§ 37 Abs. 1 bis 3 BetrVG: Ehrenamt und Arbeitsversäumnis
- Was bedeutet es, dass das Betriebsratsamt ein Ehrenamt ist?
- Was ist alles erforderliche Betriebsratsarbeit?
- Wie meldet sich ein BR-Mitglied für die Betriebsratsarbeit ab?
- Was tun, wenn Betriebsratsarbeit außerhalb der persönlichen Arbeitszeit notwendig ist?
- § 37 Abs. 4 und 5 BetrVG: Ehrenamt, Entgeltentwicklung und Tätigkeitsschutz
- § 37 Abs. 6 und 7 BetrVG: Ehrenamt, Schulungsanspruch
Auf einen Blick
Jedes Betriebsratsmitglied übt das Amt ehrenamtlich während der Arbeitszeit aus.
Muss Betriebsratsarbeit doch einmal außerhalb der regulären Arbeitszeit des Betriebsratsmitglieds getan werden, ist auch diese Zeit so zu bezahlen, als hätte das Betriebsratsmitglied "normal" gearbeitet.
Was bedeutet es, dass das Betriebsratsamt ein Ehrenamt ist?
Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt „unentgeltlich als Ehrenamt“ – so steht es im Gesetz.
Wer sich in den Betriebsrat wählen lässt, tut dies, um sich für die Interessen der im Betrieb Beschäftigten einzusetzen. Der Ehrenamt-Status garantiert den Betriebsratsmitgliedern dafür ein gewisses Maß an Unabhängigkeit, Entscheidungsfreiheit, aber auch Eigenverantwortung.
BR-Mitglieder …
- sollen eigenständig beurteilen (lernen), was ihre Aufgaben sind und was konkret in der Situation erforderlich ist. Weder der Arbeitgeber noch die Kolleg:innen aus der Abteilung, noch andere BR-Mitglieder können ihnen diese Entscheidung abnehmen. (Deshalb sind Schulungen auch so wichtig.)
- erledigen die erforderliche Betriebsratsarbeit während ihrer Arbeitszeit. Der Arbeitgeber muss sie dafür freistellen. (Das BR-Mitglied muss sich lediglich ordentlich ab- und zurückmelden.)
- erhalten weiterhin ihr übliches Arbeitsentgelt – die Arbeitszeit als Betriebsrat wird genauso gerechnet, als wären sie an ihrem Arbeitsplatz eingesetzt (BR-Mitglieder dürfen weder bevorzugt noch benachteiligt werden.).
Der entscheidende Unterschied zu anderen Ehrenämtern ist, dass die Arbeit von Betriebsratsmitgliedern in dem Bereich stattfinden, der die finanzielle Grundlage für das Leben und die gesellschaftliche Teilhabe darstellt. Auch (freigestellte) BR-Mitglieder müssen Geld verdienen.
Wichtig ist es deshalb, dass kein Betriebsratsmitglied durch die Ausübung seines Amtes schlechter gestellt wird – auch nicht in der Bezahlung. Es darf aber auch keine Bevorzugung geben. Eine zusätzliche Bezahlung darf weder gefordert noch angenommen werden! (dazu mehr im Absatz 5)
Was ist alles erforderliche Betriebsratsarbeit?
Um die Interessen der Beschäftigten zu vertreten, muss sich der Betriebsrat als Gremium regelmäßig treffen.
Ihm steht dafür so viel Zeit zu, wie es zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
Die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung gehört zur Amtspflicht eines jeden Betriebsratsmitglieds. Neben der eigentlichen Sitzung muss sich jedes BR-Mitglied gewissenhaft vorbereiten und die Sitzung auch nachbereiten. Gerade für kleine Gremien (ohne umfangreiche Ausschussarbeit) ist sie das zentrale Element in der Betriebsratsarbeit.
Auch für die Erledigung durch den Beschluss des Betriebsrats übertragener Aufgaben (z.B. im Bereich Arbeitssicherheit, Schichtpläne kontrollieren, Sprechstunden) muss für die entsprechenden BR-Mitglieder die erforderliche Freistellung selbstverständlich sein.
Die Geschäftsführung des Betriebsrats erfordert für die Personen im Vorsitz und der Stellvertretung, aber auch für Mitglieder des Betriebsausschusses und die Schriftführung ausreichend Freistellungs-Zeit.
Wird dies (was leider immer wieder einmal vorkommt) arbeitgeberseitig (systematisch) erschwert oder behindert, stellt dies einen Angriff auf das gesamte Gremium dar. Dem als Gremium entgegenzuwirken ist unerlässlich!
Für diese Aufgaben des BR-Gremiums sind einzelne bzw. alle BR-Mitglieder freizustellen. Hier einige Beispiele:
- Vorbereitung auf Betriebsratssitzungen (Schriftstücke lesen, wie z.B. das Protokoll der letzten Sitzung, Vorlagen des Arbeitgebers, usw.
- Teilnahme an der Betriebsratssitzung
- Anfertigen der Sitzungsniederschrift
- Teilnahme an weiteren Sitzungen wie z.B. dem Monatsgespräch mit dem Arbeitgeber (siehe § 74 BetrVG), Ausschusssitzungen usw.
- Verhandlungen führen für den Abschluss neuer Betriebsvereinbarungen (natürlich auch die dazu notwendigen Vorbereitungen)
- Übernahme von Geschäftsführungsaufgaben im Betriebsratsbüro
- Rechtsauskünfte einholen
- Kontakt zur Gewerkschaft pflegen
- Mit Mitarbeiter:innen reden (z.B. bei Begehungen am Arbeitsplatz oder bei Sprechstunden)
- Begleiten von Mitarbeiter:innen zu Personalgesprächen
- Vorbereitung eines Redebeitrages für eine Betriebs- oder Abteilungsversammlung
- Teilnahme an einer Betriebs- oder Abteilungsversammlung
- Und vieles mehr
Jeder Betrieb ist anders. In jedem Betrieb gibt es Phasen, in denen es ruhiger ist, gefolgt von Zeiträumen, in denen sich scheinbar alles in kürzester Frist ändern soll. In welchem zeitlichen Umfang Betriebsratsarbeit erforderlich ist, hängt natürlich auch von dem Umfang der betrieblichen Ereignisse (vom Umfang der Projekte des Arbeitgebers) ab.
Bei der Anzahl der Stunden, die ein Betriebsrat für die Bewältigung seiner Aufgaben benötigt, gibt es somit keine Beschränkungen.
Im Gegenteil – entscheidet sich ein BR-Mitglied gegen die Übernahme einer erforderlichen Aufgabe, verletzt es seine Pflichten als Betriebsratsmitglied.
Selbstfreistellung für individuelle BR-Arbeit
Jedes einzelne Betriebsratsmitglied …
- übt sein Amt als Ehrenamt während der Arbeitszeit aus,
- ist dafür vom Arbeitgeber in erforderlichem Umfang von der arbeitsvertraglichen Tätigkeit zwingend freizustellen
- und muss so bezahlt werden, als hätte es gearbeitet.
Das bedeutet auch, dass Betriebsratsmitglieder neben der Gremienarbeit Anspruch auf Freistellung für individuelle Betriebsratsaufgaben haben.
Eine Selbstfreistellung kann erforderlich sein, ,...
- um einen Auftrag des Betriebsrats auszuführen (z.B. Ausführung von Pflegearbeiten an der Betriebsrats-Website),
- aber auch als Reaktion auf eine akut sich ergebende Situation (z.B. spontanes Gespräch mit einem Kollegen/ einer Kollegin),
- um die Betriebsratssitzung vor- oder nachzubereiten (durch Lesen von Unterlagen, Anfertigen von Sitzungsnotizen usw.),
- um Fachliteratur zu sichten und zu lesen.
- um sich auf einen Redebeitrag auf der Betriebsversammlung vorzubereiten
- und vieles mehr …
Wieviel Zeit ein Betriebsratsmitglied für das Amt benötigt (inklusiver individueller BR-Arbeit), entscheidet das Betriebsratsmitglied selbst unter „verantwortungsvoller Abwägung der Umstände“. Eine Genehmigung durch Arbeitgeber und Vorgesetzte ist nicht vorgesehen.
Jedes Betriebsratsmitglied muss dabei auch selbst abzuwägen, zu welchem Zeitpunkt Betriebsratsaufgaben zu erledigen sind. Die Information an die Vorgesetzte bedeutet lediglich „Du weißt, dass ich jetzt weg bin, und kümmerst dich um alles Notwendige!“
Was eine „verantwortungsvoller Abwägung der Umstände“ bedeutet, wollen wir uns hier an einem Beispiel anschauen:
Es gibt eine Einladung zur Betriebsratssitzung für Mittwoch, 10 Uhr:
Unser Beispiel-Betriebsratsmitglied arbeitet in einer Abteilung, in der täglich zwischen 10.00 und 11.00 Uhr Hochbetrieb herrscht, weil besonders viele Kunden bedient werden müssen.
- Das Betriebsratsmitglied muss sich für die Teilnahme an dieser Sitzung entscheiden. Sie ist eine Amtspflicht. Eine Verschiebung ist nicht möglich und den anderen BR-Mitgliedern auch nicht zumutbar. Es gibt keine Ausnahmen wie beispielsweise, der Betriebsrat müsse seine Aktivitäten wegen Personalmangels einstellen.
- Die Vorbereitung für diese BR-Sitzung (diverse Schriftstücke lesen, eigene Themen sammeln und an den Vorsitz melden, um Bitte zur Aufnahme auf die Tagesordnung) kann ohne Einschränkungen außerhalb der Rushhour 10-11 Uhr einige Tage vorher stattfinden. Hier kann man davon ausgehen, dass das pflichtbewusste Betriebsratsmitglied erkennt, dass diese Vorbereitung nicht gerade zu dem Zeitpunkt stattfinden muss, wo die Arbeitsbelastung in der Abteilung besonders hoch ist.
Nun ist bei diesem Verfahren nicht ganz auszuschließen, dass ein Betriebsratsmitglied die Möglichkeiten der "Selbstfreistellung" auch mal überzieht.
Hat der Arbeitgeber (bzw. ein Vorgesetzter) diesen Eindruck (und glaubt, dies auch beweisen zu können), dann kann der Arbeitgeber in einem Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht nachträglich klären lassen, ob das Betriebsratsmitglied seinen ihm zustehenden Ermessensspielraum in einem konkreten Fall überschritten hat.
Beim Arbeitsgericht geht es immer um Fakten. Um konkret darlegen zu können, welche Betriebsratsaufgaben an einem oder mehreren Tagen durchgeführt wurden, empfiehlt es sich, für sich selbst ein Tagebuch zu führen und darin alle Aktivitäten und Zeiten für die Durchführung des Amtes zu dokumentieren.
Wie meldet sich ein BR-Mitglied für die Betriebsratsarbeit ab?
Damit die Arbeit an seinem Arbeitsplatz auch weiterlaufen kann, während das BR-Mitglied erforderliche Betriebsratsarbeit macht, ist es unbedingt notwendig, sich beim zuständigen Vorgesetzten abzumelden. Das BR-Mitglied sollte dabei auch eine grobe Abschätzung abgeben, wie lange die Betriebsratsarbeit wahrscheinlich dauern wird. Diese Prognose soll es der Führungsperson erleichtern, die Zeit der Abwesenheit des BR-Mitglieds gut zu planen und zu überbrücken.
Ist die Betriebsratsarbeit beendet, meldet sich das Betriebsratsmitglied beim Vorgesetzten wieder zurück.
Das konkrete Verfahren, wie das Ab- und Anmelden zu geschehen hat, ist nirgends genau festgeschrieben. Es ist üblich und sinnvoll, dass man sich über das „wie machen wir das“, zu Beginn der Amtszeit mit dem Vorgesetzten abstimmt.
Sollte es dabei einmal zu einer Situation kommen, dass ein Betriebsratsmitglied Schwierigkeiten hat, sein Amt ausüben zu können, weil es zu Konflikten mit dem Vorgesetzen kommt, sollte zunächst ein klärendes Gespräch mit diesem Vorgesetzten geführt werden. Kann die Situation so auch nicht gelöst werden, sollte das Gremium (z.B. in einem Monatsgespräch) mit dem Arbeitgeber auf Abhilfe drängen.
Im Notfall kann der Anspruch auf Freistellung auch auf dem Rechtsweg beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden.
Ein Betriebsratsmitglied daran zu hindern, sein Amt ausüben zu können, stellt eine strafbare Handlung dar (siehe hierzu mehr im § 119 BetrVG)
Was tun, wenn Betriebsratsarbeit außerhalb der persönlichen Arbeitszeit notwendig ist?
„Sitzung an meinem freien Tag?“ Wird in einem Betrieb in Schichten gearbeitet, stellt sich diese Frage immer wieder.
Grundsätzlich soll Betriebsratsarbeit (ob im Gremium oder individuell) immer während der Arbeitszeit des jeweiligen Betriebsratsmitglieds stattfinden (§ 37 Abs. 2 BetrVG).
Im Schichtbetrieb ist es nahezu unmöglich eine Betriebsratssitzung zeitlich so einzuberufen, dass alle Mitglieder innerhalb ihrer Arbeitszeit zur Sitzung kommen können. Da kann es notwendig werden außerhalb der persönlichen Arbeitszeit, oder sogar an einem freien Tag Betriebsratsarbeit zu machen.
Dieser Einsatz für den Betriebsrat ist in solchen Fällen aus betrieblichen Gründen erforderlich.
Auch weitere Betriebsratsarbeit kann außerhalb der individuellen Arbeitszeit erforderlich werden.
Betriebsbedingt erforderliche BR-Arbeit in Nachtschicht:
In einem Schichtbetrieb findet eine nächtliche Betriebsbegehung durch die Gewerbeaufsicht statt. Das für Arbeitssicherheitsfragen zuständige Betriebsratsmitglied arbeitet sonst ausschließlich in Tagschicht. Auch in diesem Fall findet die BR-Arbeit aus betrieblichen Gründen außerhalb der persönlichen Arbeitszeit statt.
Ob BR-Sitzung oder nächtliche Begehung: In beiden Fällen sind die betrieblichen Abläufe und Umstände dafür verantwortlich, dass eine konkrete Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit stattfinden muss.
In derartigen Fällen stellt der § 37 Abs. 3 BetrVG klar, dass auch diese Zeiten wie Arbeitszeiten zu bewerten sind und das betroffene Betriebsratsmitglied Anspruch darauf hat, die entgangene Freizeit nachzuholen. Wann genau müssen Betriebsrat und Arbeitgeber abstimmen.
Ist dies aus betrieblichen Gründen ausnahmsweise einmal nicht innerhalb von 4 Wochen möglich, muss der Arbeitgeber diese Zeiten wie Mehrarbeit vergüten.
Was gilt, wenn der Arbeitgeber die Gründe nicht zu verantworten hat?
Es kann aber auch vorkommen, dass ein Betriebsratsmitglied Betriebsratsaufgaben außerhalb seiner Arbeitszeit erledigt, weil dies dem Betriebsrat praktisch erscheint, ohne dass der Arbeitgeber dafür die Verantwortung trägt.
In solchen Fällen spricht man von "betriebsratsbedingten" Gründen. Dann gibt es keinen Anspruch auf Freizeitausgleich oder Bezahlung!
Ein Beispiel für betriebsratsbedingte Zeiten:
Der oder die Betriebsratsvorsitzende hat eine Betriebsratssitzung (in einem Einschichtbetrieb) so ans Ende der Arbeitszeit gelegt, dass sie über den normalen Feierabend ausgedehnt werden muss. Die "Schuld" dafür liegt klar in der Geschäftsführung des Betriebsrats - mit den entsprechenden Konsequenzen.
Gesetzestext
§ 37 Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis
(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.
(4 - 7) …
Passende Seminare
Quellen
Kurzkommentar BetrVG, Fricke/Grimberg/Wolter, Bund-Verlag, 4. Auflage
Ständige Aktualisierungen und Überarbeitung durch die Redaktion BZO-Wissen, V. Havemann