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Auf einen Blick

In Unternehmen mit mehreren Betrieben und mindestens 2 gewählten JAVen muss eine Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung gebildet (Gesamt-JAV) werden. Jede JAV ist mit 1 Mitglied vertreten. Es müssen auch Ersatzmitglieder benannt werden.

Der Gesamtbetriebsrat kann mit dem Arbeitgeber auch eine andere Mitgliederzahl / Zusammensetzung der Gesamt-JAV vereinbaren (alternativ kann das auch in einem Tarifvertrag geschehen).

Hätte eine Gesamt-JAV nach § 72 Abs. 1 BetrVG mehr als 20 Mitglieder, muss der Gesamtbetriebsrat mit dem Arbeitgeber Verfahren vereinbaren, die sicherstellen, dass die Obergrenze von 20 Mitgliedern eingehalten wird. Im Streitfall muss eine Einigungsstelle entscheiden.

Jede betriebliche Vertretung in der Gesamt-JAV hat so viele Stimmen, wie es in diesem Betrieb bei der letzten JAV-Wahl Wahlberechtigte gegeben hat. Kommen Mitglieder der Gesamt-JAV aus einem „gemeinsamen Betrieb“ (§ 1 BetrVG) muss deren Stimmgewicht gesondert geregelt werden.

Wann gibt es eine Gesamt-JAV?

Eine Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung (Gesamt-JAV) muss immer dann gebildet werden, wenn ein Unternehmen aus mehreren Betrieben besteht, von denen mindestens zwei Betriebe eine JAV (§ 60 BetrVG) haben. 

Wie beim Gesamtbetriebsrat auch (§ 47 BetrVG), wird die Gesamt-JAV aus Delegierten der betrieblichen JAV-en gebildet. 

Jede betriebliche JAV entsendet ein Mitglied in die Gesamt-JAV des Unternehmens. 

Zugleich muss jede betriebliche JAV für sein Gesamt-JAV-Mitglied mindestens ein Ersatzmitglied benennen. Wenn – was gewünscht und sinnvoll ist – mehr als ein Ersatzmitglied benannt wird, muss ebenfalls festgelegt werden, in welcher Reihenfolge diese Ersatzmitglieder zum Einsatz kommen sollen.

Besteht eine JAV nur aus einer Person, ist deren Ersatzmitglied (= Kandidat:in mit den zweitmeisten Stimmen) automatisch auch das Gesamt-JAV-Ersatzmitglied.

Gibt es bei der Gesamt-JAV eine bestimmte Zahl von Mitgliedern und kann es auch andere Mitgliederzahlen geben?

Prinzipiell schickt jede in einem Unternehmen vorhandene JAV ein Mitglied in die Gesamt-JAV (§ 72 Abs. 2 BetrVG). Es ist aber auch möglich, von dieser Regelung abzuweichen... 

Beispiele für eine andere Zahl von Mitgliedern in einer Gesamt-JAV

In einem Unternehmen mit mehreren unterschiedlich großen Betrieben wird festgelegt, dass die größeren JAV-en mit jeweils zwei oder sogar mehr Mitgliedern in der Gesamt-JAV vertreten sind. 

In einem Unternehmen mit sehr vielen, vor allem kleineren Betrieben lassen sich mehrere kleine JAV-en zusammen durch ein Mitglied vertreten (siehe auch § 72 Abs. 5 weiter unten). 

 

Eine solche maßgeschneiderte Lösung lässt sich regeln durch eine zwischen Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber ausgehandelte Betriebsvereinbarung oder durch einen Tarifvertrag. 

Ein Tarifvertrag hätte im Zweifelsfall den Vorrang. Gibt es also einen entsprechenden Tarifvertrag (was aber unwahrscheinlich ist), kann es keine Betriebsvereinbarung zu diesem Thema geben.

Gibt es eine Höchstzahl von Mitgliedern einer Gesamt-JAV?

Sofern es keine tarifliche Regelung gibt, müssen der Gesamtbetriebsrat und die Unternehmensleitung in einer Betriebsvereinbarung (§47 Abs. 5 BetrVG) regeln, welche JAV-en sich auf einen gemeinsamen Vertreter für die Gesamt-JAV einigen müssen, wenn die Gesamtzahl der Mitglieder in der Gesamt-JAV 20 übersteigt.

Beispiel: 

Es wird festgelegt, dass sich die JAV-en, deren Betriebe in der gleichen Gegend beheimatet sind oder die sich durch ähnliche Interessen vor allem im Hinblick auf Jugend- und Ausbildungsfragen verbunden fühlen, in einer gemeinsamen Sitzung eim gemeinsames Gesamt-JAV-Mitglied benennen.

Da im Gesetz keine einzuhaltenden Höchstgrenze festgelegt ist, könnte die aufgrund der Betriebsvereinbarung entstehende Gesamt-JAV auch mehr als 20 Mitglieder haben.

Wenn es dem Gesamtbetriebsrat und der Unternehmensleitung nicht gelingt, sich auf eine Betriebsvereinbarung zur Begrenzung der Gesamt-JAV-Größe zu einigen, dann kann eine der beiden Seiten die Initiative zur Bildung einer Einigungsstelle (§ 76 BetrVG) ergreifen. 

Diese Einigungsstelle würde dann entscheiden, durch welches Verfahren eine Verringerung der Gesamt-JAV-Sitze erreicht werden muss. Wird kein Einigungsstellenverfahren eingeleitet, bleibt es bei der größeren Zahl von Gesamt-JAV-Mitgliedern.

Wie wird in der Gesamt-JAV abgestimmt? Wie ist die Stimmengewichtung?

Wie im Gesamtbetriebsrat auch, gilt in der Gesamt-JAV das Prinzip "eine Person = eine Stimme" nicht. 

Jedes Gesamt-JAV-Mitglied repräsentiert bei Abstimmungen in der Gesamt-JAV so viele Stimmen, wie es in seinem Betrieb wahlberechtigte Arbeitnehmende  auf der Wählerliste der letzten JAV-Wahl gegeben hat! 

Beispiele für die Stimmenzahl von Gesamt-JAV-Mitgliedern: 

Ein Gesamt-JAV-Mitglied vertritt aufgrund einer Betriebsvereinbarung nach § 72 Abs. 5 BetrVG zusammen 3 betriebliche JAV-en. Auf der Wählerliste der letzten JAV-Wahl von Betrieb A stehen 8 wahlberechtigte Arbeitnehmer:innen, bei Betrieb B sind es 7 und bei Betrieb C sind es 9 wahlberechtigte Arbeitnehmer:innen. Bei jeder Abstimmung wird dieses Gesamt-JAV-Mitglied also für 24 Stimmen gezählt. 

Eine große JAV ist (z.B. aufgrund einer Betriebsvereinbarung nach § 72 Abs. 5 BetrVG) durch 2 Delegierte in der Gesamt-JAV vertreten. Auf der Wählerliste der letzten JAV-Wahl dieses Betriebs stehen 64 wahlberechtigte Arbeitnehmer:innen. Jedes der beiden Gesamt-JAV-Mitglieder zählt bei jeder Abstimmung also für 32 Stimmen.

Sonderfall "gemeinsamer Betrieb"

Besteht ein Betrieb aus mehreren Unternehmen (§ 1 BetrVG), dann nennt man das einen "gemeinsamen Betrieb". Ein solcher Betrieb wird zu einem Teil dem Unternehmen angehören, für das die Gesamt-JAV zuständig ist, zu einem anderen Teil aber einem (oder sogar mehreren) anderen Unternehmen (mit vielleicht eigenen Gesamt-JAV-en). Das könnte dem Gesamt-JAV-Mitglied eines solchen gemeinsamen Betriebs ein weit größeres Stimmengewicht geben, als ihm eigentlich zusteht. 

In einem solchen Fall kann durch Betriebsvereinbarung (oder durch Tarifvertrag) z.B. geregelt werden, dass bei der Festlegung der Stimmenzahl nur der Teil der JAV-Wähler mitgezählt wird, der dem Unternehmen zugerechnet werden kann, für das die Gesamt-JAV zuständig ist! 

Gesetzestext

§ 72 Voraussetzungen der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht

(1) Bestehen in einem Unternehmen mehrere Jugend- und Auszubildendenvertretungen, so ist eine Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung zu errichten.

(2) In die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung entsendet jede Jugend- und Auszubildendenvertretung ein Mitglied.

(3) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat für das Mitglied der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen.

(4) Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die Mitgliederzahl der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung abweichend von Absatz 2 geregelt werden.

(5) Gehören nach Absatz 2 der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung mehr als zwanzig Mitglieder an und besteht keine tarifliche Regelung nach Absatz 4, so ist zwischen Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung über die Mitgliederzahl der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung abzuschließen, in der bestimmt wird, dass Jugend- und Auszubildendenvertretungen mehrerer Betriebe eines Unternehmens, die regional oder durch gleichartige Interessen miteinander verbunden sind, gemeinsam Mitglieder in die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung entsenden.

(6) Kommt im Fall des Absatzes 5 eine Einigung nicht zustande, so entscheidet eine für das Gesamtunternehmen zu bildende Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat.

(7) Jedes Mitglied der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung hat so viele Stimmen, wie in dem Betrieb, in dem es gewählt wurde, in § 60 Abs. 1 genannte Arbeitnehmer in der Wählerliste eingetragen sind. Ist ein Mitglied der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung für mehrere Betriebe entsandt worden, so hat es so viele Stimmen, wie in den Betrieben, für die es entsandt ist, in § 60 Abs. 1 genannte Arbeitnehmer in den Wählerlisten eingetragen sind. Sind mehrere Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung entsandt worden, so stehen diesen die Stimmen nach Satz 1 anteilig zu.

(8) Für Mitglieder der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, die aus einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen entsandt worden sind, können durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung von Absatz 7 abweichende Regelungen getroffen werden.

Quellen

Kurzkommentar BetrVG, Fricke/Grimberg/Wolter, Bund-Verlag, 4. Auflage

Ständige Aktualisierungen und Überarbeitung durch die Redaktion BZO-Wissen, V. Havemann