§ 32 BetrVG: Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung
Auf einen Blick
Die Schwerbehindertenvertretung (SBV) kann an allen Sitzungen des Betriebsrats beratend teilnehmen.
Das Recht gilt für Betriebsratssitzungen, Ausschusssitzungen, gemeinsame Ausschüsse mit dem Arbeitgeber sowie Monatsgespräche.
Welche Möglichkeiten hat die Schwerbehindertenvertretung bei den Sitzungen des Betriebsrats?
Beratende Teilnahme, kein Stimmrecht
Die Schwerbehindertenvertretung darf an allen Betriebsratssitzungen teilnehmen, sie muss es aber nicht.
Damit die Schwerbehindertenvertretung (wenn es denn eine gibt), dieses Recht auch wahrnehmen kann, muss sie über alle stattfindenden Betriebsratssitzungen und ihre Inhalte informiert und deshalb auch jedes Mal schriftlich mit Tagesordnung eingeladen werden.
Außerdem kann die Schwerbehindertenvertretung verlangen, dass Themen aus ihrem Zuständigkeitsbereich auf die Tagesordnung der Sitzungen gesetzt werden.
Die Schwerbehindertenvertretung kann, wenn sie sich zur Teilnahme entschieden hat, auf den Betriebsratssitzungen zu allen Themen sprechen. Sie hat aber kein Stimmrecht bei Beschlüssen.
Zum Recht der Schwerbehindertenvertretung Beschlüsse des Betriebsrats vorübergehend aussetzen zu lassen, um eine erneute Beratung herbeizuführen, siehe § 35 BetrVG.
Teilnahmerecht nicht nur bei der regulären BR-Sitzung
Das Teilnahmerecht der Schwerbehindertenvertretung gilt auch für …
- alle Ausschusssitzungen des Betriebsrats (§ 27 BetrVG, § 28 Abs. 1 BetrVG),
- für die regelmäßigen Monatsgespräche mit dem Arbeitgeber (§ 74 BetrVG)
- sowie für gemeinsame Ausschüsse (§ 28 Abs. 2 BetrVG).
Auch zu diesen Sitzungen muss die Schwerbehindertenvertretung eingeladen werden, bzw. über die Termine in Kenntnis gesetzt werden.
Wird die Schwerbehindertenvertretung nicht rechtzeitig geladen, handelt der oder die BR-Vorsitzende pflichtwidrig.
Gesetzestext
§ 32 Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung
Die Schwerbehindertenvertretung (§ 177 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Betriebsrats beratend teilnehmen.
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Quellen
Kurzkommentar BetrVG, Fricke/Grimberg/Wolter, Bund-Verlag, 4. Auflage
Ständige Aktualisierungen und Überarbeitung durch die Redaktion BZO-Wissen, V. Havemann