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Auf einen Blick

Die Größe eines Wirtschaftsausschusses soll zwischen drei und sieben Mitgliedern liegen. Mindestens ein Wirtschaftsausschussmitglied muss zugleich Betriebsratsmitglied sein. 

Die „Wahl“ der Mitglieder geschieht durch Beschlussfassung des Betriebsrats/Gesamtbetriebsrats. Wirtschaftsausschussmitglieder können jederzeit und ohne Angabe von Gründen durch den Betriebsrat/Gesamtbetriebsrat abberufen und durch andere Personen ersetzt werden.

Ansonsten endet die Amtszeit der Wirtschaftsausschussmitglieder immer zusammen mit der des Betriebsrats. Wurde der Wirtschaftsausschuss durch einen Gesamtbetriebsrat eingesetzt, wird ein neuer Wirtschaftsausschuss dann gebildet, wenn für die Mehrheit der im Gesamtbetriebsrat vertretenen Betriebsräte deren Amtszeit abgelaufen ist.

Ein Betriebsrat/Gesamtbetriebsrat kann die Aufgaben des Wirtschaftsausschusses auch an einen "normalen" Ausschuss des Betriebsrats übertragen. Ein solcher "Ausschuss für Wirtschaftsfragen" könnte deutlich größer sein als der oben beschriebene Wirtschaftsausschuss.

Welche Möglichkeiten bestehen, um den Wirtschaftsausschuss zu bilden?

Der Betriebsrat/Gesamtbetriebsrat sollte vor einer Entscheidung über Größe und Zusammensetzung des Wirtschaftsausschusses zwei wichtige Fragen bedenken:

Welche Größe soll der Wirtschaftsausschuss haben? 

  • Nach § 107 Abs. 1 BetrVG darf die Größe des Wirtschaftsausschusses zwischen drei und sieben Mitgliedern liegen.
  • Dabei ist auch eine gerade Zahl von Mitgliedern zulässig.
  • Die Größe des Unternehmens (ab 101 Beschäftigte - siehe § 106 BetrVG) spielt für diese Entscheidung keine Rolle.

Wie sollte der Wirtschaftsausschuss zusammengesetzt werden?

  • Mindestens ein Mitglied des Wirtschaftsausschusses muss zugleich Betriebsrats-/Gesamtbetriebsratsmitglied sein.
  • Auf eine bestimmte Zusammensetzung z.B. Frauen/Männern muss nicht geachtet werden.
  • Neben Betriebsrats-/Gesamtbetriebsratsmitgliedern können auch sachkundige Arbeitnehmer:innen (und sogar leitende Angestellte) in den Wirtschaftsausschuss berufen werden – selbstverständlich kann die Mitgliedschaft im Wirtschaftsausschuss immer nur freiwillig sein.

Bei der Bestellung der Wirtschaftsausschussmitglieder wird der Betriebsrat bzw. Gesamtbetriebsrat sinnvoller Weise Überlegungen anstellen, welche Arbeitnehmer:innen, die dem Betriebsrat nahe stehen und sein Vertrauen genießen, mit ihrem Fachwissen wichtiges "know-how" in den Ausschuss mitbringen können. 

Gleichzeitig sollen aber auch Betriebsratsmitglieder im Wirtschaftsausschuss, den Kontakt zum Betriebsrat bzw. Gesamtbetriebsrat erleichtern und für einen reibungslosen Informationsfluss sorgen.

Daraus ergibt sich, dass der Wirtschaftsausschuss immer so groß wie möglich gemacht werden sollte. 

Je nach Größe des Betriebs, sollte der (Gesamt-) Betriebsrat darüber nachdenken, ob nicht durch die Möglichkeit des § 107 Abs. 3 BetrVG ein größerer Ausschuss gebildet werden sollte, um mit einer höheren Zahl von Betriebsratsmitgliedern und mehr betrieblichen Auskunftspersonen, die Arbeit des Wirtschaftsausschusses effektiver zu gestalten. 

Wie werden die Ausschussmitglieder gewählt? Wie lange ist die Amtszeit?

Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses werden…

  • in Unternehmen mit nur einen Betrieb durch den Betriebsrat gewählt,
  • in Unternehmen mit mehreren Betrieben mit Betriebsräten durch den Gesamtbetriebsrat gewählt. 

Dies geschieht durch Beschlussfassung mit einfacher Stimmenmehrheit zu einen entsprechenden Tagesordnungspunkt in einer Sitzung des Betriebsrats bzw. Gesamtbetriebsrats.

Ebenfalls durch einfachen Beschluss können die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses (alle oder nur einzelne) auch wieder abberufen werden. Einen konkreten Grund muss es dafür nicht geben.

Zu beachten ist dabei, dass bei der Beschlussfassung im Gesamtbetriebsrat jedes anwesende Gesamtbetriebsratsmitglied nur eine Stimme hat. Die Stimmengewichtung, die sonst im GBR angewendet wird (siehe § 47 Abs. 1 BetrVG) findet bei der Ernennung der Wirtschaftsausschussmitglieder nicht statt.

Für die Amtszeit eines von einem Betriebsrat gebildeten Wirtschaftsausschusses gelten folgende Regeln:

  • Die Arbeit eines Wirtschaftsausschusses endet zusammen mit der Amtszeit des Betriebsrats.
  • Der neu gewählte Betriebsrat wird dann "seinen" Wirtschaftsausschuss wählen (eventuell in gleicher Zusammensetzung).
  • Wurde der Wirtschaftsausschuss von einem Gesamtbetriebsrat gewählt, kann das Verfahren etwas komplizierter sein:
  • Wenn die Betriebsräte, die die Mitglieder für den Gesamtbetriebsrat delegiert haben, unterschiedliche Amtszeiten (unterschiedliche Wahltermine) haben, muss der Gesamtbetriebsrat den Wirtschaftsausschuss dann neu zusammensetzen (oder in der alten Zusammensetzung bestätigen), wenn für die Mehrheit der Gesamtbetriebsratsmitglieder die Amtszeit des entsendenden Betriebsrats abgelaufen ist.

Die folgenden Arbeitsschritte sind für die Bildung eines Wirtschaftsausschusses nötig:

  • Es wird festgestellt, ob das Unternehmen mehr als 100 Arbeitnehmer:innen beschäftigt und ob der Betriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat für die Bildung des Wirtschaftsausschusses zuständig ist (§ 106 BetrVG).
  • Betriebsrat/Gesamtbetriebsrat fasst den Beschluss, einen Wirtschaftsausschuss zu bilden, legt dabei die Größe fest und benennt (wählt) die Mitglieder.
  • Es ist möglich für den Wirtschaftsausschuss gleich noch eine Geschäftsordnung zu beschließen, wenn dies für sinnvoll erscheint.
  • Der Beschluss wird dem Arbeitgeber mitgeteilt.

Vor dem Beschluss sollte unbedingt überlegt werden, ob es nicht vernünftiger ist, die in § 107 Abs. 3 BetrVG angebotene Alternative für die Bildung eines Wirtschaftsausschusses zu nutzen.

Gibt es eine Alternative zum Wirtschaftsausschuss?

Statt die Aufgaben des § 106 BetrVG einem Wirtschaftsausschuss zu übertragen, kann ein Betriebsrat/Gesamtbetriebsrat, wenn er neun oder mehr Mitglieder hat, auch einen eigenen Ausschuss für Wirtschaftsfragen (der Name tut nichts zur Sache) bilden.

Dafür sind folgende Schritte nötig:

  • Der Betriebsrat/Gesamtbetriebsrat (wie gesagt: mindestens 9-köpfig) fasst den Beschluss, einen Ausschuss nach § 107 Abs. 3 BetrVG zu bilden und ihm die Aufgaben nach § 106 BetrVG zu übertragen.
  • Dieser Beschluss erfordert die Zustimmung durch die Mehrheit aller Betriebsrats-/Gesamtbetriebsratsmitglieder (also nicht nur die Mehrheit der bei der Sitzung anwesenden Mitglieder).
  • Die Wahl der Ausschussmitglieder erfolgt immer als Persönlichkeitswahl, d.h. es gibt nur eine Liste mit allen Kandidaten:innen, aus der die Betriebsrats-/Gesamtbetriebsratsmitglieder wählen können (mit höchstens so vielen Stimmen wie der Ausschuss Mitglieder haben soll).
  • Das Ergebnis der Wahl wird protokolliert. Der Arbeitgeber wird in einer Mitteilung informiert (nach dem gleichen Muster wie bei der Einrichtung eines Wirtschaftsausschusses).

Da solch ein "Ausschuss für Wirtschaftsfragen" exakt die gleichen Aufgaben, Rechte und Pflichten hätte wie ein Wirtschaftsausschuss nach § 107 Abs. 1 BetrVG stellt sich die Frage, warum der Betriebsrat/Gesamtbetriebsrat diesen Umweg gehen sollte?

Der Grund liegt darin, dass so viele Betriebsrats-/Gesamtbetriebsratsmitglieder wie möglich in den Wirtschaftsausschuss geschickt werden sollten, um so Informationsumwege und -verluste möglichst zu vermeiden. Dies spielt insbesondere in großen Unternehmen mit vielen Betrieben eine Rolle.

Ein nach § 107 Abs. 3 BetrVG gebildeter "Ausschuss für Wirtschaftsfragen" könnte deutlich größer sein als der "normale" Wirtschaftsausschuss nach § 106 Abs. 1 BetrVG

Und das sind die Regeln:

  • Ein "Ausschuss für Wirtschaftsfragen" nach § 107 Abs. 3 BetrVG darf ebenso viele Mitglieder haben wie der für Betriebsräte oder Gesamtbetriebsräte vorgeschriebene Betriebsausschuss/Gesamtbetriebsausschuss (bei einem 9-köpfigen Betriebsrat also 5 Mitglieder).
  • Zusätzlich darf der Betriebsrat/Gesamtbetriebsrat dann noch einmal die gleiche Zahl "weiterer Mitglieder" in den Ausschuss wählen (darunter auch sachkundige Arbeitnehmer:innen).

Beispiel: 

Ein 9-köpfiger Betriebsrat mit einem 5-köpfigen Betriebsausschuss (siehe § 27 BetrVG) wählt zunächst diese 5 Mitglieder in den "Ausschuss für Wirtschaftsfragen" und dann als "weitere 5 Mitglieder" entweder weitere Betriebsratsmitglieder oder sachkundige Arbeitnehmende.

Wie man an der folgenden Tabelle sieht, kann man insbesondere in großen Unternehmen den “Ausschuss für Wirtschaftsfragen” “breiter” aufstellen.

BetriebsratsmitgliederBetriebsausschussBR-Ausschuss für Wirtschaftsfragen

9 bis 15

5 Mitglieder

10 Mitglieder

19 bis 23

7 Mitglieder

14 Mitglieder

27 bis 35

9 Mitglieder

18 Mitglieder

37 und mehr

11 Mitglieder

22 Mitglieder

Die gleichen Größenangaben gelten natürlich für den Gesamtbetriebsrat/Gesamtbetriebsausschuss. 

Gesetzestext

§ 107 Bestellung und Zusammensetzung des Wirtschaftsausschusses

(1) Der Wirtschaftsausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern, die dem Unternehmen angehören müssen, darunter mindestens einem Betriebsratsmitglied. Zu Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses können auch die in § 5 Abs. 3 genannten Angestellten bestimmt werden. Die Mitglieder sollen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche fachliche und persönliche Eignung besitzen.

(2) Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses werden vom Betriebsrat für die Dauer seiner Amtszeit bestimmt. Besteht ein Gesamtbetriebsrat, so bestimmt dieser die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses; die Amtszeit der Mitglieder endet in diesem Fall in dem Zeitpunkt, in dem die Amtszeit der Mehrheit der Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, die an der Bestimmung mitzuwirken berechtigt waren, abgelaufen ist. Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses können jederzeit abberufen werden; auf die Abberufung sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließen, die Aufgaben des Wirtschaftsausschusses einem Ausschuss des Betriebsrats zu übertragen. Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses darf die Zahl der Mitglieder des Betriebsausschusses nicht überschreiten. Der Betriebsrat kann jedoch weitere Arbeitnehmer einschließlich der in § 5 Abs. 3 genannten leitenden Angestellten bis zur selben Zahl, wie der Ausschuss Mitglieder hat, in den Ausschuß berufen; für die Beschlussfassung gilt Satz 1. Für die Verschwiegenheitspflicht der in Satz 3 bezeichneten weiteren Arbeitnehmer gilt § 79 entsprechend. Für die Abänderung und den Widerruf der Beschlüsse nach den Sätzen 1 bis 3 sind die gleichen Stimmenmehrheiten erforderlich wie für die Beschlüsse nach den Sätzen 1 bis 3. Ist in einem Unternehmen ein Gesamtbetriebsrat errichtet, so beschließt dieser über die anderweitige Wahrnehmung der Aufgaben des Wirtschaftsausschusses; die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend.

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Quellen

Kurzkommentar BetrVG, Fricke/Grimberg/Wolter, Bund-Verlag, 4. Auflage

Ständige Aktualisierungen und Überarbeitung durch die Redaktion BZO-Wissen, V. Havemann