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§ 59a BetrVG: Teilnahme der Konzernschwerbehindertenvertretung

Auf einen Blick

Gibt es eine Konzernschwerbehindertenvertretung kann diese an allen Sitzungen des KBR teilnehmen.

Welche Rechte hat eine Konzernschwerbehindertenvertretung, wenn es einen KBR gibt?

Kommt es  zur Bildung eines Konzernbetriebsrats, können die Schwerbehindertenvertretungen der am Konzern beteiligten Unternehmen eine Konzernschwerbehindertenvertretung bilden (§ 180 Abs. 2 SGB IX)

Ist dies geschehen, kann die Konzernschwerbehindertenvertretung an allen Sitzungen des KBR teilnehmen. Sie ist also entsprechend einzuladen. 

Die Vorschrift ist analog der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung im Betriebsrat zu verstehen. Näheres siehe unter § 32 BetrVG und § 35 BetrVG

 

 

Gesetzestext

§ 59a Teilnahme der Konzernschwerbehindertenvertretung

Die Konzernschwerbehindertenvertretung (§ 180 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Konzernbetriebsrats beratend teilnehmen.

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Quellen

Kurzkommentar BetrVG, Fricke/Grimberg/Wolter, Bund-Verlag, 4. Auflage

Ständige Aktualisierungen und Überarbeitung durch die Redaktion BZO-Wissen, V. Havemann