§ 61 BetrVG: Wahlberechtigung und Wählbarkeit
Auf einen Blick
Wahlberechtigt für die Wahl einer JAV sind alle Beschäftigten, die noch nicht 18 Jahre alt sind oder die sich in einem Ausbildungsverhältnis im Betrieb befinden.
Wählbar sind alle Arbeitnehmende, die zum Beginn der Amtszeit das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder sich in einem Ausbildungsverhältnis befinden.
Betriebsratsmitglieder können nicht zur JAV gewählt werden.
Wer ist für die JAV-Wahl wahlberechtigt und wer ist wählbar?
1. Wahlberechtigung
Alle jugendlichen Arbeitnehmer:innen unter 18 und alle in einer Berufsausbildung stehenden Arbeitnehmer:innen (§ 60 Abs. 1 BetrVG) können sich an der JAV-Wahl beteiligen – ein Mindestalter gibt es nicht; im Falle einer Ausbildung gilt auch kein Höchstalter..
2. Wählbarkeit
Auch die Frage der Wählbarkeit (das Recht, für die JAV zu kandidieren) ist einfach geregelt:
Alle Arbeitnehmer:innen des Betriebs, die noch keine 25 Jahre alt sind oder zur Berufsausbildung beschäftigt werden, können sich als Kandidaten:innen für die JAV aufstellen lassen. Maßgeblich ist, dass das 25. Lebensjahr zum Beginn der Amtszeit noch nicht erreicht sein darf.
Außerdem gelten noch folgende Regelungen:
- Ob JAV-Kandidaten:innen in einem klassischen Ausbildungsverhältnis beschäftigt sind, spielt keine Rolle.
- Anders als bei der Betriebsratswahl kommt es für eine JAV-Kandidatur nicht auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit an.
- Es gibt auch für eine JAV-Kandidatur kein Mindestalter.
- Betriebsratsmitglieder können niemals für die JAV kandidieren.
Ein JAV-Mitglied darf sich für die Betriebsratswahl aufstellen lassen. Wird es dann gewählt, verliert es allerdings sein JAV-Amt.
Gesetzestext
§ 61 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
(1) Wahlberechtigt sind alle in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer des Betriebs.
(2) Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; § 8 Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung. Mitglieder des Betriebsrats können nicht zu Jugend- und Auszubildendenvertretern gewählt werden.
Quellen
Kurzkommentar BetrVG, Fricke/Grimberg/Wolter, Bund-Verlag, 4. Auflage
Ständige Aktualisierungen und Überarbeitung durch die Redaktion BZO-Wissen, V. Havemann