ist es, wenn Betriebsratsmitglieder sich der Stimme enthalten.

Beispiel für eine Abstimmung mit Ja, Nein und Enthaltungen:

In einem komplett zusammengekommenen 9-köpfigen Betriebsrat bekommt ein Antrag 4 Ja-Stimmen, 3 Mitglieder stimmen mit Nein und 2 Mitglieder enthalten sich der Stimme.

Der Antrag ist abgelehnt, obwohl er mehr Ja- als Nein-Stimmen bekommen hat!

Der Grund: Er hat nicht die Mehrheit der anwesenden Betriebsratsmitglieder erreicht. Bei neun anwesenden BR-Mitglieder müssen mindestens fünf für den Antrag stimmen, damit er angenommen ist.

Das bedeutet, dass jede Enthaltung faktisch als Nein-Stimme zählt, weil die Mehrheit ja zustimmen muss. Rechtlich gesehen ist es somit kein Unterschied, ob ich mit nein stimme, oder mich enthalte.

Spezialfall „Raum verlassen“:

Hat ein Betriebsratsmitglied vor Beginn der Abstimmung den Raum verlassen (z.B. um eine Zigarette zu rauchen), hat das möglicherweise zunächst Auswirkungen auf die Beschlussfähigkeit. Deshalb vor jeder Abstimmung neu prüfen!

Ist die Beschlussfähigkeit noch gegeben (z.B. sind beim 9er-BR immer noch 5 Betriebsratsmitglieder im Raum), kann abgestimmt werden. 

Dabei zählt die Nicht-Teilnahme an der Abstimmung nicht als Enthaltung (nicht wie eine Nein-Stimme). Es hat einfach ein Betriebsratsmitglied weniger an der Abstimmung teilgenommen. 

Sind beim 9er -Gremium und 5 immer noch anwesenden BR-Mitgliedern drei Ja-Stimmen zustande gekommen, gilt der Antrag als angenommen. 

Beschlüsse mit der Mehrheit aller BR-Mitglieder

Nicht immer genügt die "einfache" Mehrheit. In einigen Fällen muss für eine Beschlussfassung die Mehrheit aller Betriebsratsmitglieder (also nicht nur die der anwesenden) erreicht werden. Dies gilt in folgenden Fällen: 

Wann nimmt die JAV an Beschlussfassungen teil?

Geht es bei einem bestimmten Tagesordnungspunkt hauptsächlich um Jugend- und Ausbildungsfragen, dann hat die komplette Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) nicht nur das Recht zu diesem Tagesordnungspunkt in der Betriebsratssitzung anwesend zu sein.

Alle JAV-Mitglieder können in diesen Fällen genauso mitstimmen wie jedes Betriebsratsmitglied (siehe das Verfahren nach § 33 Abs. 1 BetrVG)! 

Abstimmung mit 8 BR- und 3 JAV-Mitglieder (ein Beispiel):

Von 9 Betriebsratsmitgliedern sind 8 anwesend. Dazu kommen noch 3 JAV-Mitglieder. Zusammen nehmen also 11 Personen an der Abstimmung teil. 

Wenn nun 3 JAV-Mitglieder und 3 Betriebsratsmitglieder zu einem Antrag der JAV mit "Ja" stimmen, die restlichen 5 Betriebsratsmitglieder jedoch mit "Nein" oder “Enthaltung”, dann ist der Antrag angenommen.

Gesetzestext

§ 33 Beschlüsse des Betriebsrats

(1) Die Beschlüsse des Betriebsrats werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Betriebsratsmitglieder, die mittels Video- und Telefonkonferenz an der Beschlussfassung teilnehmen, gelten als anwesend. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(2) Der Betriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.

(3) Nimmt die Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Beschlussfassung teil, so werden die Stimmen der Jugend- und Auszubildendenvertreter bei der Feststellung der Stimmenmehrheit mitgezählt.

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Quellen

Kurzkommentar BetrVG, Fricke/Grimberg/Wolter, Bund-Verlag, 4. Auflage

Ständige Aktualisierungen und Überarbeitung durch die Redaktion BZO-Wissen, V. Havemann