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Auf einen Blick

Die JAV muss zu jeder Betriebsratssitzung eingeladen werden. Zur Teilnahme an den Sitzungen kann die JAV ein Mitglied delegieren. Geht es bei einem Tagesordnungspunkt um Jugend- und Ausbildungsfragen, nimmt die gesamte JAV in der Betriebsratssitzung teil und ist in diesen Fällen auch stimmberechtigt (siehe auch § 33 Abs. 3 BetrVG).

Jugend- und Ausbildungsfragen können selbstverständlich auch von der JAV eingebracht werden. Der oder die Betriebsratsvorsitzende muss diese dann auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung stellen. Umgekehrt soll der Betriebsrat die JAV über alle ihm bekannt werdenden Jugend- und Ausbildungsthemen unaufgefordert informieren und vorhandenes Informationsmaterial zuleiten. 

Kann die JAV an Sitzungen des Betriebsrats teilnehmen?

Die JAV hat gegenüber dem Arbeitgeber nur wenig eigene Rechte. Stets muss der Betriebsrat seine Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte einsetzen, wenn es darum geht, Ideen und Forderungen der JAV umzusetzen. Eine gute Zusammenarbeit zwischen JAV und Betriebsrat ist deshalb unbedingt anzustreben. 

Ein wichtiges Mittel dafür ist die Teilnahme von JAV-Mitglieder an den Betriebsratssitzungen. 

  • Ein Mitglied der JAV hat das Recht (nicht die Pflicht), an jeder Betriebsratssitzung und an allen Ausschusssitzungen des Betriebsrats teilzunehmen (und auch mitzudiskutieren). 

Dafür ist es nötig, dass die JAV immer zusammen mit den Betriebsratsmitgliedern (also mit genügend Zeit für die Vorbereitung) und mit Tagesordnung eingeladen wird (§ 29 BetrVG). 

Welches seiner Mitglieder die JAV dafür delegiert, ist allein Sache der JAV – empfehlenswert ist aber eine feste Delegation. 

Stehen für eine Betriebsratssitzung Themen auf der Tagesordnung, die Jugend- und Ausbildungsfragen beinhalten (dazu kann z.B. auch die Kündigung eines Auszubildenden gehören), dann hat die gesamte JAV das Recht, an dieser Betriebsratssitzung teilzunehmen (siehe dazu auch § 67 Abs. 2 BetrVG).

Dabei gilt, dass es nicht unbedingt nötig ist, dass ein Tagesordnungspunkt allein oder hauptsächlich ein Jugend-/Auszubildenden-Thema umfasst, es genügt, wenn solch ein Thema auch behandelt wird.

Das Teilnahmerecht der gesamten JAV an Betriebsratssitzungen bezieht sich nur auf die sie betreffenden Tagesordnungspunkte.

Wann kann die JAV bei Beschlüssen mit abstimmen?

Das einzelne JAV-Mitglied, das zu Informationszwecken an allen Betriebsratssitzungen teilnehmen darf, hat bei Beschlüssen des Betriebsrats kein Stimmrecht, es kann aber – wie jedes Betriebsratsmitglied – an den Beratungen teilnehmen (also mitdiskutieren).

Behandelt ein Thema der Betriebsratssitzung auch Jugend-/Ausbildungsfragen, hat die gesamte JAV das Recht, an dem entsprechenden Tagesordnungspunkt beratend teilzunehmen (§ 67 Abs. 1 BetrVG).

Das heißt allerdings noch nicht automatisch, dass die JAV bei Beschlüssen des Betriebsrats zu diesem Thema mit abstimmen darf. 

Es gilt vielmehr… 

  • Wenn die gesamte JAV an der Besprechung eines Tagesordnungspunkts teilnimmt und wenn es sich dabei um ein Thema handelt, bei dem es überwiegend um eine Jugend- und Ausbildungsfrage geht, sind alle anwesenden JAV-Mitglieder an der Beschlussfassung genauso zu beteiligen wie die Betriebsratsmitglieder (§ 33 Abs. 3 BetrVG).

Das ist immer dann der Fall, wenn ein Beschluss die Jugendlichen und in Ausbildung befindlichen Arbeitnehmer:innen mehr betrifft als die anderen Arbeitnehmer:innen.

Ob es bei einem Thema/Tagesordnungspunkt in diesem Sinn überwiegend um Jugend-/Ausbildungsfragen geht oder nicht, muss im Zweifelsfall der Betriebsrat beschließen (ohne dass die JAV dabei mit abstimmen würde). 

Kommt es in diesem oder einem anderen Punkt des § 67 BetrVG zu Streit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, kann das Arbeitsgericht angerufen werden, das dann im Beschlussverfahren entscheidet, wie verfahren werden muss.

Wie sollen JAV und Betriebsrat zusammenarbeiten?

Mit der JAV zusammenzuarbeiten gehört zu den „allgemeinen Aufgaben“ des Betriebsrats (siehe auch § 80 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG).

Die JAV kann als Gesamtgremium nicht nur an der Besprechung der sie betreffenden Tagesordnungspunkte der Betriebsratssitzungen teilnehmen, sondern kann auch selber beantragen, dass solche Themen auf die Tagesordnung der nächsten Betriebsratssitzung gesetzt und dann unter ihrer Beteiligung vom Betriebsrat beraten werden. 

Die JAV kann dies aber nur bei Themen tun, die sie schon vorher selber in einer oder mehreren JAV-Sitzungen behandelt hat. Sinnvollerweise wird die JAV das Ergebnis ihrer Diskussion dann dem Betriebsrat zusammen mit ihren Antrag auf Behandlung dieses Themas mitteilen. 

  • Der Betriebsrat darf sich jedoch nicht darauf verlassen, dass die JAV "ihre" Themen schon erkennen und einbringen wird (oft verfügt der Betriebsrat ja auch über weiterreichende Informationsmöglichkeiten als die JAV).
  • Der Betriebsrat bzw. der oder die Vorsitzende ist dazu verpflichtet, rechtzeitig vor einer Betriebsratssitzung von sich aus die JAV darauf aufmerksam zu machen, wenn ein Thema/Tagesordnungspunkt auch Jugend- und Ausbildungsfragen betrifft. 

Ebenso muss der Betriebsrat (bzw. der oder die Vorsitzende) von sich aus der JAV alle Informationen über Jugend- und Ausbildungsfragen zukommen lassen, die der Betriebsrat (z.B. vom Arbeitgeber oder der Gewerkschaft) bekommt.

So soll sichergestellt werden, dass die JAV auf die Behandlung ihrer Themen vorbereitet ist. Dazu gehört auch, dass evtl. vorhandenes Informationsmaterial mit zugestellt wird.

Gesetzestext

§ 67 Teilnahme an Betriebsratssitzungen

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann zu allen Betriebsratssitzungen einen Vertreter entsenden. Werden Angelegenheiten behandelt, die besonders die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen, so hat zu diesen Tagesordnungspunkten die gesamte Jugend- und Auszubildendenvertretung ein Teilnahmerecht.

(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertreter haben Stimmrecht, soweit die zu fassenden Beschlüsse des Betriebsrats überwiegend die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen.

(3) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann beim Betriebsrat beantragen, Angelegenheiten, die besonders die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen und über die sie beraten hat, auf die nächste Tagesordnung zu setzen. Der Betriebsrat soll Angelegenheiten, die besonders die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen, der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Beratung zuleiten.

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Quellen

Kurzkommentar BetrVG, Fricke/Grimberg/Wolter, Bund-Verlag, 4. Auflage

Ständige Aktualisierungen und Überarbeitung durch die Redaktion BZO-Wissen, V. Havemann