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Auf einen Blick

Der Betriebsrat ist auch bei leitenden Angestellten über die Einstellung oder Veränderungen wie z.B. die Übernahme eines anderen Tätigkeitsgebiets zu informieren.

Wie wird der Betriebsrat über personelle Maßnahmen bei leitenden Angestellten auf den Laufenden gehalten?

Der Betriebsrat ist für leitende Angestellte im Sinne § 5 Abs. 3 BetrVG nicht zuständig. Er muss also auch nicht zu Einstellungen, Versetzungen oder Kündigungen von leitenden Angestellten nach § 99 BetrVG bzw. § 102 BetrVG angehört werden.

Dennoch muss der Arbeitgeber den Betriebsrat auch im Fall von leitenden Angestellten über jede geplante Einstellung, Umgruppierung, Versetzung oder auch Kündigung informieren. 

Diese Informationspflicht gilt auch für den Fall, dass ein "normaler" Angestellter durch die Maßnahme erst zum leitenden Angestellten gemacht wird. 

Auch wenn der Betriebsrat in diesen Fällen keinerlei Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsrechte hat, muss diese Information doch rechtzeitig (also gleich zu Beginn der Planung dieser Maßnahme) erfolgen, damit der Betriebsrat vor Durchführung der Maßnahme zumindest seine Meinung dazu sagen und – wenn er das für richtig hält – die Beschäftigten darüber informieren kann.

Die Information des Arbeitgebers muss natürlich so umfassend sein, dass der Betriebsrat nachvollziehen kann, dass es sich tatsächlich um einen leitenden Angestellten im Sinne des § 5 BetrVG handelt (oder eben doch eine Einstellung vorliegt, nach der der Betriebsrat beteiligt werden muss). 

Gesetzestext

§ 105 Leitende Angestellte

Eine beabsichtigte Einstellung oder personelle Veränderung eines in § 5 Abs. 3 genannten leitenden Angestellten ist dem Betriebsrat rechtzeitig mitzuteilen.

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Quellen

Kurzkommentar BetrVG, Fricke/Grimberg/Wolter, Bund-Verlag, 4. Auflage

Ständige Aktualisierungen und Überarbeitung durch die Redaktion BZO-Wissen, V. Havemann