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§ 73a BetrVG: Voraussetzung der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht
Konzern-JAV

Auf einen Blick

Die Gesamt-JAV-en die 75 % der Jugendlichen bzw. Auszubildenen eines Konzern vertreten können beschließen eine Konzern-JAV zu bilden.

Jede Gesamt-JAV entsendet dann 1 Mitglied der Gesamt-JAV in die Konzern-JAV.

Für die Zahl der Stimmen bei Abstimmungen, gelten die Regeln für die Stimmgewichtung der Gesamt-JAV entsprechend.

Wie entsteht eine Konzern-JAV und wie wird dort abgestimmt?

Die Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretungen (Gesamt-JAV) der  Unternehmen eines Konzerns haben die Möglichkeit, eine Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung (Konzern-JAV) zu bilden. Vom Grundsatz her geschieht dies nach den Regeln, die denen zur Bildung eines KBR (siehe auch § 55 BetrVG) ähneln.

Abweichend von den Regeln des KBR liegt aber die Hürde zur Errichtung einer Konzern-JAV höher. Der Beschluss zur Bildung einer Konzern-JAV muss von den Gesamt-JAVen gefasst werden, die mindestens 75% der in § 60 Abs. 1 BetrVG genannten Arbeitnehmenden vertreten.

Außerdem entsendet jede Gesamt-JAV nur ein Mitglied in die Konzern-JAV (und - mindestens - ein Ersatzmitglied). 

Zur Stimmengewichtung bei Abstimmungen der Konzern-JAV gilt: 

  • Jedes Mitglied der Konzern-JAV hat so viele Stimmen, wie die Gesamt-JAV, die dieses Mitglied entsandt hat, insgesamt Stimmen hat.

Zur Stimmengewichtung der Konzern-JAV-Mitglieder (und zur Möglichkeit abweichender Regelungen durch Tarif oder Betriebsvereinbarung) gelten die Vorschriften des § 72 Abs. 4 bis 8 BetrVG. Die dort genannten Regeln sind für die Konzern-JAV entsprechend anzuwenden. 

 

Gesetzestext

  • § 73a Voraussetzung der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht

(1) Bestehen in einem Konzern (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) mehrere Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen, kann durch Beschlüsse der einzelnen Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen eine Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung errichtet werden. Die Errichtung erfordert die Zustimmung der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen der Konzernunternehmen, in denen insgesamt mindestens 75 vom Hundert der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer beschäftigt sind. Besteht in einem Konzernunternehmen nur eine Jugend- und Auszubildendenvertretung, so nimmt diese die Aufgaben einer Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung nach den Vorschriften dieses Abschnitts wahr.

(2) In die Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung entsendet jede Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung eines ihrer Mitglieder. Sie hat für jedes Mitglied mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen.

(3) Jedes Mitglied der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung hat so viele Stimmen, wie die Mitglieder der entsendenden Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung insgesamt Stimmen haben.

(4) § 72 Abs. 4 bis 8 gilt entsprechend.

Quellen

Kurzkommentar BetrVG, Fricke/Grimberg/Wolter, Bund-Verlag, 4. Auflage

Ständige Aktualisierungen und Überarbeitung durch die Redaktion BZO-Wissen, V. Havemann