Zum Inhalt springen

§ 73 BetrVG: Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften

Auf einen Blick

Die Aufgaben der Gesamt-JAV entsprechen denen der betrieblichen JAVen. Sie kann aber nur tätig werden, wenn sie von betrieblichen JAVen beauftragt wird oder wenn ein Problem zwingend Unternehmenseinheitlich geregelt werden muss. Die Gesamt-JAV muss in allen Fragen eng mit dem Gesamtbetriebsrat zusammenarbeiten (sie kann z.B. nicht direkt mit der Unternehmensleitung verhandeln).

Die meisten der für den Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat geltenden Geschäftsführungsregeln gelten auch für die Gesamt-JAV.

Welche Aufgaben hat die Gesamt-JAV?

Die Gesamt-JAV kann je nach Arbeitsanfall und anstehenden Projekten zu Sitzungen zusammenkommen, so oft und so lange ihre Aufgaben das erforderlich machen! 

Der oder die Gesamt-JAV-Vorsitzende entscheidet darüber und lädt zu den Sitzungen ein. Er/sie stellt auch die Tagesordnung zusammen und leitet die Sitzung (vergleiche § 29 und § 51 Abs. 3 BetrVG). 

Über jede Sitzung der Gesamt-JAV muss der oder die GBR-Vorsitzende informiert werden. Er/sie oder ein anderes damit beauftragtes GBR-Mitglied darf an allen Gesamt-JAV-Sitzungen teilnehmen! 

Im Interesse einer größtmöglichen Selbstständigkeit der Gesamt-JAV sollte der Gesamtbetriebsrat von dieser Möglichkeit aber nur sparsamen Gebrauch machen. 

Grundsätzlich ist die Gesamt-JAV für die gleichen Aufgaben zuständig wie auch die betrieblichen JAV-en (§ 70 BetrVG), nur eben auf Unternehmensebene.

Allerdings gilt hier eine wichtige Einschränkung:

  • Die Gesamt-JAV kann JAV-Aufgaben nur dann aufgreifen, wenn diese entweder zwingend unternehmenseinheitlich geregelt werden müssen, oder wenn sie von einer oder mehreren JAV durch Beschluss damit beauftragt wird (vergleiche § 50 BetrVG)!

Wie die einzelne betriebliche JAV auch, darf die Gesamt-JAV nicht direkt mit dem Arbeitgeber verhandeln, sondern darf immer nur Anträge an den GBR stellen, der dann stellvertretend tätig wird (wenn er das Anliegen für berechtigt hält).

Welche Regeln gelten für die Geschäftsführung der Gesamt-JAV?

 Die meisten der für Betriebsrat und Gesamtbetriebsrat geltenden Geschäftsführungsvorschriften sind auch für die Gesamt-JAV anzuwenden:

 

Geschäftsführung

 Im § 73 genannte Paragraphen des (BetrVG)

Nachrücken von Ersatzmitgliedern bei Verhinderung oder Ausscheiden der regulären Mitglieder

 § 25 Abs. 1+3

Wahl des/der Gesamt-JAV-Vorsitzenden und der Stellvertretung

§ 26 Abs. 1 S.2+3

Bildung von Gesamt-JAV-Ausschüssen, aber ohne die Möglichkeit, ihnen Aufgaben zur selbstständigen Erledigung zu übertragen

§ 28 Abs. 1 S.1

Gesamt-JAV-Sitzungen während der Arbeitszeit

§ 30

Teilnahme von Gewerkschaftsvertretern an Gesamt-JAV-Sitzungen

§ 31

Protokollierung der Gesamt-JAV-Sitzungen

§ 34

Beschluss einer schriftlichen Geschäftsordnung

§ 36

Gesamt-JAV-Tätigkeit während der Arbeitszeit und Ehrenamtlichkeit, das heißt keine zusätzliche Bezahlung aber auch keine Schlechterstellung

§ 37 Abs. 1-3

Kosten der Gesamt-JAV-Arbeit trägt der Arbeitgeber

§ 40

keine Finanzierung der Gesamt-JAV-Arbeit durch "Umlage" der Arbeitnehmer:innen

§ 41

Ausschluss von Gesamt-JAV-Mitgliedern

§ 48

wird in einem Unternehmen zum ersten Mal eine Gesamt-JAV gebildet, lädt die JAV der Hauptverwaltung oder des größten Betriebs zur ersten Gesamt-JAV-Sitzung (konstituierende Sitzung) ein

§ 51 Abs. 2

Beschlussfassung der Gesamt-JAVAchtung: Dabei muss berücksichtigt werden, dass die Stimmenzahl, die jedes Gesamt-JAV-Mitglied einbringt, der Zahl der JAV-Wähler entspricht, die es vertritt

§ 51 Abs. 3+4

Aussetzen von Beschlüssen des GBR, wenn diese nach Ansicht der Gesamt-JAV wichtige Interessen der jugendlichen und in Berufsausbildung stehenden Arbeitnehmer:innen beeinträchtigen

§ 66

Teilnahmerecht der kompletten Gesamt-JAV an allen Gesamtbetriebsratssitzungen und auch an den gemeinsamen Sitzungen mit dem Arbeitgeber zu allen Themen, die die Interessen jugendlicher und in Berufsausbildung stehender Arbeitnehmer:innen besonders betreffen.

§ 67 und § 68

 

Gesetzestext

§ 73 Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften

(1) Die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Gesamtbetriebsrats Sitzungen abhalten. An den Sitzungen kann der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats oder ein beauftragtes Mitglied des Gesamtbetriebsrats teilnehmen.

(2) Für die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 28 Abs. 1 Satz 1, die §§ 30, 31, 34, 36, 37 Abs. 1 bis 3, die §§ 40, 41, 48, 49, 50, 51 Abs. 2 bis 5 sowie die §§ 66 bis 68 entsprechend.

Quellen

Kurzkommentar BetrVG, Fricke/Grimberg/Wolter, Bund-Verlag, 4. Auflage

Ständige Aktualisierungen und Überarbeitung durch die Redaktion BZO-Wissen, V. Havemann