Auf einen Blick
Die JAV-Wahl muss – wie die Betriebsratswahl auch – geheim (unbeobachtetes Ausfüllen des Stimmzettels) und unmittelbar (persönliche Stimmabgabe) erfolgen. Im wesentlichen sind bei der Durchführung der Wahl die gleichen Bestimmungen zu beachten wie bei der Betriebsratswahl. Auch die Wahlordnung (WO) gilt entsprechend.
Sind die Voraussetzungen für die Wahl einer JAV gegeben, muss der Betriebsrat die Wahl einleiten, indem er einen Wahlvorstand bestellt.
Kommt ein Betriebsrat der Verpflichtung, eine JAV-Wahl in die Wege zu leiten nicht nach, kann die Bestellung eines JAV-Wahlvorstands beim zuständigen Arbeitsgericht beantragt werden.
Auch eine JAV muss (oder kann) – wenn die Voraussetzungen gegeben sind – im "vereinfachten" Wahlverfahren gewählt werden.
Wie wird die JAV-Wahl eingeleitet und durchgeführt?
Die JAV-Wahl muss so erfolgen, dass jeder Wählende seinen Stimmzettel unbeobachtet ausfüllen und abgeben kann (Wahlkabine, Wahlurne). Außerdem muss die Stimme persönlich abgegeben werden, was durch den Wahlvorstand zu überwachen ist (Wählerliste abhaken).
Der Betriebsrat muss eine JAV-Wahl einleiten, sowie die Bedingungen des § 60 BetrVG (mindestens 5 jugendliche und/oder in Ausbildung stehende Arbeitnehmer:innen im Betrieb) erfüllt sind.
Gibt es bereits eine JAV, muss der Betriebsrat 8 Wochen bevor die Amtszeit dieser JAV zu Ende geht (§ 64 BetrVG) einen Wahlvorstand benennen und eins der Wahlvorstandsmitglieder zum/zur Vorsitzenden erklären (§ 16 BetrVG). Muss nach dem vereinfachten Wahlverfahren gewählt werden, beträgt die Frist 4 Wochen vor dem Ende der Amtszeit.
Gibt es noch keine JAV, muss der Betriebsrat den Wahlvorstand benennen, sowie eine ausreichende Zahl von JAV-Wahlberechtigten im Betrieb beschäftigt ist (§ 60 BetrVG )!
Für jedes Wahlvorstandsmitglied soll der Betriebsrat ein Ersatzmitglied bestellen – möglichst unter Berücksichtigung beider Geschlechter (wie § 16 Abs. 1 BetrVG).
Der bestellte Wahlvorstand muss die JAV-Wahl so schnell wie möglich einleiten und durchführen, sowie das Wahlergebnis feststellen und bekannt geben (§ 18 Abs. 1 BetrVG)!
- Dabei gelten die gleichen Regeln wie für die Betriebsratswahl:
- Gibt es zwischen 5 und 100 JAV-Wahlberechtigte, muss das vereinfachte Wahlverfahren durchgeführt werden (mehr dazu in § 63 Abs. 4 BetrVG).
- Gibt es zwischen 101 und 200 JAV-Wahlberechtigte, kann das vereinfachte Wahlverfahren angewendet werden (wenn sich Wahlvorstand und Arbeitgeber darauf verständigen – mehr dazu in § 63 Abs. 5 BetrVG).
- Gibt es 101 oder mehr JAV-Wahlberechtigte, wird nach dem "regulären" Verfahren der Betriebsratswahl gewählt und zwar entweder als Persönlichkeitswahl/Mehrheitswahl oder als Listenwahl/Verhältniswahl (wie § 14 Abs. 2-5 BetrVG). Kommt es zur Listenwahl, wird die Anzahl der auf die einzelne Liste entfallenden JAV-Sitze nach dem d'Hondt'schen Höchstzahlensystem errechnet (wie § 14 Abs. 2 BetrVG).
- Das Auszählen der Stimmen und das Bekanntgeben des Wahlergebnisses muss unmittelbar nach der Wahl und öffentlich geschehen (wie § 18 Abs. 3 BetrVG). Nähere Einzelheiten stehen in der BetrVG-Wahlordnung.
- Die JAV-Wahl kann mit einem Arbeitsgerichtsverfahren angefochten oder im Extremfall sogar für nichtig erklärt werden (wie § 19 BetrVG).
- Die Kosten für die Durchführung der Wahl (nicht aber die für einen "Wahlkampf") muss der Arbeitgeber tragen (wie § 20 Abs. 3 BetrVG).
- Ein "Wahlkampf" ist zulässig, auch die Gewerkschaft darf sich daran beteiligen. Streng verboten ist es aber vor allem für den Arbeitgeber, die JAV-Wahl zu behindern und zu beeinflussen (wie § 20 Abs. 1+2 BetrVG).
Was kann man tun, wenn der Betriebsrat nicht handelt?
Klar ist:
Der Betriebsrat muss eine JAV-Wahl durch Benennung eines Wahlvorstands einleiten, wenn oder sowie es genügend JAV-Wahlberechtigte im Betrieb gibt (§ 60 Abs. 1 BetrVG)!
Kommt ein Betriebsrat dieser Verpflichtung nicht nach, dann kann beim zuständigen Arbeitsgericht die Einsetzung eines Wahlvorstands beantragt werden – und zwar entweder...
- im "normalen Wahlverfahren: 6 Wochen vor Ablauf der Amtszeit der amtierenden JAV (also 2 Wochen nachdem der Betriebsrat eigentlich einen Wahlvorstand hätte benennen müssen – zur Amtszeit siehe § 64 BetrVG)
- im “vereinfachten” Wahlverfahren 3 Wochen vor dem Ende der Amtszeit - oder
- jederzeit, wenn es bisher keine JAV gegeben hat, es aber (z.B. durch Aufstockung der Auszubildendenzahl) eine JAV geben müsste.
Das Gleiche gilt, wenn der benannte Wahlvorstand untätig bleibt (siehe auch § 18 Abs. 1 BetrVG).
Einen solchen Antrag können entweder 3 JAV-Wahlberechtigte (auch wenn sie noch nicht mündig sein sollten) oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft stellen (wie § 16 Abs. 2 BetrVG).
Alternativ könnten – soweit vorhanden – der Gesamt- oder der Konzernbetriebsrat einen JAV-Wahlvorstand benennen (wie § 16 Abs. 3 BetrVG).
Wann muss das vereinfachte Wahlverfahren angewendet werden?
Das vereinfachte Wahlverfahren muss bei JAV-Wahlen angewendet werden, wenn es im Betrieb zusammen zwischen 5 und 100 JAV-Wahlberechtigte (§ 60 BetrVG) gibt!
Für das gesamte "vereinfachte" JAV-Wahlverfahren gilt, dass alle Vorschriften des § 14a BetrVG und der BetrVG-Wahlordnung einzuhalten sind!
Alle diese Vorschriften müssen also vom JAV-Wahlvorstand im Detail durchgearbeitet werden. Dabei helfen Leitfäden z.B. von den Gewerkschaften. Weitere Informationen in unserem Wahlleitfaden.
Das vereinfachte Wahlverfahren kann angewendet werden, wenn es im Betrieb zwischen 101 und 200 JAV-Wahlberechtigte gibt und wenn Wahlvorstand und Arbeitgeber dies vereinbart haben.
- Vorteil: Das vereinfachte Wahlverfahren findet immer als Persönlichkeitswahl/Mehrheitswahl statt.
- Nachteil: Das vereinfachte Wahlverfahren bedeutet einen enormen Zeitdruck – es sollte also genau überlegt werden, ob man sich für dieses Verfahren entscheidet, wenn man es nicht muss.
Auch im Fall der vereinfachten JAV-Wahl ist der Betriebsrat verpflichtet, die Wahl durch die Bestellung eines Wahlvorstands einzuleiten (§ 63 Abs. 2 BetrVG) – allerdings sind die Fristen kürzer:
- Der Wahlvorstand muss spätestens 4 Wochen vor dem Ende der Amtszeit der JAV bestellt sein.
- Kommt der Betriebsrat dieser Verpflichtung nicht nach, kann 3 Wochen vor dem Ende der JAV-Amtszeit die Einsetzung eines Wahlvorstands beim zuständigen Arbeitsgericht beantragt werden (§ 63 Abs. 3 BetrVG).
Der wichtigste Unterschied zur regulären JAV-Wahl ist, dass die Wahl der JAV im Rahmen einer Versammlung aller JAV-Wahlberechtigten unter Leitung des Wahlvorstands stattfindet.
Achtung: Im Fall der JAV-Wahl kann es – anders als bei der vereinfachten Betriebsratswahl – auch bei erstmaliger JAV-Wahl keine 2 Wahlversammlungen geben, da der Wahlvorstand immer vom Betriebsrat eingesetzt wird.
Ansonsten gelten aber die gleichen Regeln wie bei der vereinfachten Betriebsratswahl (§ 14a BetrVG):
- Wahlvorschläge (schriftlich mit Stützunterschriften) können bis 1 Woche vor der Wahlversammlung eingereicht werden. Hierbei muss bei den Kandidierenden auch der Ausbildungsberuf genannt werden.
- Die Bekanntgabe der Wahlvorschläge (Kandidaten:innen) muss am gleichen Tag erfolgen.
- In der Wahlversammlung muss geheim (einzelne, unbeobachtete Stimmabgabe hinter Sichtschutz) und unmittelbar (persönliche, kontrollierte Stimmabgabe) gewählt werden. Auf dem Stimmzettel muss auch der Ausbildungsberuf der Kandidierenden genannt werden.
Gesetzestext
§ 63 Wahlvorschriften
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.
(2) Spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung bestellt der Betriebsrat den Wahlvorstand und seinen Vorsitzenden. Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter gelten § 14 Abs. 2 bis 5, § 16 Abs. 1 Satz 4 bis 6, § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie die §§ 19 und 20 entsprechend.
(3) Bestellt der Betriebsrat den Wahlvorstand nicht oder nicht spätestens sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder kommt der Wahlvorstand seiner Verpflichtung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 nicht nach, so gelten § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und § 18 Abs. 1 Satz 2 entsprechend; der Antrag beim Arbeitsgericht kann auch von jugendlichen Arbeitnehmern gestellt werden.
(4) In Betrieben mit in der Regel fünf bis 100 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer gilt auch § 14a entsprechend. Die Frist zur Bestellung des Wahlvorstands wird im Fall des Absatzes 2 Satz 1 auf vier Wochen und im Fall des Absatzes 3 Satz 1 auf drei Wochen verkürzt.
(5) In Betrieben mit in der Regel 101 bis 200 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer gilt § 14a Abs. 5 entsprechend.
Quellen
Kurzkommentar BetrVG, Fricke/Grimberg/Wolter, Bund-Verlag, 4. Auflage
Ständige Aktualisierungen und Überarbeitung durch die Redaktion BZO-Wissen, V. Havemann