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Auf einen Blick

In Betrieben mit mindestens fünf Arbeitnehmenden die entweder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder/und Arbeitnehmende in einem Ausbildungsverhältnis, kann ein Jugend- und Ausbildungsvertretung (JAV) gewählt werden.

Die JAV soll die Interessen dieser Beschäftigten vertreten.

Wann kann eine Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) gewählt werden?

Voraussetzung für die Wahl einer JAV ist es, dass mindestens fünf Beschäftigte entweder noch nicht 18 Jahre alt oder zur Berufsausbildung im Betrieb sind.

Zu den "zu ihrer Berufsausbildung beschäftigten" Arbeitnehmern:innen gehören nicht nur Auszubildende mit Ausbildungsvertrag, sondern auch alle anderen Arbeitnehmer:innen, die sich im Betrieb berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten aneignen (z.B. Umschüler und Praktikanten) – sie müssen aber immer Arbeitnehmer:innen des Betriebs sein (§ 5 BetrVG). 

Die Frage, ob ein Betriebszugehöriger zu diesem Personenkreis gehört, dient nur der Feststellung, ob im Betrieb eine JAV gewählt werden kann oder nicht. 

Mitgezählt werden daher nur Jugendliche oder in Berufsausbildung Stehende, die "in der Regel" im Betrieb beschäftigt sind (siehe § 62 Abs. 1 BetrVG). 

Wird die Zahl dieser Beschäftigten mindestens erreicht, dann muss der Betriebsrat die Wahl einer JAV einleiten, indem er einen Wahlvorstand bestellt (§ 63 BetrVG).

Für Betriebe ohne Betriebsrat ist eine JAV-Wahl nicht vorgesehen. Sie würde auch nicht viel nützen, da die JAV kaum über eigene Rechte für ihre Interessenvertretung verfügt, sondern immer nur mit dem Betriebsrat zusammen aktiv werden kann.

Außerdem ist Folgendes zu beachten:

  • Auch wenn Teile der Ausbildung außerhalb des Betriebs stattfinden (z.B. das erste Ausbildungsjahr in einem Bauhof) zählen diese Auszubildenden mit.
  • Ist jedoch die gesamte Ausbildung ausgelagert (z.B. an eine überbetriebliche Ausbildungsstätte), dann hängt dies davon ab, ob der entsendende Arbeitgeber einen beherrschenden Einfluss auf die Art der Ausbildung hat. Ist das der Fall, zählen die Auszubildenden mit; ist die Ausbildungsstätte in dieser Hinsicht selbstständig, zählen die Auszubildenden beim entsendenden Betrieb nicht mit.
  • Alle Beschäftigten in Berufsausbildung oder die schon 16 Jahre oder älter sind, wählen zwar auch den Betriebsrat mit, nehmen aber trotzdem an der JAV-Wahl teil.

Die Aufgabe der JAV

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) wird gewählt, um die speziellen Interessen der Arbeitnehmer:innen, die 

  • noch nicht ihren 18. Geburtstag hatten
  • sowie der in einer Berufsausbildung stehenden Arbeitnehmer:innen  

zu vertreten. 

Gesetzestext

§ 60 Errichtung und Aufgabe

(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer) oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewählt.

(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung nimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften die besonderen Belange der in Absatz 1 genannten Arbeitnehmer wahr.

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Quellen

Kurzkommentar BetrVG, Fricke/Grimberg/Wolter, Bund-Verlag, 4. Auflage

Ständige Aktualisierungen und Überarbeitung durch die Redaktion BZO-Wissen, V. Havemann