§ 28a BetrVG: Übertragung von Aufgaben auf Arbeitsgruppen
Auf einen Blick
Damit Gruppen von Arbeitnehmern:innen bestimmte organisatorische Fragen selber und direkt mit dem Arbeitgeber regeln können, kann der Betriebsrat bestimmte Aufgaben an solche Arbeitsgruppen abgeben. Die Rahmenbedingungen müssen in einer (freiwilligen) Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Die konkrete Aufgabenübertragung muss dann noch einmal extra durch den Betriebsrat beschlossen werden.
Hat der Betriebsrat einer Arbeitsgruppe eine Aufgabe übertragen, schließt diese mit dem Arbeitgeber entsprechende Vereinbarungen. Gelingt dies nicht, fällt die Aufgabe an den Betriebsrat zurück.
In der Praxis spielt die Übertragung von Betriebsratsaufgaben auf Arbeitsgruppen allerdings so gut wie keine Rolle!
Wie kann man Aufgaben auf Arbeitsgruppen übertragen? - der Rahmen
Der § 28a BetrVG ermöglicht es einem Betriebsrat mit 7 und mehr Mitglieder, Aufgaben des Betriebsrats, die sich aus den Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten ergeben auf Arbeitsgruppen zu übertragen, deren Mitglieder nicht dem Betriebsrat angehören
Gemeint, sind Gruppen von Arbeitnehmer:innen, die im Betrieb als festes Team z.B. an einem befristeten Projekt oder einer ständigen Aufgabe arbeiten. § 28a BetrVG biete dem Betriebsrat die Möglichkeit, bestimmte mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten wie z.B. Arbeitszeitfragen durch solche Arbeitsgruppen selbst regeln zu lassen .
Wenn der Betriebsrat so eine Übertragung grundsätzlich vornehmen will, muss er zunächst mit dem Arbeitgeber eine Rahmenvereinbarung abschließen, in der geregelt ist, welche Arbeitsgruppen welche Mitwirkungs- / Mitbestimmungsaufgaben vom Betriebsrat übertragen bekommen soll!
Diese Vereinbarung kann nur eine freiwillige Vereinbarung sein (§ 88 BetrVG).
Das heißt: Betriebsrat und Arbeitgeber müssen beide die Arbeitsgruppe wollen und sie kann nicht einseitig durch ein Einigungsstellenverfahren (§ 76 BetrVG) erzwungen werden.
Die Rahmenvereinbarung legt nur fest, dass bestimmten Arbeitsgruppen bestimmte Aufgaben übertragen werden können. Die tatsächliche Übertragung muss dann noch einmal gesondert vom Betriebsrat beschlossen werden. Der Beschluss des Betriebsrats muss mit der Mehrheit seiner Mitglieder erfolgen und schriftlich niedergelegt werden. Die Übertragung kann auch jederzeit durch Beschluss widerrufen werden.
In der Praxis spielt die Übertragung von Betriebsratsaufgaben auf sogenannte Arbeitsgruppen – bisher jedenfalls – so gut wie keine Rolle.
Wie geht der Einigungsprozess mit dem Arbeitgeber bei Aufgabenübertragung?
Hat der Betriebsrat eine seiner Aufgaben (z.B. die konkrete Regelung von Arbeitszeitfragen) an eine Arbeitsgruppe (siehe § 28a Abs. 1 BetrVG) durch Mehrheitsbeschluss im Rahmen einer Betriebsratssitzung übertragen, kann diese Gruppe in dem vorgegebenen Rahmen direkt mit dem Arbeitgeber Vereinbarungen treffen.
Dabei gilt:
Die Mehrheit der Arbeitsgruppenmitglieder muss diese Vereinbarung wollen und ihr zustimmen (Verfahren wie in § 77 BetrVG).
Gelingt es der Arbeitsgruppe nicht, zu der ihr übertragenen Aufgabe mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung abzuschließen, dann übernimmt wieder der Betriebsrat diese Aufgabe!
Gesetzestext
§ 28a Übertragung von Aufgaben auf Arbeitsgruppen
(1) In Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder bestimmte Aufgaben auf Arbeitsgruppen übertragen; dies erfolgt nach Maßgabe einer mit dem Arbeitgeber abzuschließenden Rahmenvereinbarung. Die Aufgaben müssen im Zusammenhang mit den von der Arbeitsgruppe zu erledigenden Tätigkeiten stehen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. Für den Widerruf der Übertragung gelten Satz 1 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend.
(2) Die Arbeitsgruppe kann im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben mit dem Arbeitgeber Vereinbarungen schließen; eine Vereinbarung bedarf der Mehrheit der Stimmen der Gruppenmitglieder. § 77 gilt entsprechend. Können sich Arbeitgeber und Arbeitsgruppe in einer Angelegenheit nicht einigen, nimmt der Betriebsrat das Beteiligungsrecht wahr.
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Quellen
Kurzkommentar BetrVG, Fricke/Grimberg/Wolter, Bund-Verlag, 4. Auflage
Ständige Aktualisierungen und Überarbeitung durch die Redaktion BZO-Wissen, V. Havemann