§ 68 BetrVG: Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen
Auf einen Blick
Wenn es um Themen von Jugendlichen bzw. Ausbildungsfragen geht, kann die JAV an allen Sitzungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber teilnehmen.
Wann kann die JAV an Besprechungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber teilnehmen?
Betriebsrat und Arbeitgeber sollen laut § 74 BetrVG mindestens 1-mal im Monat zu einer gemeinsamen Sitzung zusammenkommen.
Aber auch darüber hinaus wird es häufiger zu Gesprächen oder Verhandlungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber oder auch zwischen dem Betriebsausschuss oder einem Fachausschuss des Betriebsrats und dem Arbeitgeber kommen.
Für alle diese "gemeinsamen Besprechungen" gilt…
- Die JAV kann daran teilnehmen, wenn und soweit es um Jugend- und Ausbildungsfragen geht!
Immer wird aber der oder die Betriebsratsvorsitzende die Initiative für diese Gespräche ergreifen, dazu einladen und sie leiten müssen.
- Da sich oft erst während der monatlichen Besprechungen herausstellt, dass bestimmte Angelegenheiten JAV-Themen berühren, ist es oft gängige Praxis, dass Arbeitgeber und Betriebsrat sich darauf verständigen, dass die JAV an diesen Besprechungen vollständig zumindest mit einem JAV-Mitglied teilnimmt.
Ein Recht auf eigene Gespräche oder Verhandlungen mit dem Arbeitgeber hat die JAV nicht.
Gesetzestext
§ 68 Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen
Der Betriebsrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat beizuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen.
Quellen
Kurzkommentar BetrVG, Fricke/Grimberg/Wolter, Bund-Verlag, 4. Auflage
Ständige Aktualisierungen und Überarbeitung durch die Redaktion BZO-Wissen, V. Havemann