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§ 52 BetrVG: Teilnahme der Gesamtschwerbehindertenvertretung

Auf einen Blick

Gibt es im Unternehmen eine Gesamtschwerbehindertenvertretung (GSBV) kann diese an den Sitzungen des Gesamtbetriebsrats teilnehmen. 

Teilnahme der Gesamtschwerbehindertenvertretung

Die Gesamtschwerbehindertenvertretung darf an allen Sitzungen des GBR und der GBR-Ausschüsse teilnehmen. 

Damit die Gesamtschwerbehindertenvertretung entscheiden kann, ob eine Teilnahme an einer bestimmten Sitzung wichtig ist, muss sie über alle diese Sitzungen und ihre Inhalte informiert und dazu eingeladen werden! 

Außerdem gilt:

  • Die Gesamtschwerbehindertenvertretung kann verlangen, dass Themen aus ihrem Zuständigkeitsbereich auf die Tagesordnungen des GBR oder der GBR-Ausschüsse gesetzt werden (§ 178 Abs. 4 Sozialgesetzbuch IX).
  • Die Gesamtschwerbehindertenvertretung kann bei allen Themen mitsprechen, nicht aber mit abstimmen.

Wenn es in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte gibt (die einen GBR bilden) aber nur eine Schwerbehindertenvertretung, die für mehrere Betriebe zuständig ist, kann diese an den Sitzungen des GBR teilnehmen.

Gesetzestext

§ 52 Teilnahme der Gesamtschwerbehindertenvertretung

Die Gesamtschwerbehindertenvertretung (§ 180 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Gesamtbetriebsrats beratend teilnehmen.

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Quellen

Kurzkommentar BetrVG, Fricke/Grimberg/Wolter, Bund-Verlag, 4. Auflage

Ständige Aktualisierungen und Überarbeitung durch die Redaktion BZO-Wissen, V. Havemann