Auf einen Blick
Mit der konstituierenden Sitzung findet die Betriebsratswahl ihren Abschluss. In dieser Sitzung werden der oder die Betriebsratsvorsitzende und die Stellvertretung des Vorsitzes gewählt. Diese Wahl ist eine Pflicht, denn sonst wäre der Betriebsrat nicht handlungsfähig.
Der/die Vorsitzende vertritt den Betriebsrat im Rahmen der gefassten Beschlüsse des Betriebsrats. Aufgabe des Vorsitzes ist es, für den Betriebsrat Erklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen. Im Falle der Verhinderung übernimmt die Stellvertretung diese Aufgaben.
Der Betriebsrat kann der Person im Vorsitz auch weitere Aufgaben übertragen, wie zum Beispiel das Führen der laufenden Geschäfte, wenn hierfür nicht schon der Betriebsausschuss zuständig ist.
Wie werden Betriebsratsvorsitzende gewählt?
Wer Betriebsratsvorsitzende:r werden soll, klären die Mitglieder des Betriebsrats in der ersten Sitzung (konstituierende Sitzung, siehe § 29 BetrVG) nach der Betriebsratswahl. Dabei sollten Überlegungen eine Rolle spielen, wem das Gremium die Vertretung des Betriebsrats am ehesten zutraut. Auf das beste Wahlergebnis bei der Betriebsratswahl kommt es dabei nicht an.
Die Wahl des Vorsitzes und der Stellvertretung ist zwingend vorgeschrieben. Der Betriebsrat darf darauf also nicht verzichten. Er darf auch kein anderes Führungsmodell beschließen, etwa eine Gruppe von gleichberechtigten Betriebsratssprechern oder ähnliches.
Vorsitz und Stellvertretung werden mit einfacher Mehrheit gewählt!
Die Wahl einer Betriebsratsvorsitzenden oder eines Stellvertreters kann auch während der Amtszeit jederzeit notwendig werden. Zum Beispiel dann, wenn die bisherige Vorsitzende dieses Amt niederlegt, aus dem Betriebsrat ausscheidet oder mit der Mehrheit der Stimmen in einer Betriebsratssitzung abgewählt wird. In derartigen Fällen ist unverzüglich ein neuer Vorsitz in einer Betriebsratssitzung zu wählen.
Welche Aufgaben hat die Person im Vorsitz?
„Der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter vertritt den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse“ heißt es im Gesetz in § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Das bedeutet, dass es Aufgabe der Person im Vorsitz ist, die Beschlüsse, die der Betriebsrat in seinen Sitzungen fasst, nach außen hin bekannt zu geben bzw. im Betrieb umzusetzen.
Ein Beispiel für Vorsitzende und ihre Kommunikation nach außen:
Beschließt der Betriebsrat bei einer Einstellung, die Zustimmung zu verweigern, ist es die Aufgabe des oder der Vorsitzenden, die schriftlich formulierte Zustimmungsverweigerung dem Arbeitgeber zu übermitteln.
Will der Arbeitgeber dem Betriebsrat etwas mitteilen, so ist es die Person im Vorsitz, die diese Erklärung entgegennehmen muss. Sie ist das Sprachrohr des Betriebsrats und Anlaufpunkt für alle, die den Betriebsrat (also das Gremium an sich) ansprechen wollen.
Alle Stellungnahmen, die vom Vorsitz des Betriebsrats im Namen des Betriebsratsgremiums abgegeben werden, müssen durch Beschlüsse des Betriebsrats gedeckt sein. Es darf also nicht „einfach so“ eine Unterschrift durch den Vorsitz unter einen Antrag für Mehrarbeit des Arbeitgebers gesetzt werden, wodurch der Mehrarbeit zugestimmt wird, wenn nicht der Betriebsrat vorher durch einen Beschluss zugestimmt hat.
Weitere Aufgaben ergeben sich für den Vorsitz durch andere Paragrafen im BetrVG - insbesondere in den Bereichen Betriebsratssitzung und Betriebsversammlung, z.B.
- Einladung, erstellen der Tagesordnung und Leitung der Betriebsratssitzungen (§ 29 und 30 BetrVG)
- Unterzeichnen der Sitzungsniederschrift (§ 34 BetrVG)
- und andere
Soll der oder die Betriebsratsvorsitzende über die im Gesetz ausdrücklich genannten besonderen Aufgaben hinaus, auch die Geschäfte des Betriebsrats führen, muss der Betriebsrat diese Aufgabe mit einem Beschluss schriftlich übertragen, § 27 Abs. 3 BetrVG. Dies dürfte in den überwiegenden Fällen so gehandhabt werden, da es sinnvoll ist. Allerdings sollte klar definiert sein, was zur Geschäftsführung zählen soll.
Derartige Zuständigkeiten können auch in der Geschäftsordnung des Betriebsrats (§ 35 BetrVG) festgelegt werden.
Ein Betriebsrat handelt über Beschlüsse. Innerhalb des Betriebsrats sind alle Mitglieder gleichgestellt. Jede Person (auch die im Vorsitz) hat eine einzige Stimme bei der Beschlussfassung. Der oder die Betriebsratsvorsitzende ist auch nicht der Chef des Betriebsrats, kann den Betriebsratsmitgliedern somit keine Weisungen oder Verbote erteilen.
Welche Rolle spielt die Stellvertretung des Vorsitzes?
Rein rechtlich betrachtet, ist die Stellvertretung in der Zeit, in der die Person im Vorsitz ihren Aufgaben im Betrieb nachgehen kann, „nur“ normales Betriebsratsmitglied. Ist der oder die Betriebsratsvorsitzende verhindert – also z. B. wegen Urlaub oder Krankheit nicht im Betrieb – übernimmt die Stellvertretung automatisch die Aufgaben des Vorsitzens, bis der Verhinderungsgrund nicht mehr besteht.
Natürlich geht man davon aus, dass sich Vorsitz und Stellvertretung gegenseitig abstimmen, …
- inhaltlich, damit eine widerspruchsfreie Kommunikation nach außen garantiert ist und
- zeitlich (z.B. beim Urlaub), damit die Amtsgeschäfte kontinuierlich ablaufen können.
Dennoch gibt es immer wieder Situationen, dass beide Positionen nicht im Betrieb sind. So kommt es vor, dass während die eine Person im Urlaub ist, die andere erkrankt. Für derartige Fälle sollte der Betriebsrat weitere Mitglieder benennen, die dann vorübergehend Erklärungen abgeben oder entgegennehmen können.
Diese Regelung, die am besten in die Geschäftsordnung des Betriebsrats (§ 35 BetrVG) aufgenommen wird, wird natürlich dem Arbeitgeber mitgeteilt, damit dieser beim Fehlen des Vorsitzes und der Stellvertretung weiß, wen er ansprechen muss.
Scheidet der oder die Vorsitzende in dieser Rolle aus (z. B. durch Rücktritt), übernimmt die bisherige Stellvertretung die Aufgaben lediglich so lange, bis ein neuer Vorsitz aus dem Kreis der Betriebsratsmitglieder gewählt wird. Dies kann natürlich die bisherige Stellvertretung sein. Ist dies der Fall, muss dann auch eine neue Stellvertretung gewählt werden.
Gesetzestext
§ 26 Vorsitzender
(1) Der Betriebsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(2) Der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter vertritt den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. Zur Entgegennahme von Erklärungen, die dem Betriebsrat gegenüber abzugeben sind, ist der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt.
Quellen
Kurzkommentar BetrVG, Fricke/Grimberg/Wolter, Bund-Verlag, 4. Auflage
Ständige Aktualisierungen und Überarbeitung durch die Redaktion BZO-Wissen, V. Havemann