§ 70 BetrVG: Allgemeine Aufgaben
Auf einen Blick
Die JAV kann sich grundsätzlich mit allen Themen befassen, die jugendliche und in der Berufsausbildung stehende Arbeitnehmende interessieren oder betreffen.
Ausdrücklich soll sich die JAV befassen mit….
- Fragen der Berufsausbildung,
- der Gleichstellung von Männern und Frauen,
- der Integration ausländischer Arbeitnehmer:innen.
Außerdem soll sie
- alle Jugendschutzregelungen überwachen und
- Anregungen und Beschwerden aus der Belegschaft (insbesondere natürlich derer, die die JAV vertreten soll) nachgehen.
Dabei muss die JAV eng mit dem Betriebsrat zusammenarbeiten.
Damit die JAV diese Aufgaben wahrnehmen kann, muss sie durch den Betriebsrat über alle sie betreffenden Themen informiert werden (wenn möglich mit Unterlagen).
Welche Aufgaben hat die JAV und wie nimmt sie diese Aufgaben wahr?
Alle Aufgaben und Rechte der JAV beziehen sich immer nur auf den von ihr zu vertretenden Personenkreis (§ 60 Abs. 1 BetrVG)!
Zu diesem Personenkreis gehören….
- alle jugendliche Arbeitnehmer:innen (die noch nicht ihren 18. Geburtstag hatten) und
- alle in einer Berufsausbildung stehenden Arbeitnehmer:innen
Dabei muss jedoch Folgendes nüchtern gesehen werden:
Die JAV hat kaum eigene Rechte. Fast immer ist sie darauf angewiesen, dass der Betriebsrat für die JAV aktiv wird (vor allem gegenüber dem Arbeitgeber).
Will die JAV etwas für die von ihr vertretenen Arbeitnehmenden durchsetzen, dann muss sie...
- einen Beschluss dazu fassen und protokollieren
- einen entsprechenden “Antrag” an den Betriebsrat stellen (z.B. im Rahmen einer Betriebsratssitzung oder schriftlich)
Daraufhin muss sich der Betriebsrat in einer nächsten Sitzung zusammen mit der JAV (§ 67 BetrVG) mit diesem Antrag befassen und entscheiden, ob er ihn für begründet hält (oder nicht). Dabei gilt…
- Die JAV ist an der Abstimmung zu beteiligen (§ 67 Abs. 2 BetrVG), es ist aber möglich, dass sie dabei von den Betriebsratsmitgliedern überstimmt wird.
- Beschließt der Betriebsrat, dass der Antrag begründet ist, muss er sich beim Arbeitgeber für die Forderung der JAV einsetzen (am besten gemeinsam mit der JAV)
- Die JAV kann dabei im Prinzip alles beantragen, was den von ihr vertretenen Beschäftigten nützt (soweit es sich um ein betriebliches und im Betrieb zu lösendes Problem handelt).
Der Gesetzestext nennt allerdings einige Themenfelder, um die sich die JAV auf jeden Fall und in besonderer Weise kümmern soll:
- Fragen der Berufsausbildung (z.B. Ausbildungsplan, Ausbildungsmittel, Schaffung von Ausbildungsplätzen) sowie der Übernahme nach der Berufsausbildung,
- Gleichstellung von Männern und Frauen (§ 80 Abs. 1 Nr. 2a BetrVG) und für die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit (§ 80 Abs. 1 Nr. 2b BetrVG),
- Überwachung der Einhaltung aller Regelungen, die für die von der JAV vertretenen Personen von Bedeutung sind – dazu gehören Gesetze (z.B. Berufsbildungsgesetz, Jugendarbeitsschutzgesetz), aber auch alle einschlägigen Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen,
- Aufgreifen und Bearbeiten von Anregungen und Beschwerden aus dem Kreis der durch die JAV vertretenen Arbeitnehmer:innen, die sie in jedem Fall in einer JAV-Sitzung besprechen muss (dazu gehört, dass die Arbeitnehmenden, die sich an die JAV gewandt haben, darüber informiert, was sie unternommen hat und was bei dem Versuch, das Problem zu lösen, herausgekommen ist),
- Integration ausländischer Beschäftigter, soweit diese zu den von ihr vertretenen Arbeitnehmenden gehören.
Wie erhält die JAV die erforderlichen Informationen?
Um ihre Aufgaben als Interessenvertretung wahrnehmen zu können, benötigt die JAV Informationen.
Die JAV hat dem Arbeitgeber gegenüber zwar keine eigenen Informationsrechte, kann und soll aber alle Möglichkeiten nutzen, sich Informationen direkt bei den betroffenen Arbeitnehmer:innen zu verschaffen.
Als Informationsquellen haben sich bewährt…
- Gespräche am Arbeitsplatz
- Sprechstunden
- Jugend- und Auszubildendenversammlungen
- Betriebsrundgänge.
In allen Fällen muss die JAV dies mit dem Betriebsrat abstimmen. Oft ist auch ein gemeinsames Vorgehen (z.B. gemeinsame Betriebsrundgänge) zu empfehlen.
Der Betriebsrat muss die JAV aber auch (unaufgefordert) informieren, wenn und soweit er etwas erfährt, das die JAV für ihre Arbeit brauchen könnte!
Außerdem sollte die JAV den Betriebsrat gezielt nach Informationen fragen und ihn auffordern, benötigte Informationen beim Arbeitgeber zu beschaffen.
Verfügt der Betriebsrat über schriftliche Unterlagen oder Informationsmaterial, hat die JAV das Recht, dass der Betriebsrat ihr diese (eventuell auch in Kopie oder auf Zeit) aushändigt.
Gesetzestext
§ 70 Allgemeine Aufgaben
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:
1. Maßnahmen, die den in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmern dienen, insbesondere in Fragen der Berufsbildung und der Übernahme der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten in ein Arbeitsverhältnis, beim Betriebsrat zu beantragen;
1a. Maßnahmen zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer entsprechend § 80 Abs. 1 Nr. 2a und 2b beim Betriebsrat zu beantragen;
2. darüber zu wachen, dass die zugunsten der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;
3. Anregungen von in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmern, insbesondere in Fragen der Berufsbildung, entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, beim Betriebsrat auf eine Erledigung hinzuwirken. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat die betroffenen in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu informieren;
4. die Integration ausländischer, in § 60 Abs. 1 genannter Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern und entsprechende Maßnahmen beim Betriebsrat zu beantragen.
(2) Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung durch den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann verlangen, dass ihr der Betriebsrat die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt.
Quellen
Kurzkommentar BetrVG, Fricke/Grimberg/Wolter, Bund-Verlag, 4. Auflage
Ständige Aktualisierungen und Überarbeitung durch die Redaktion BZO-Wissen, V. Havemann