Auf einen Blick
Die Geschäftsführung im GBR unterliegt in den meisten Fällen den gleichen gesetzlichen Bestimmungen, wie die für den Betriebsrat.
Ab einer GBR-Größe von 9 und mehr Mitgliedern ist ein “Gesamt-Betriebsausschuss” zu wählen. Dann kann der GBR auch weitere Ausschüsse bilden.
Die Initiative zur Bildung eines GBR soll der Betriebsrat der Hauptverwaltung eines Unternehmens ergreifen oder des größten Betriebs des Unternehmens.
Der neu gebildete GBR wählt sich eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertretung.
Wenn es im Unternehmen eine Gesamt-JAV gibt, nimmt diese an den Sitzungen des GBR teil.
Wie führt der GBR seine Geschäfte?
GBR Geschäftsführung
Der erste Satz von § 51 Abs. 1 BetrVG besteht fast nur aus den Paragrafen zur Geschäftsführung des Betriebsrats, die genauso auch für den GBR gelten.
Hier die Themen:
- Nachrücken von Ersatzmitgliedern (§ 25 Abs. 1 BetrVG)
- Wahl des Vorsitzenden und Stellvertreters (§ 26 BetrVG)
- Führung laufender Geschäfte durch den Gesamtbetriebsausschuss, bei weniger als 9 GBR-Mitgliedern Übertragung laufender Geschäfte auf den GBR-Vorsitzenden (§ 27 Abs. 2 und 3 BetrVG)
- Ausschüsse und Übertragung von Aufgaben (§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 28 Abs. 2 BetrVG)
- GBR-Sitzungen während der Arbeitszeit (§ 30 BetrVG);
- Teilnahme von Gewerkschaften an GBR-Sitzungen (§ 31 BetrVG)
- Protokollierung (§ 34 BetrVG)
- Aussetzen von GBR-Beschlüssen durch Gesamt-JAV oder Gesamtschwerbehindertenvertretung (§ 35 BetrVG)
- Erstellung einer Geschäftsordnung (§ 36 BetrVG)
- Arbeitsbefreiung und Bezahlung für GBR-Mitglieder (37 Abs. 3 BetrVG)
- Kostenübernahme durch den Arbeitgeber (§ 40 BetrVG)
- keine Finanzierung durch Arbeitnehmerumlagen (§ 41 BetrVG)
Wie beim Betriebsrat auch empfiehlt es sich für den GBR, die meisten dieser Themen im Rahmen einer Geschäftsordnung (§ 36 BetrVG) zu regeln!
Neben den Bestimmungen, die für den Betriebsrat ebenso wie für den GBR gelten, fehlen aber auch 2 wichtige Betriebsratsrechte, die den GBR-Mitgliedern so nicht zustehen:
- GBR-Mitglieder haben keinen eigenen Anspruch auf Schulung (§ 37 Abs. 6 BetrVG), müssen also auf ihre Ansprüche als Betriebsratsmitglieder im örtlichen Betriebsrat zurückgreifen.
- Es gibt keine eigene Regelung zur völligen Freistellung von der Berufsarbeit für die Erledigung von GBR-Aufgaben (§ 38 BetrVG).
Während der fehlende eigene Schulungsanspruch für GBR-Mitglieder in der Praxis kaum Schwierigkeiten verursacht, führt das Fehlen einer Freistellungsregelung zumindest für größere GBR-Gremien doch oft zu Problemen.
GBR-Mitglieder, die in ihren Betrieben als Betriebsratsmitglieder freigestellt sind, dürfen diese Freistellung eigentlich nicht für die Erledigung von GBR-Aufgaben "verbrauchen".
Wenn nötig, sollte deshalb eine Regelung mit dem Arbeitgeber angestrebt werden, nach der z.B. der Betriebsrat, der den GBR-Vorsitzenden stellt, eine zusätzliche Freistellung erhält – erzwingbar ist das aber nicht.
Der Anspruch eines Betriebsratsmitglieds, zur Erledigung erforderlicher Betriebsratsaufgaben (§ 37 Abs. 2 BetrVG) von der Arbeit freigestellt zu werden, gilt natürlich uneingeschränkt auch für die Arbeit im und für den Gesamtbetriebsrat.
GBR-Leitung und Ausschüsse
Ein größerer GBR (mit 9 oder mehr Mitgliedern) muss – so wie jeder größere Betriebsrat auch – nach den Vorschriften des § 27 Abs. 1 BetrVG ein Leitungsgremium - den Gesamtbetriebsausschuss wählen:
Diesem Gesamtbetriebsausschuss gehören an:
- in jedem Fall der/die GBR-Vorsitzende und
- sein/e Stellvertreter:in
Hinzu kommen – gestaffelt nach GBR-Größe – mehrere "weitere" Mitglieder:
GBR-Größe | weitere Mitglieder des Gesamt-Betriebsausschusses |
9 - 16 | = 3 |
17 - 24 | = 5 |
25 - 36 | = 7 |
37 oder mehr | = 9 |
Wahl des Gesamtbetriebsausschusses
- Die Wahl des Gesamtbetriebsausschusses muss – wenn sich der GBR nicht auf eine Kandidatenliste einigen konnte – nach den Prinzipien der Verhältniswahl (= Listenwahl) durchgeführt werden (siehe § 27 Abs. 1 BetrVG).
- Wenn Listenwahl nicht durch Einigung auf eine gemeinsame Kandidatenliste verhindert werden konnte, dann können sich die GBR-Mitglieder zu "Fraktionen" zusammentun!
Dabei sind zwei Möglichkeiten denkbar:
- es bilden sich "politische" Fraktionen (z.B. mit Vertretern verschiedener Gewerkschaften) oder
- es tun sich z.B. die Vertreter kleinerer Betriebe oder einer bestimmten Sparte zusammen
Und so läuft das Wahlverfahren dann ab:
- Jede Fraktion stellt einen Wahlvorschlag mit ihren Kandidaten für den Gesamtbetriebsausschuss zusammen.
- Über die vorliegenden Wahlvorschläge wird dann abgestimmt. Dabei muss die Stimmenanzahl der einzelnen Gesamtbetriebsratsmitglieder berücksichtigt werden (§ 47 Abs. 7+8 BetrVG).
- Wird geheime Wahl gewünscht, müssen die Stimmzettel so gestaltet werden, dass die Stimmenzahl der Gesamtbetriebsratsmitglieder berücksichtigt werden kann und gleichzeitig die Anonymität sichergestellt ist.
Die Stimmzettel werden dann wie folgt ausgewertet:
Aus der Anzahl der Stimmen, die jeder einzelne Wahlvorschlag bekommen hat, wird nach dem d'Hontschen-Höchstzahlenverfahren errechnet, welche Kandidaten von welchem Wahlvorschlag in den Gesamtbetriebsausschuss kommen (zum Rechenverfahren siehe § 14 Abs. 2 BetrVG).
Bildung von GBR-Ausschüssen
Das gleiche Verfahren wie bei der Bildung des Gesamtbetriebsausschusses ist auch anzuwenden, wenn der GBR weitere Ausschüsse bilden will, denen er Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen will.
Zu diesem Thema unbedingt die Kommentierung zu § 28 Abs. 1 Satz 1+3 und § 28 Abs. 2 BetrVG genau durchlesen.
Die Beschlussfassung in den GBR-Ausschüssen
Im Gesamtbetriebsausschuss und in den Ausschüssen des GBR ist das Beschlussverfahren ein anderes als bei Abstimmung im ganzen GBR-Gremium!
Im Gesamtbetriebsausschuss und in den Ausschüssen des GBR ist es also nicht so, dass die Stimmenzahl, die jedes GBR-Mitglied einbringt, der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmenden entspricht, die es vertritt (zum Abstimmungsverfahren im GBR siehe § 47 Abs. 7+8 BetrVG).
Es wird vielmehr ganz "normal" abgestimmt, wie es auch für den Betriebsrat vorgeschrieben ist (siehe § 33 Abs. 1 und 2 BetrVG).
Konkret heißt das, dass jedes Ausschussmitglied – egal wie groß der Betrieb ist, aus dem es kommt – nur eine persönliche Stimme hat.
Beschlussfähig sind Gesamtbetriebsausschuss und GBR-Ausschüsse dann, wenn jeweils die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.
Wie kann ein GBR neu gebildet werden, wenn es noch keinen GBR im Unternehmen gibt?
Der GBR wird ja nicht von den Arbeitnehmer:innen des Unternehmens direkt gewählt, sondern setzt sich aus Delegierten der örtlichen Betriebsräte zusammen. Deshalb konstituiert sich der GBR auch nicht nach jeder Betriebsratswahl neu, sondern ist so etwas wie eine "ständige Einrichtung" (Konstituierung heißt, dass ein Gremium ein erstes Mal zusammentritt, um seine Arbeit aufzunehmen).
Deshalb gilt: Nur wenn es in einem Unternehmen mit mehreren Betrieben noch keinen GBR gibt oder wenn in einem Unternehmen neu die Notwendigkeit / Möglichkeit zur Errichtung eines GBR entsteht (z.B. durch Zukauf eines zweiten Betriebs), muss jemand die Initiative für eine GBR-Konstituierung ergreifen.
Diese Initiative soll dann entweder der Betriebsrat der Hauptverwaltung des Unternehmens oder der Betriebsrat des größten Betriebs im Unternehmen ergreifen!
Geschieht dies nicht, dann kann auch jeder andere zum Unternehmen gehörende Betriebsrat die Initiative zur (gesetzlich ja vorgeschriebenen) GBR-Gründung ergreifen und alle Betriebsratsgremien auffordern, Mitglieder für den GBR zu benennen und zu einer ersten GBR-Sitzung zu schicken.
Auf dieser ersten Sitzung werden dann der oder die GBR-Vorsitzende und die Stellvertretung gewählt.
Diese Wahl wird nach folgendem Verfahren durchgeführt:
Der Betriebsrat, der zur konstituierenden GBR-Sitzung eingeladen hat, lässt eine Wahlleitung wählen, die die Wahl des oder der GBR-Vorsitzenden durchführt (siehe dazu § 29 BetrVG). Danach übernimmt der oder die neu gewählte GBR-Vorsitzende die Sitzungsleitung.
Auch wenn der GBR eine "ständige Einrichtung" ist, so gilt doch:
Der oder die Gesamtbetriebsratsvorsitzende muss immer dann neu gewählt werden, wenn dessen oder deren Amtszeit im GBR endet – also zum Beispiel, weil die Amtszeit des Betriebsrats endet, von dem diese Person in den GBR entsandt wurde.
Wie werden im GBR Beschlüsse gefasst?
Wie jeder Betriebsrat, muss auch der GBR zu allem, was er tun will oder fordert, einen formellen Beschluss fassen!
Dabei gilt auch für den GBR:
Auch GBR-Sitzungen sind Präsenzsitzungen. Unter Beachtung der Regeln des § 30 BetrVG können GBR-Sitzungen in Ausnahmefällen auch als Video- oder Telefonkonferenz stattfinden oder einzelne GBR-Mitglieder nehmen auf dieser Weise an einer GBR-Sitzung teil, dann gelten sie als „anwesend“.
Voraussetzung dafür ist eine ordnungsgemäße Einladung – wenn nötig auch an die Ersatzmitglieder (siehe § 29 BetrVG).
Um aber überhaupt Beschlüsse fassen zu können, muss der GBR beschlussfähig sein.
Beschlussfähig ist ein GBR, wenn
- die Hälfte der GBR-Mitglieder anwesend ist, und wenn
- diese Hälfte der Personen auch mindestens über die Hälfte aller "Stimmen" verfügt!
Das ist deshalb so kompliziert geregelt, weil ein GBR-Mitglied ja nicht – wie im Betriebsrat – nur über eine Stimme verfügt, sondern über so viele Stimmen, wie der Betrieb, aus dem es kommt, wahlberechtigte Arbeitnehmende hat (siehe § 47 Abs. 7 BetrVG). Kommen aus einem Betrieb 2 oder mehr GBR-Mitglieder, wird diese Stimmenzahl entsprechend aufgeteilt.
Für einen Beschluss des GBR genügt die einfache Mehrheit, also die Mehrheit der Stimmen (nicht der Köpfe) der anwesenden GBR-Mitglieder.
Für die Feststellung des Abstimmungsergebnisses muss also jeweils die vom einzelnen GBR-Mitglied repräsentierte Stimmenzahl gezählt (und protokolliert) werden.
Beispiel:
In einem Unternehmen mit einem sehr großen und vielen kleinen Betrieben, können die Stimmen der 2 GBR-Mitglieder des großen Betriebs also mehr wiegen als die aller anderen zusammen.
Betrieb 1 hat 146 Arbeitnehmende - die beiden GBR-Mitglieder haben jeweils 73 Stimmen
Betrieb 2 hat 398 Arbeitnehmende - die beiden GBR-Mitglieder haben jeweils 199 Stimmen
Betrieb 3 hat 66 Arbeitnehmende - die beiden GBR-Mitglieder haben jeweils 33 Stimmen
Bei einer Abstimmung Stimmen die beiden GBR-Mitglieder des Betriebs 2 mit Ja = 398 Ja-Stimmen. Die insgesamt vier GBR-Mitglieder der Betriebe 1 und 3 stimmen mit nein = 212 Nein-Stimmen.
Jedes GBR-Mitglied kann mit "Ja" oder "Nein" stimmen oder sich enthalten. Da Stimmenthaltungen wie "Nein"-Stimmen zählen, ist eine Enthaltung allerdings nicht sinnvoll (siehe § 33 Abs. 1 BetrVG).
Teilnahme der Gesamt-JAV
- Wenn es eine Gesamt-JAV im Unternehmen gibt (siehe § 72 BetrVG) muss diese zu allen GBR-Sitzungen mit Tagesordnung eingeladen werden und darf mit einem Mitglied teilnehmen!
- Geht es in einem Tagesordnungspunkt um Jugend- und Ausbildungsfragen, dann muss dazu die komplette Gesamt-JAV eingeladen werden. In diesen Fällen hat die Gesamt-JAV Stimmrecht. (siehe § 33 Abs. 3 BetrVG).
Welche Rechte und Pflichten hat der GBR?
Der § 51 Abs 5 BetrVG stellt noch einmal klar, dass der GBR - sofern nicht ausdrücklich etwas anderes im § 51 BetrVG steht - alle Rechte und Pflichten haben, wie die örtlichen Betriebsräte. Die Aufzählung in § 50 Abs. 1 BetrVG ist in dieser Hinsicht also nicht vollständig.
So hat der GBR z.B. auch eigene Informationsrechte (wie § 80 Abs. 2 BetrVG) oder das Recht, Sachverständige zu engagieren (wie § 80 Abs. 3 BetrVG). Ebenso ist er berechtigt im Streitfall ein Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht einzuleiten oder bei Mitbestimmungsfragen eine Einigungsstelle (§ 76 BetrVG) anzurufen.
Gesetzestext
§ 51 Geschäftsführung
(1) Für den Gesamtbetriebsrat gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 27 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, die §§ 30, 31, 34, 35, 36, 37 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 40 und 41 entsprechend. § 27 Abs. 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Gesamtbetriebsausschuss aus dem Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats, dessen Stellvertreter und bei Gesamtbetriebsräten mit
| 9 bis 16 | Mitgliedern |
| aus 3 weiteren Ausschußmitgliedern, | |
| 17 bis 24 | Mitgliedern |
| aus 5 weiteren Ausschußmitgliedern, | |
| 25 bis 36 | Mitgliedern |
| aus 7 weiteren Ausschußmitgliedern, | |
| mehr als 36 | Mitgliedern |
| aus 9 weiteren Ausschußmitgliedern |
besteht.
(2) Ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten, so hat der Betriebsrat der Hauptverwaltung des Unternehmens oder, soweit ein solcher Betriebsrat nicht besteht, der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs zu der Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats einzuladen. Der Vorsitzende des einladenden Betriebsrats hat die Sitzung zu leiten, bis der Gesamtbetriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat. § 29 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Die Beschlüsse des Gesamtbetriebsrats werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, die mittels Video- und Telefonkonferenz an der Beschlussfassung teilnehmen, gelten als anwesend. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Der Gesamtbetriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt und die Teilnehmenden mindestens die Hälfte aller Stimmen vertreten; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig. § 33 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Auf die Beschlussfassung des Gesamtbetriebsausschusses und weiterer Ausschüsse des Gesamtbetriebsrats ist § 33 Abs. 1 und 2 anzuwenden.
(5) Die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats gelten entsprechend für den Gesamtbetriebsrat, soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält.
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Quellen
Kurzkommentar BetrVG, Fricke/Grimberg/Wolter, Bund-Verlag, 4. Auflage
Ständige Aktualisierungen und Überarbeitung durch die Redaktion BZO-Wissen, V. Havemann