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§ 62 BetrVG: Zahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter, Zusammensetzung der Jugend- und Auszubildendenvertretung

Auf einen Blick

Die Größe der zu wählenden JAV ergibt sich aus dem Gesetzestext. Mitgezählt werden alle Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Arbeitnehmende die in einem Ausbildungsverhältnis beschäftigt werden, soweit deren Ausbildungs-/Arbeitsplätze "in der Regel" (und nicht nur ausnahmsweise und vorübergehend) bestehen.

Bei der Aufstellung der JAV-Kandidaten sollen die im Betrieb vorkommenden Beschäftigungsarten/Berufe möglichst berücksichtigt werden. In jedem Fall aber müssen beide Geschlechter entsprechend ihrem Anteil in der JAV vertreten sein.

Wie viele Mitglieder hat die JAV?

Die Größe einer zu wählenden JAV ergibt sich aus der Zahl derer, deren Interessen die JAV zukünftig vertreten soll. 

Mitgezählt werden dabei alle jugendlichen Arbeitnehmer:innen unter 18 und alle in einer Berufsausbildung stehenden Arbeitnehmer:innen  (§ 60 Abs. 1 BetrVG)! 

Dabei gilt: 

  • Berücksichtigt werden nur diejenigen, deren Arbeits- oder Berufsbildungsplatz "in der Regel" (also normalerweise) im Betrieb besteht.
  • Werden die im Gesetzestext festgelegten Größenordnungen nur ausnahmsweise und vorübergehend unter- oder überschritten, dann hat dies auf die Größe der zu wählenden JAV keine Auswirkung (siehe auch § 9 BetrVG).

Übersicht zur JAV-Größe:

Anzahl d. Beschäftigten gemäß § 60 Abs. 1 BetrVGJAV Mitglieder

5 - 20

1

21 - 50

3

51 -  150

5

151 - 300

7

 Und weiter dann wie im Gesetzestext …..

 

Finden sich nicht ausreichend viele Kandidaten:innen dann gilt: 

Eine kleine JAV ist besser als gar keine. Um überhaupt eine JAV wählen zu können...

  • genügt notfalls auch eine geringere Kandidatenzahl
  • diese "Herunterstufung" kann bis hinunter zu einer 1-köpfigen JAV erfolgen
  • eine gerade Zahl von JAV-Mitgliedern darf es aber nicht geben

(vergleiche auch § 11 BetrVG, die Regeln sind entsprechend anzuwenden).

Wie setzt sich die JAV zusammen?

Bei der Aufstellung der JAV-Kandidaten:innen sollen die verschiedenen, im Betrieb vorhandenen Beschäftigungsarten und Ausbildungsberufe berücksichtigt werden! 

Dies ist allerdings nur ein Appell an diejenigen, die die Kandidatenliste(n) aufstellen, keine zwingende Vorschrift. 

Zwingend hingegen ist, dass beide Geschlechter ihrem Anteil an der JAV-Wählerschaft entsprechend in der JAV vertreten sein müssen! 

Wenn also in der Gruppe der jugendlichen Arbeitnehmer:innen unter 18 und der in einer Berufsausbildung stehenden Arbeitnehmer:innen beide Geschlechter vertreten sind, wird nach dem d'Hondtschen Höchstzahlensystem errechnet, wie viele JAV-Mitglieder das in der Minderheit befindliche Geschlecht garantiert bekommen muss. 

Dazu ein Beispiel: 

 

 11 weibliche 

Wahlberechtigte

 26 männliche 

Wahlberechtigte

 : 1

 11,0

 26,0

 : 2

 5,5

 13,0

 : 3

 3,7

 8,7


Zu wählen sind 3 JAV-Mitglieder. Die Zahl der weiblichen/männlichen Wahlberechtigten wird in einer Tabelle nacheinander durch 1, 2, 3 usw. geteilt. Danach werden aus der Tabelle die 3 höchsten Zahlen herausgesucht. Damit ergibt sich eine JAV-Zusammensetzung von 1 weiblichen und 2 männlichen JAV-Mitgliedern. 

Die Berücksichtigung beider Geschlechter funktioniert natürlich nur, wenn diese Notwendigkeit bereits bei der Aufstellung der Kandidatenlisten beachtet wurde (§ 63 BetrVG). Stellen sich nicht genügend weibliche oder männliche Kandidaten zur Wahl, um die Mindestzahl erfüllen zu können, fallen die nicht besetzbaren Positionen an das jeweils andere Geschlecht.

Bei einer nur 1-köpfigen JAV muss das Minderheitsgeschlecht nicht berücksichtigt werden (auch nicht bei der Stellvertreterwahl).

Gesetzestext

§ 62 Zahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter, Zusammensetzung der Jugend- und Auszubildendenvertretung

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Betrieben mit in der Regel 
5 bis 20 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus einer Person, 
21 bis 50 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 3 Mitgliedern, 
51 bis 150 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 5 Mitgliedern, 
151 bis 300 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 7 Mitgliedern, 
301 bis 500 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 9 Mitgliedern, 
501 bis 700 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 11 Mitgliedern, 
701 bis 1.000 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 13 Mitgliedern, 
mehr als 1.000 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 15 Mitgliedern.

(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich möglichst aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten und Ausbildungsberufe der im Betrieb tätigen in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer zusammensetzen.

(3) Das Geschlecht, das unter den in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmern in der Minderheit ist, muss mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis in der Jugend- und Auszubildendenvertretung vertreten sein, wenn diese aus mindestens drei Mitgliedern besteht.

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Quellen

Kurzkommentar BetrVG, Fricke/Grimberg/Wolter, Bund-Verlag, 4. Auflage

Ständige Aktualisierungen und Überarbeitung durch die Redaktion BZO-Wissen, V. Havemann