Zum Inhalt springen

§ 88 BetrVG: Freiwillige Betriebsvereinbarungen

Auf einen Blick

Arbeitgeber und Betriebsrat können freiwillige Betriebsvereinbarungen abschließen, unabhängig von einer eventuell bestehenden erzwingbaren Mitbestimmung.

Die im Gesetz aufgeführten Themen wie…

  • Arbeits- und Gesundheitsschutz,
  • Sozialeinrichtungen oder
  • Integration ausländischer Arbeitnehmenden
  • usw.

sind hierbei nur als Beispiele zu sehen. Infrage kommen praktisch alle Themen des Betriebes.

 

Welche Vereinbarungen können Arbeitgeber und Betriebsrat beschließen?

In der Praxis schließen Betriebsrat und Arbeitgeber meist nur dann eine Betriebsvereinbarung ab, wenn die daran jeweils interessierte Seite (meist dürfte das der Betriebsrat sein) die Möglichkeit hat, das Zustandekommen einer Regelung auch zu erzwingen. Das ist immer dann der Fall, wenn dem Betriebsrat zu dem entsprechenden Thema ein Mitbestimmungsrecht zusteht (wie z.B. im § 87 BetrVG).

Wollen Betriebsrat und Arbeitgeber andere Themen miteinander regeln, dann können sie das jederzeit in Form einer "freiwilligen Betriebsvereinbarung" tun. 

Für das Zustandekommen einer solchen freiwilligen Betriebsvereinbarung gelten die gleichen Regeln, wie sie für eine "richtige" (erzwingbare) Betriebsvereinbarung (§ 77 BetrVG) gelten - nur dass am Ende nicht ohne Weiteres ein Verfahren vor der Einigungsstelle stehen kann.

Wichtig ist, dass Betriebsrat und Arbeitgeber praktisch alle Themen in Form einer freiwilligen Betriebsvereinbarung regeln können, so lange sie sich darüber einig sind. Wie bei einer "normalen" Betriebsvereinbarung muss auch bei freiwilligen Betriebsvereinbarungen der Vorrang gesetzlicher und tariflicher Regelungen beachtet werden (die Regelungen einer freiwilligen Betriebsvereinbarungen dürfen Arbeitnehmer:innen also nicht schlechter, sondern nur besser stellen, als dies bereits in Tarifverträgen oder Gesetzen festgelegt ist).

Die im Gesetzestext aufgeführten Regelungsthemen (Gesundheitsschutz, Umweltschutz, Sozialeinrichtungen usw.) sind nur Beispiele für Themen, die durch freiwillige Betriebsvereinbarungen geregelt werden können.

Betriebsrat und Arbeitgeber können sich auch im Fall einer freiwilligen Betriebsvereinbarung darauf verständigen, bei Uneinigkeit in der Sache am Ende eine Einigungsstelle entscheiden zu lassen (§ 76 BetrVG). Allerdings müssen sich in diesem Fall beide Seiten spätestens vor Beginn des Einigungsstellenverfahrens verpflichten, den Spruch dieser Einigungsstelle zu akzeptieren und umzusetzen.

Gesetzestext

 § 88 Freiwillige Betriebsvereinbarungen

Durch Betriebsvereinbarung können insbesondere geregelt werden

1. zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen;

1a. Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes;

2. die Errichtung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;

3. Maßnahmen zur Förderung der Vermögensbildung;

4. Maßnahmen zur Integration ausländischer Arbeitnehmer sowie zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb;

5. Maßnahmen zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen.

Passende Seminare

Quellen

Kurzkommentar BetrVG, Fricke/Grimberg/Wolter, Bund-Verlag, 4. Auflage

Ständige Aktualisierungen und Überarbeitung durch die Redaktion BZO-Wissen, V. Havemann