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Auf einen Blick

Die erste Sitzung eines neu gewählten Betriebsrats wird zunächst vom Wahlvorstand einberufen. Zum Ende dieser konstituierenden Sitzung muss ein Gremium je eine Person für den BR-Vorsitz und eine für die Stellvertretung gewählt haben. Durch diese Sitzung wird der neu gewählte Betriebsrat geschäftsfähig.

Alle weiteren Betriebsratssitzungen werden von der oder dem Betriebsratsvorsitzenden einberufen. Die Einladung muss rechtzeitig erfolgen und eine aussagekräftige Tagesordnung beinhalten.

Einzuladen sind neben allen Betriebsratsmitgliedern auch die Jugend- und Auszubildendenvertretung und die Schwerbehindertenvertretung. Für verhinderte BR-Mitglieder müssen Ersatzmitglieder eingeladen werden.

Was ist die konstituierende Sitzung, was geschieht dort?

Jeder neu gewählte Betriebsrat beginnt seine Arbeit mit der "konstituierenden" Sitzung. 

Wenn der neu gewählte Betriebsrat erstmals zusammenfindet, werden die ersten wichtigen Weichen für seine Arbeit gestellt. Durch die konstituierende Sitzung wird der neu gewählte Betriebsrat geschäftsfähig.

Der oder die Vorsitzende des Wahlvorstands lädt alle neu gewählten Betriebsratsmitglieder ein. Diese Einladung soll …

  • nach der Benachrichtigung der Gewählten und
  • nach Ablauf der 3-Tages-Frist für die Ablehnung des Amts
  • spätestens aber am sechsten Tag nach dem Wahltag erfolgen.

Die konstituierende Sitzung muss auf jeden Fall vor dem Ende der Amtszeit des alten Betriebsrats (§ 21 BetrVG) stattfinden, damit es keine betriebsratslose Zeit gibt.

Eingeladen wird mit einem einfachen Schreiben mit einer kurzen Tagesordnung.

Die konstituierende Sitzung wird zunächst von dem oder der Wahlvorstandsvorsitzenden geleitet. Einzige Aufgabe ist es, dafür zu sorgen, dass die versammelten Betriebsratsmitglieder aus ihrer Mitte einen Wahlleiter oder eine Wahlleiterin wählen (mit einfacher Mehrheit).

Dieser Wahlleitung übernimmt dann die Sitzungsleitung.

Der Vorsitz des Wahlvorstands verlässt dann die Sitzung, wenn er oder sie kein Mitglied des künftigen Betriebsrats ist. 

Einzige Aufgabe der Wahlleitung ist es, die Wahl des/der Betriebsratsvorsitzenden korrekt durchzuführen (§ 26 BetrVG). 

Danach übernimmt der oder die neu gewählte Betriebsratsvorsitzende die Sitzungsleitung!  Als nächstes wird die Stellvertretung für den Vorsitz gewählt. 

Sollen auch schon die Mitglieder des Betriebsausschusses und z.B. die Schriftführung gewählt werden, müssen diese Tagesordnungspunkte ausdrücklich in der Tagesordnung stehen. 

Wie erfolgt die Einladung zur Betriebsratssitzung?

Die Einladung zu allen Betriebsratssitzungen ist eine der Aufgaben, die in jedem Fall von der Person im Betriebsratsvorsitz übernommen wird (§ 26 BetrVG). Er oder sie bestimmt damit auch Zeitpunkt und Häufigkeit der Sitzungen (siehe § 30 BetrVG). Es ist zu empfehlen, den Sitzungsrhythmus in einer Geschäftsordnung festzulegen (§ 36 BetrVG). 

Betriebsratssitzungen sind grundsätzlich Präsenzsitzungen. Das heißt, alle Betriebsratsmitglieder kommen persönlich zu einer Sitzung zusammen. Nur in besonderen Ausnahmefällen sind Sitzungen online (Videokonferenz) möglich. Mehr dazu im § 30 BetrVG.

Tagesordnung und rechtzeitige Einladung

Der oder die Vorsitzende stellt für jede Sitzung eine Tagesordnung auf, die so klar über die anstehenden Themen informiert, dass die Betriebsratsmitglieder sich auf die Diskussion dieser Themen vorbereiten können. 

Beratung + Beschlussfassung zur neuen Betriebsvereinbarung; Thema Arbeitszeit in der Fertigung, Version vom 5.7.25

Einstellung eines Lageristen im Zentrallager zum 1.3.26; Unterlagen können auf dem BR-Laufwerk eingesehen werden.

Grundlagenseminar gemäß § 37.6 BetrVG für neu gewählte BR-Mitglieder “BR 1” im BZO in der 24. KW

Pauschale Formulierungen wie BV-Arbeitszeit, Einstellungen oder Schulungen genügen dieser Anforderung nicht. Die Themen müssen genau benannt sein!

Außerdem muss die Einladung zur Betriebsratssitzung immer "rechtzeitig" erfolgen.

Was "rechtzeitig" konkret bedeutet, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. Spätestens zwei oder drei Tage vor der Sitzung sollten alle Betriebsratsmitglieder die schriftliche Einladung mit Tagesordnung und evtl. noch zusätzlichem Informationsmaterial bekommen haben.

Es kann trotzdem notwendig sein, ganz kurzfristig einen weiteren wichtigen Tageordnungspunkt hinzuzunehmen bzw. zu verändern. Das ist möglich, wenn alle anwesenden Betriebsratsmitglieder diese Änderung zustimmen.

Selbstverständlich muss der Betriebsrat beschlussfähig sein. Und es muss auch korrekt eingeladen worden sein. Manchmal ist es besser, zeitnah eine weitere Sitzung (nur) zu diesem Punkt durchzuführen.

Einladung von Ersatzmitgliedern für verhinderte BR-Mitglieder

Für jedes verhinderte Betriebsratsmitglied muss das "passende" Ersatzmitglied eingeladen werden (siehe auch § 25 BetrVG). Umgekehrt gilt, ist ein BR-Mitglied nicht wirklich verhindert, darf auch kein Ersatzmitglied eingeladen werden.

Wann aber ist ein Betriebsratsmitglied verhindert? Zu viel berufliche Arbeit oder zu wenig Personal am Arbeitsplatz sind keine "echten" Hinderungsgründe.

Vielmehr muss der Arbeitgeber organisatorisch sicherstellen, dass das Betriebsratsmitglied seinen Aufgaben im Betriebsrat nachkommen kann. Kommt der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen in dieser Sache nicht nach, muss er auch Produktionsausfälle oder -einschränkungen hinnehmen, wenn das Betriebsratsmitglied seinen Verpflichtungen aus dem Betriebsratsamt gerecht werden muss.

Was tatsächlich ein "anerkannter" Hinderungsgrund sein kann, um einer Sitzung fernzubleiben, ist nirgends festgelegt. Allgemein anerkannt ist z.B. Urlaub, Krankheit oder Seminarbesuch. Natürlich kann es in Ausnahmefällen auch weitere Gründe geben, die ein Betriebsratsmitglied hindern können, an einer Sitzung teilzunehmen. Die Verhinderung muss dabei aus einer persönlichen Betroffenheit des Betriebsratsmitglieds entstehen und eben nicht aus betrieblichen Unzulänglichkeiten.

Allein das Betriebsratsmitglied selbst kann eine Verhinderung feststellen – auf keinem Fall der oder die Vorgesetzte oder der Arbeitgeber. Aber auch nicht der oder die Betriebsratsvorsitzende.

Vorgehensweise bei der Einladung von Ersatzmitgliedern

Ein Betriebsratsmitglied hat dem oder der Betriebsratsvorsitzenden eine Verhinderung gemeldet und den Grund der Verhinderung genannt.

Die Person im Vorsitz kommt zu dem Schluss, dass objektiv betrachtet der genannte Grund geeignet ist, das Betriebsratsmitglied daran zu hindern zur Sitzung zu kommen.

An das „richtige“ Ersatzmitglied wird daraufhin die Einladung im Rahmen der allgemeinen Einladung zur Sitzung verschickt. Tritt der Grund erst kurz vor der Sitzung ein, muss ein Ersatzmitglied auch kurzfristig geladen werden.

Die Regeln für das Nachrücken der jeweils richtigen Ersatzmitglieder sind in § 25 BetrVG festgelegt. Es genügt also nicht, irgendein Ersatzmitglied einzuladen. Es muss das für das verhinderte Betriebsratsmitglied „richtige“ sein. Ist auch dieses Ersatzmitglied verhindert, muss wieder genau ermittelt werden, welches Ersatzmitglied dann als Nächsten "dran" ist.

JAV und Schwerbehindertenvertretung

Soweit im Betrieb vorhanden, haben die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) und die Schwerbehindertenvertretung (SBV) ebenfalls das Recht, in jeder Betriebsratssitzung vertreten zu sein. 

Dieses Recht kann nur wahrgenommen werden, wenn es vorab und rechtzeitig eine entsprechende Information gibt. Auch die  JAV und die Schwerbehindertenvertretung müssen zu jeder Betriebsratssitzung (mit Tagesordnung) eingeladen werden.

Sie können aufgrund der Einladung selbst entscheiden, ob sie an der Betriebsratssitzung teilnehmen wollen oder nicht.

Die JAV kann zu jeder Betriebsratssitzung eines ihrer Mitglieder mit der Teilnahme beauftragen.

Die Vertretung der JAV und die Schwerbehindertenvertretung haben in der Betriebsratssitzung kein Stimmrecht.

Eine Ausnahme gibt es für die JAV. Wenn es um Themen geht, die die von der JAV vertretenden Personen insbesondere betreffen (wie zum Beispiel die Ausbildungspläne), muss die gesamte JAV eingeladen werden und kann dann zu den entsprechenden Tagesordnungspunkten gleichberechtigt mitdiskutieren und abstimmen (§ 67 BetrVG)!

Routinemäßig sollte immer auch eine Vertretung der zuständigen Gewerkschaft über das Stattfinden der Betriebsratssitzungen informiert werden. Ausdrücklich sollte die Gewerkschaft immer dann zur Betriebsratssitzung eingeladen werden, wenn es um besondere Probleme geht.

BR-Sitzungen auf Antrag der BR-Mitglieder oder des Arbeitgebers

Auch wenn der/die Betriebsratsvorsitzende grundsätzlich allein bestimmt, wann, wie oft und mit welcher Tagesordnung er/sie zu Betriebsratssitzungen einlädt, können sowohl die Betriebsratsmitglieder als auch der Arbeitgeber eine Einladung einfordern.

Der/die Betriebsratsvorsitzende muss immer dann zu einer Betriebsratssitzung einladen, wenn (mindestens) ein Viertel der Betriebsratsmitglieder dies bei ihm beantragt. Die Antragsteller müssen dabei auch eine Tagesordnung (mit mindestens einem Punkt) vorschlagen, die der/die Vorsitzende dann mit der Einladung allen Mitgliedern / Ersatzmitgliedern zustellen muss.

Das gleiche Antragsrecht hat auch der Arbeitgeber.

Wann kann der Arbeitgeber an Betriebsratssitzungen teilnehmen?

Der Arbeitgeber hat unter bestimmten Voraussetzungen das Recht (und die Pflicht) an einer Betriebsratssitzung teilzunehmen.

Die Voraussetzungen sind, dass ….

  • der Arbeitgeber vom Betriebsrat zur Sitzung eingeladen wurde oder dass …
  • die BR-Sitzung auf Antrag des Arbeitgebers zustande gekommen ist.

Bei bestimmten Themen hat der Betriebsrat ein großes Interesse daran, dass der Arbeitgeber an der Betriebsratssitzung teilnimmt. Die Teilnahme sollte sich nie auf eine komplette Betriebsratssitzung erstrecken, sondern immer nur auf bestimmte Tagesordnungspunkte beschränken. Dies muss auch aus der Einladung deutlich hervorgehen.

Es sollte selbstverständlich sein, dass der Betriebsrat in Anwesenheit des Arbeitgebers auch keine BR-internen Streitgespräche führt. 

Beschlüsse fasst der Betriebsrat immer nur dann, wenn der Arbeitgeber die Sitzung wieder verlassen hat. 

Ist der Arbeitgeber zu einer Betriebsratssitzung eingeladen, dann muss er auch daran teilnehmen. Er kann auch eine Stellvertretung schicken. Diese muss zu den anstehenden Tagesordnungspunkten aber sachkundig und entscheidungsbefugt sein.

Verweigert er sich dem wiederholt, kann er durch einen Beschluss des Arbeitsgerichts zur Teilnahme gezwungen werden (§ 23 Abs. 3 BetrVG).

Gesetzestext

§ 29 Einberufung der Sitzungen

(1) Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Betriebsrats zu der nach § 26 Abs. 1 vorgeschriebenen Wahl einzuberufen. Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Sitzung, bis der Betriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat.

(2) Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende des Betriebsrats ein. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Dies gilt auch für die Schwerbehindertenvertretung sowie für die Jugend- und Auszubildendenvertreter, soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Betriebsratssitzung haben. Kann ein Mitglied des Betriebsrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unter Angabe der Gründe unverzüglich dem Vorsitzenden mitteilen. Der Vorsitzende hat für ein verhindertes Betriebsratsmitglied oder für einen verhinderten Jugend- und Auszubildendenvertreter das Ersatzmitglied zu laden.

(3) Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats oder der Arbeitgeber beantragt.

(4) Der Arbeitgeber nimmt an den Sitzungen, die auf sein Verlangen anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen er ausdrücklich eingeladen ist, teil. Er kann einen Vertreter der Vereinigung der Arbeitgeber, der er angehört, hinzuziehen.

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Quellen

Kurzkommentar BetrVG, Fricke/Grimberg/Wolter, Bund-Verlag, 4. Auflage

Ständige Aktualisierungen und Überarbeitung durch die Redaktion BZO-Wissen, V. Havemann