Auf einen Blick
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) oder die Schwerbehindertenvertretung (SBV) können die Umsetzung eines BR-Beschlusses durch ihr Veto vorübergehend verhindern.
Der Beschluss des Betriebsrats muss die Interessen ihrer Gruppen erheblich beeinträchtigt.
Die Zeit der Aussetzung des Beschlusses (eine Woche) soll genutzt werden, um Einigkeit zu erzielen.
Was können Jugend- und Auszubildendenvertretung und Schwerbehindertenvertretung tun, wenn sie einen Beschluss des Betriebsrats für problematisch erachten?
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) und die Schwerbehindertenvertretung (SBV) setzen sich besonders für die Gruppe von Arbeitnehmenden ein, die sie gewählt haben.
Beide Interessenvertretungen haben allerdings dem Arbeitgeber gegenüber nur wenige eigene Befugnisse. Wollen sie eine Forderung durchsetzen, sind sie immer darauf angewiesen, dass der Betriebsrat sich diese Forderung (durch Beschluss) zu eigen macht und sie dann versucht durchzusetzen.
Sie können dies tun, indem sie durch Anträge den Betriebsrat dazu bringen, ein bestimmtes Thema auf die Tagesordnung der Betriebsratssitzung zu setzen und dazu Beschlüsse zu fassen.
Geregelt ist dies für die JAV in § 67 BetrVG und für die Schwerbehindertenvertretung in § 32 BetrVG.
In der Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und JAV (oder Betriebsrat und SBV) kann es selbstverständlich auch einmal zu Meinungsverschiedenheiten kommen.
Ist die Mehrheit der JAV oder die SBV der Meinung (und hat auch sachliche Gründe dafür), dass die Interessen der von ihnen vertretenen Gruppe durch einen Beschluss des Betriebsrats "erheblich beeinträchtigt" werden, können sie die direkte Umsetzung dieses BR-Beschlusses verhindern.
Sowohl die JAV als auch die SBV können an den Betriebsrat den Antrag richten, diesen Beschluss vorübergehend "auszusetzen".
Kommt es dann (eventuell auch mit Unterstützung eines Gewerkschaftssekretärs) nicht innerhalb einer Woche zu einer Einigung zwischen Betriebsrat und JAV bzw. SBV (und zu einem neuen Beschluss des Betriebsrats), dann kann der Betriebsrat seinen “alten” Beschluss noch einmal erneuern, der dann rechtswirksam wird.
Wie ist das Verfahren bei der Aussetzung eines Beschlusses?
JAV oder SBV stellen die "erhebliche Beeinträchtigung" der Interessen der Arbeitnehmer:innen, die sie jeweils vertreten durch einen Beschluss fest.
Unter Mitteilung dieses Beschlusses stellen JAV oder SBV dann den “Antrag” an den Betriebsrat, dieser möge den strittigen Beschluss für eine Woche aussetzen.
Geht ein solcher Antrag beim Betriebsratsvorsitzenden ein, dann muss dieser entsprechend verfahren.
Während der Zeit der Aussetzung darf der Betriebsrat seinen angefochtenen Beschluss zunächst nicht umsetzen.
- Beide Seiten müssen die Wochenfrist nutzen und sich um eine Einigung bemühen.
- Um diese Einigung herbeizuführen, kann (und sollte!) auch ein Gewerkschaftsvertreter eingeschaltet werden.
Haben die Einigungsversuche keinen Erfolg, dann kann der Betriebsrat seinen "alten" Beschluss noch einmal und diesmal endgültig fassen!
Dieser erneut gefasste, "alte" (oder nur unwesentlich geänderte) Betriebsratsbeschluss kann nicht noch einmal "ausgesetzt" werden.
Das wäre nur möglich, wenn der Betriebsrat einen wirklich neuen Beschluss fassen würde. Dann würde das Verfahren wieder neu starten, indem JAV oder SBV zunächst eine "erhebliche Beeinträchtigung" der Interessen ihrer Klientel feststellen müssten.
Gesetzestext
§ 35 Aussetzung von Beschlüssen
(1) Erachtet die Mehrheit der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder die Schwerbehindertenvertretung einen Beschluss des Betriebsrats als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der durch sie vertretenen Arbeitnehmer, so ist auf ihren Antrag der Beschluss auf die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an auszusetzen, damit in dieser Frist eine Verständigung, gegebenenfalls mit Hilfe der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften, versucht werden kann.
(2) Nach Ablauf der Frist ist über die Angelegenheit neu zu beschließen. Wird der erste Beschluss bestätigt, so kann der Antrag auf Aussetzung nicht wiederholt werden; dies gilt auch, wenn der erste Beschluss nur unerheblich geändert wird.
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Quellen
Kurzkommentar BetrVG, Fricke/Grimberg/Wolter, Bund-Verlag, 4. Auflage
Ständige Aktualisierungen und Überarbeitung durch die Redaktion BZO-Wissen, V. Havemann