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§ 69 BetrVG: Sprechstunden

Auf einen Blick

In Betrieben mit mehr als 50 Jugendliche bzw. Auszubildende kann die JAV eigene Sprechstunden anbieten.

Wann kann die JAV Sprechstunden durchführen?

Sprechstunden sind vor allem in größeren Betrieben ein wichtiges Instrument der Interessenvertretung, um Kontakt zur Belegschaft zu halten (siehe § 39 BetrVG). 

Wenn es im Betrieb 50 oder mehr jugendliche und in Ausbildung befindliche Arbeitnehmer:innen (§ 60 Abs. 1 BetrVG) gibt, darf die JAV für diesen Personenkreis eigene Sprechstunden anbieten. 

Diese Sprechstunden sollten möglichst regelmäßig stattfinden und sind grundsätzlich immer Arbeitszeit.

In kleineren Betrieben kann die JAV jedoch auf die Möglichkeit zurückgreifen, sich an den Sprechstunden des Betriebsrats zu beteiligen.

Unabhängig von einer Sprechstunde, können natürlich bei wichtigen Anlässen oder Fragen die Arbeitnehmer:innen jeder Zeit mit der JAV in Kontakt treten - also auch bei weniger als 50 Auszubildenden (wie dies auch beim Betriebsrat der Fall ist. Siehe § 39 BetrVG

Weiterhin ist zu beachten: 

  • Arbeitnehmer:innen, die die JAV-Sprechstunde besuchen wollen, müssen sich bei ihrem oder ihrer direkten Vorgesetzten ab- und wieder zurückmelden (müssen aber keinen konkreten Grund nennen, warum sie die Sprechstunde aufsuchen wollen).
  • Besucher einer Sprechstunde werden genauso weiterbezahlt, als hätten sie gearbeitet (§ 39 Abs. 3 BetrVG).
  • Auch eine zeitliche Begrenzung für den Sprechstundenbesuch gibt es nicht.
  • Es ist zulässig, in einer Gruppe zur Sprechstunde zu gehen.

Zeitpunkt und Ort der JAV-Sprechstunden muss der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber vereinbaren.

Dabei ist zwar Rücksicht auf die betrieblichen Notwendigkeiten zu nehmen (Sprechstunde nicht gerade zu Hochbetriebszeiten), aber: 

  • Vorrang hat immer eine wirksame und effektive Durchführung der Sprechstunden!
  • Können sich Betriebsrat und Arbeitgeber nicht einigen, muss die Einigungsstelle entscheiden (§ 76 BetrVG). 

Außerdem gilt, dass der oder die Betriebsratsvorsitzende (oder ein beauftragtes Betriebsratsmitglied) das Recht hat, an den JAV-Sprechstunden teilzunehmen (um den Eindruck einer Kontrolle zu vermeiden, sollte das aber nur auf Bitten der JAV geschehen).

Gesetzestext

 § 69 Sprechstunden

In Betrieben, die in der Regel mehr als fünfzig der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer beschäftigen, kann die Jugend- und Auszubildendenvertretung Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten. Zeit und Ort sind durch Betriebsrat und Arbeitgeber zu vereinbaren. § 39 Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 3 gilt entsprechend. An den Sprechstunden der Jugend- und Auszubildendenvertretung kann der Betriebsratsvorsitzende oder ein beauftragtes Betriebsratsmitglied beratend teilnehmen.

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Quellen

Kurzkommentar BetrVG, Fricke/Grimberg/Wolter, Bund-Verlag, 4. Auflage

Ständige Aktualisierungen und Überarbeitung durch die Redaktion BZO-Wissen, V. Havemann