§ 106 BetrVG: Wirtschaftsausschuss
- Wo muss ein Wirtschaftsausschuss gebildet werden und welche Aufgaben hat er?
- Wie muss der Arbeitgeber den Wirtschaftsausschuss informieren?
- Welche wirtschaftlichen Informationen sind gemeint?
- Wie kann der Wirtschaftsausschuss die Kennzahlen sichern und aufbereiten?
- Was kann der Betriebsrat tun, wenn der Arbeitgeber die Zusammenarbeit mit dem WA ablehnt?
Auf einen Blick
Ein Wirtschaftsausschuss muss in jedem Unternehmen (nicht Betrieb) mit normalerweise mehr als 100 Beschäftigten durch den Betriebsrat/Gesamtbetriebsrat gebildet werden.
Der Wirtschaftsausschuss hat die Aufgabe, vom Arbeitgeber wirtschaftliche Informationen für den Betriebsrat zu beschaffen, an ihn weiterzuleiten und ihn - wenn nötig - in Wirtschaftsfragen zu beraten.
Der Wirtschaftsausschuss hat dafür sein eigenes Informations- und Beratungsrecht, das aber nicht über das Informationsrecht hinausgeht, das der Betriebsrat bereits selber hat. Es gibt zusammen 13 “wirtschaftliche Angelegenheiten"”, über die der Arbeitgeber den Wirtschaftsausschuss auf jeden Fall und ständig auf dem Laufenden halten muss.
Wo muss ein Wirtschaftsausschuss gebildet werden und welche Aufgaben hat er?
Ein Wirtschaftsausschuss (WA) wird immer für das Unternehmen (und nicht für den einzelnen Betrieb) gebildet. Wenn Betrieb und Unternehmen identisch sind, spielt das in der Praxis keine Rolle. Wenn ein Unternehmen aber mehrere Betriebe hat (siehe dazu § 1 BetrVG), dann ist der WA für alle Betriebsräte in den einzelnen Betrieben zuständig.
Die Bildung eines Wirtschaftsausschusses muss in jedem Unternehmen vorgenommen werden, das mehr als 100 ständig beschäftigte Arbeitnehmende hat. Der WA wird vom Betriebsrat bzw. Gesamtbetriebsrat nach den Regeln des § 107 BetrVG bestellt.
Aufgabe des WA ist es, Informationen über wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens zu sammeln, mit dem Arbeitgeber zu beraten und den Betriebsrat bzw. die Betriebsräte des Unternehmens zu informieren.
Wie muss der Arbeitgeber den Wirtschaftsausschuss informieren?
Im Grunde genommen hat der WA die gleichen Informationsrechte, die auch der Betriebsrat hat (siehe § 80 Abs. 2 BetrVG).
Der Arbeitgeber muss also den WA rechtzeitig, umfassend und laufend mit Informationen versorgen.
In der Praxis bedeutet das, dass die vom Arbeitgeber gelieferten Informationen so rechtzeitig und aussagekräftig sein müssen, dass der WA …
- die Informationen innerhalb des Ausschusses beraten kann,
- anschließend noch eine Beratung mit dem Arbeitgeber einfordern kann (um z.B. offene Fragen zu klären),
- den Betriebsrat oder die Betriebsräte informieren kann.
Die Informationen müssen auch so rechtzeitig sein, dass der Betriebsrat mit Hilfe dieser Informationen seine weiteren Rechte (z.B. Mitbestimmungsrechte) ausüben kann, bevor eventuelle Maßnahmen durch den Arbeitgeber umgesetzt werden.
Beispiel für rechtzeitige Information des WA:
Jedes Unternehmen wird vor größeren Veränderungen (wie Anschaffung digital gesteuerter Produktionsanlagen, Umstrukturierungen, Rationalisierungen usw.) immer erst eine Kosten- Nutzen-Analyse anfertigen. Fällt diese positiv aus, müssen bei der Budgetplanung (häufig im Herbst für das Folgejahr) finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt werden, bevor es dann los geht.
Die Frage, ob alle Informationen dem WA auch schriftlich zur Verfügung gestellt werden müssen, ist nicht ganz klar. Im Gesetzestext heißt es nämlich nur: "unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen".
Genau genommen hat der WA also nur das Recht, die in der Sitzung vorgelegten Unterlagen zu lesen und sich dazu Notizen zu machen.
Bei besonders umfangreichen Unterlagen kann der Wirtschaftsausschuss allerdings verlangen, diese bereits vor der Sitzung zu bekommen, um sich vorbereiten zu können. Theoretisch könnte der Arbeitgeber aber auch diese Unterlagen dann wieder am Ende der Sitzung einsammeln.
Letzteres ist natürlich weder vernünftig noch praxisgerecht. Durch den Einsatz moderner Kommunikationsmedien dürfte es heutzutage auch der Normalfall sein, dass der WA die Informationen als Datei erhält.
Wenig praxisgerecht ist auch die Bestimmung im § 106 Abs. 2 BetrVG, in der die Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses davon abhängig gemacht wird, ob dadurch vielleicht "Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens gefährdet werden" könnten.
Aus dem Paragrafen § 79 BetrVG ergibt sich, dass auch echte Betriebs-/Geschäftsgeheimnisse dem Betriebsrat selbstverständlich nicht vorenthalten werden dürfen.
Außerdem unterliegen auch die Mitglieder des WA der Geheimhaltungspflicht des § 79 BetrVG.
Und zwischen Betriebsrat und WA können und müssen auch eventuelle Geheimnisse kommuniziert werden können.
Welche wirtschaftlichen Informationen sind gemeint?
Es sind 10 (genaugenommen sogar 13) Punkte, über die der WA in jedem Fall informiert werden muss. Es handelt sich dabei aber lediglich um Beispiele, wie durch das Wort „insbesondere“ deutlich wird. Die explizit genannten Punkte stellen dabei lediglich die besonders wichtigen dar.
Der Arbeitgeber muss den WA unbedingt informieren, über …
1. die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens
Zahlen, die aus Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung abzuleiten sind, außerdem auch die mittel- und langfristige Unternehmensplanung und die Bewertung des Unternehmens im Vergleich mit anderen ("Rating")
2. die Produktions- und Absatzlage
Produzierte Güter oder Dienstleistungen, Daten zur Kapazitätsauslastung, Maßnahmen der Qualitätsverbesserung
3. das Produktions- und Investitionsprogramm
Beispiele: Pläne zu künftigen Angebotsumstellungen und Produktionserweiterungen, einschließlich der dafür nötigen Investitionen und deren Finanzierung
4. Rationalisierungsvorhaben
Beispiele: beabsichtigte Einführungen neuer Produktions- und Geschäftsmethoden, Automatisierungen und Umstellungen auf Informations- und Kommunikationstechnik
5. Fabrikations- und Arbeitsmethoden, insbesondere die Einführung neuer Arbeitsmethoden
Beispiele: Einsatz spezieller / neuer Fertigungsverfahren (z.B. Einzel- oder Serienfertigung, Just-in-Time-Produktion), neue Formen der Arbeitsorganisation (z.B. papierlose Sachbearbeitung, teilautonome Arbeitsgruppenarbeit)
5a. Fragen des betrieblichen Umweltschutzes
Beispiele: Auswirkungen der Betriebstätigkeit auf den Umweltschutz, Einführung eines Umwelt-Management-Systems
6. die Einschränkung oder Stilllegung von Betrieben oder von Betriebsteilen
7. die Verlegung von Betrieben oder Betriebsteilen
Betriebliche Veränderungen, wie sie auch in § 111 BetrVG als "Betriebsänderungen" geregelt sind (hier allerdings ohne die dort genannte Beschränkung auf Größe und Bedeutung dieser Maßnahmen)
8. der Zusammenschluss oder die Spaltung von Unternehmen oder Betrieben
Pläne zu beabsichtigten Zusammenschlüssen oder Spaltungen
9. die Änderung der Betriebsorganisation
Veränderungen bei Betriebsorganisation und Betriebszweck, wie sie auch in § 111 BetrVG als "Betriebsänderungen" geregelt sind (hier allerdings ohne die dort genannte Beschränkung auf "grundlegende" Änderungen)
9a. die Übernahme des Unternehmens, wenn hiermit der Erwerb der Kontrolle verbunden ist
Pläne zum (auch teilweisen) Verkauf eines Unternehmens, ohne dass dies irgendwelche nennenswerten Auswirkungen für die Arbeitnehmer:innen hätte, aber mit der Übernahme der Unternehmenskontrolle durch den/die Käufer verbunden ist
10. sonstige Vorgänge und Vorhaben, welche die Interessen der Arbeitnehmer:innen des Unternehmens wesentlich berühren können
Alle bisher nicht aufgeführten Informationen, die die wirtschaftliche Lage des Unternehmens betreffen und Auswirkungen auf die Situation der Arbeitnehmenden haben (z.B. die längerfristige Sicherung der Arbeitsplätze betreffend) - Beispiele: wirtschaftliche Lage der Branche, Auswirkungen der aktuellen Steuerpolitik.
Der Wirtschaftsausschuss kann jederzeit auch Informationen verlangen, die nicht auf dieser Liste stehen aber sich aus der Situation des Betriebes als wichtig für die Interessenvertretung der Beschäftigten ergeben. Dies sollte er schriftlich mit kurzer Begründung tun.
Wie kann der Wirtschaftsausschuss die Kennzahlen sichern und aufbereiten?
Das praktische Problem mit (fast) allen diesen wirtschaftlichen Informationen ist, dass sie für Laien oft nur schwer verständlich sind. Manchmal sind sie auch zu umfangreich oder nicht systematisch aufgebaut, so dass es schwerfällt, Wichtiges von Unwichtigem zu unterscheiden.
In der Praxis hat es sich bewährt, dass der Wirtschaftsausschuss eine konkrete Fragenliste ("Kennzahlenkatalog") vorlegt, deren Antworten der Arbeitgeber dann regelmäßig (z.B. monatlich, quartalsweise oder halbjährlich) in gleicher Form übersichtlich vorlegt.
Die "Kennzahlen für Betriebsräte" sind eine solche seit Jahren in vielen Unternehmen eingesetzte Fragenliste.
Diese "Kennzahlen für Betriebsräte" verschaffen dem Betriebsrat einen regelmäßigen Überblick über die wirtschaftliche Entwicklung.
Beispiel für einen regelmäßig abzufragenden Themenkatalog:
Umsatz in Euro und Menge
Auftragsstand, Auslastung Produktion, …
Personal: Vollzeit, Teilzeit, Azubis, …
Geleistete Arbeitszeit, Überstunden, …
Diese Kennzahlenerfassung ersetzt aber nicht die Verpflichtung des Arbeitgebers, den WA von sich aus über aktuelle Entwicklungen im Sinne des § 106 Abs. 3 Nr. 1 - 10 BetrVG auf dem Laufenden zu halten.
Der WA sollte daher immer beide Ansätze der Informationsgewinnung verfolgen.
- Neben dem Abfragen und Erfassen der langfristig festgelegten Kennzahlen, sollte der WA den Arbeitgeber immer …
- konkret nach zusätzlichen Informationen aus der (aktuellen) wirtschaftlichen Entwicklung fragen.
Was kann der Betriebsrat tun, wenn der Arbeitgeber die Zusammenarbeit mit dem WA ablehnt?
Wenn der Arbeitgeber sich weigert, dem Wirtschaftsausschuss die gewünschten Informationen zu geben, dann muss der Betriebsrat selbst aktiv werden. In diesen Fällen kann der Betriebsrat mit einem Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht dem Arbeitgeber auferlegen lassen, den WA zu informieren.
Außerdem stellt das beharrliche Weigern des Arbeitgebers, den WA zu informieren, eine Ordnungswidrigkeit im Sinne § 121 BetrVG dar.
Bei Meinungsverschiedenheiten kommt auch eine Klärung mit Hilfe einer Einigungsstelle in Frage. Siehe hierzu § 109 BetrVG.
Gesetzestext
§ 106 Wirtschaftsausschuss
(1) In allen Unternehmen mit in der Regel mehr als einhundert ständig beschäftigten Arbeitnehmern ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden. Der Wirtschaftsausschuss hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten.
(2) Der Unternehmer hat den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens gefährdet werden, sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehört in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 9a insbesondere die Angabe über den potentiellen Erwerber und dessen Absichten im Hinblick auf die künftige Geschäftstätigkeit des Unternehmens sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Arbeitnehmer; Gleiches gilt, wenn im Vorfeld der Übernahme des Unternehmens ein Bieterverfahren durchgeführt wird.
(3) Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne dieser Vorschrift gehören insbesondere
1. die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens;
2. die Produktions- und Absatzlage;
3. das Produktions- und Investitionsprogramm;
4. Rationalisierungsvorhaben;
5. Fabrikations- und Arbeitsmethoden, insbesondere die Einführung neuer Arbeitsmethoden;
5a. Fragen des betrieblichen Umweltschutzes;
5b. Fragen der unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten gemäß dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz;
6. die Einschränkung oder Stilllegung von Betrieben oder von Betriebsteilen;
7. die Verlegung von Betrieben oder Betriebsteilen;
8. der Zusammenschluss oder die Spaltung von Unternehmen oder Betrieben;
9. die Änderung der Betriebsorganisation oder des Betriebszwecks;
9a. die Übernahme des Unternehmens, wenn hiermit der Erwerb der Kontrolle verbunden ist, sowie
10. sonstige Vorgänge und Vorhaben, welche die Interessen der Arbeitnehmer des Unternehmens wesentlich berühren können.
Quellen
Kurzkommentar BetrVG, Fricke/Grimberg/Wolter, Bund-Verlag, 4. Auflage
Ständige Aktualisierungen und Überarbeitung durch die Redaktion BZO-Wissen, V. Havemann