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§ 57 BetrVG: Erlöschen der Mitgliedschaft

Auf einen Blick

Ein KBR-Mitglied ist nicht mehr Teil des KBR, wenn es …

  • sein Amt niederlegt,
  • nicht mehr Mitglied im entsendenden GBR ist,
  • vom GBR abberufen wurde,
  • oder wenn es vom Arbeitsgericht des Amtes enthoben wurde.

Wann endet die Mitgliedschaft im KBR?

Abgesehen von der eher seltenen Möglichkeit vom Arbeitsgericht des Amtes enthoben zu werden (siehe § 56 BetrVG), kann die Mitgliedschaft im Konzernbetriebsrat auf zwei Wegen enden: 

  • durch eigene Amtsniederlegung, die das KBR-Mitglied formlos erklärt.
  • durch das Ende der Mitgliedschaft im entsendenden Gesamtbetriebsrat bzw. Betriebsrat.

Selbstverständlich kann das entsendende Gremium das Konzernbetriebsratsmitglied auch jederzeit abberufen.  

Ebenso dürfte selbstverständlich sein, dass die Mitgliedschaft im Konzernbetriebsrat dann endet, wenn zum Beispiel das Unternehmen aus dem Konzernverband ausscheidet oder anderweitige vergleichbare Veränderungen der Konzernstruktur eintreten.

Gesetzestext

§ 57 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Konzernbetriebsrat endet mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat, durch Amtsniederlegung, durch Ausschluss aus dem Konzernbetriebsrat aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder Abberufung durch den Gesamtbetriebsrat.

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Quellen

Kurzkommentar BetrVG, Fricke/Grimberg/Wolter, Bund-Verlag, 4. Auflage

Ständige Aktualisierungen und Überarbeitung durch die Redaktion BZO-Wissen, V. Havemann