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Auf einen Blick

Was die Geschäftsführung des Konzernbetriebsrats angeht, nimmt das Betriebsverfassungsgesetz Bezug auf zahlreiche Vorschriften, die für den Betriebsrat bzw. Gesamtbetriebsrat gelten. Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

Der oder die KBR-Vorsitzende und die Stellvertretung werden in der ersten Sitzung des Konzernbetriebsrats gewählt. Zu dieser Sitzung lädt der Gesamtbetriebsrat des herrschenden Unternehmens bzw. des Unternehmens mit den meisten Arbeitnehmern:innen ein.

Wie führt der KBR seine Geschäfte?

Im Grunde genommen, hat es sich der Gesetzgeber einfach gemacht. Er hat für die Geschäftsführung des Konzernbetriebsrats keine eigenen Gesetze definiert, sondern zählt auf, welche Paragraphen, die für den Betriebsrat bzw. Gesamtbetriebsrat gelten, auch für den Konzernbetriebsrat anzuwenden sind. Man kann die Geschäftsführung des Konzernbetriebsrats mit der des Gesamtbetriebsrats vergleichen ( § 51 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 bis 5 BetrVG gelten entsprechend). 

Die wichtigsten davon:

Ersatzmitglieder im KBR

Die nach § 55 Abs. 2 BetrVG bestellten Ersatzmitglieder ersetzen verhinderte oder ausgeschiedene KBR-Mitglieder in gleicher Weise, wie im § 25 Abs. 1 BetrVG beschrieben.  

Vorsitz und Stellvertretung im KBR

Für KBR-Vorsitzende und deren Stellvertretung gilt § 26 BetrVG in gleicher Weise wie bei Betriebsratsvorsitzende.

Ausschüsse

Ab 9 KBR-Mitgliedern ist ein Konzernbetriebsausschuss zu bilden. Zur Frage der Geschäftsführung gilt § 27 Abs. 2 und 3 BetrVG. Dem Konzernbetriebsausschuss gehören der/die KBR-Vorsitzende und die Stellvertretung automatisch an. Die übrigen Mitglieder werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Dabei ist die Stimmengewichtung der KBR-Mitglieder zu beachten (§ 55 BetrVG).

Hat der Konzern 

  • mehr als 100 Arbeitnehmer:innen und
  • der Konzernbetriebsrat mindestens 7 Mitglieder,

können auch weitere Ausschüsse gebildet werden. Hierbei gelten die Vorschriften des  § 28 Abs. 1 Satz 1und 3 und Abs. 2 BetrVG. Die Wahl der "sonstigen" Ausschüsse erfolgt abweichend von der Wahl des Konzernbetriebsausschusses nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl.

Sitzungen/Geschäftsordnung

Für die Sitzungen des Konzernbetriebsrats finden die Regeln der §§ 30, 31,  34, 35 und 36 BetrVG  Anwendung 

 Freistellungsansprüche der KBR-Mitglieder

Auch die Konzernbetriebsratsmitglieder sind von ihrer Arbeit in dem Umfang freizustellen, wie dies für die KBR-Arbeit erforderlich ist. Darum gilt auch für KBR-Mitglieder der § 37 Abs. 1 bis 3 BetrVG. Einen eigenen Schulungsanspruch auf Grund der KBR-Mitgliedschaft besteht hingegen nicht. 

Kosten und Sachaufwand

Die Kosten, die dem KBR bei seiner Arbeit entstehen ( und die Kosten für die nötigen Sachmittel), hat der Arbeitgeber nach § 40 BetrVG zu tragen. Und natürlich besteht auch das Umlageverbot des § 41 BetrVG

Wie wird der/die KBR-Vorsitzende gewählt?

Die Wahl des/der KBR-Vorsitzenden und der Stellvertretung erfolgt in der ersten Sitzung des Konzernbetriebsrats (Konstituierung).
 
Haben die Gesamtbetriebsräte im Sinne des § 54 BetrVG die Bildung des Konzernbetriebsrats beschlossen, muss der GBR des herrschenden Unternehmens oder (sofern dort kein GBR oder BR besteht) der GBR des Unternehmens mit den meisten Arbeitnehmer:innen (Wählerlisten der letzten Wahlen) zur ersten Sitzung des KBR einladen. Dabei ist es unerheblich, ob dieser GBR selbst für die Gründung eines KBR gestimmt hat oder nicht. Lädt er nicht ein, ist dies eine Pflichtverletzung und kann zu den im § 23 BetrVG genannten Maßnahmen führen.  

Für die Einladung gibt es zwar keine ausdrückliche Frist, sie soll aber unverzüglich nach dem Beschluss einen KBR zu gründen erfolgen. Dies dürfte also in der Praxis eine Zeit zwischen einer und etwa vier Wochen sein.

Die Sitzung wird zunächst vom der oder dem Vorsitzenden des einladenden Gremiums geleitet. Er oder sie veranlasst die Wahl eines Wahlleitung. Steht diese fest, übernimmt sie die weitere Sitzung. Das Verfahren entspricht also der Vorgehensweise wie bei den konstituierenden Sitzungen des Betriebsrats. Die Wahlleitung führt dann die Wahl des/der KBR-Vorsitzenden durch. 

Zu beachten ist, dass bei der Wahl die Stimmengewichtung der KBR-Mitglieder im Sinne des § 55 BetrVG anzuwenden ist. Genauso wird dann auch bei der Wahl der Stellvertretung verfahren.

Erst durch die Wahl von Vorsitz und Stellvertretung in der ersten Sitzung des Konzernbetriebsrats, wird dieser geschäftsfähig. 

Gesetzestext

§ 59 Geschäftsführung

(1) Für den Konzernbetriebsrat gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 27 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, die §§ 30, 31, 34, 35, 36, 37 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 40, 41 und 51 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 bis 5 entsprechend.

(2) Ist ein Konzernbetriebsrat zu errichten, so hat der Gesamtbetriebsrat des herrschenden Unternehmens oder, soweit ein solcher Gesamtbetriebsrat nicht besteht, der Gesamtbetriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Konzernunternehmens zu der Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Konzernbetriebsrats einzuladen. Der Vorsitzende des einladenden Gesamtbetriebsrats hat die Sitzung zu leiten, bis der Konzernbetriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat. § 29 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

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Quellen

Kurzkommentar BetrVG, Fricke/Grimberg/Wolter, Bund-Verlag, 4. Auflage

Ständige Aktualisierungen und Überarbeitung durch die Redaktion BZO-Wissen, V. Havemann