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Auf einen Blick

Alle Kosten eines Einigungsstellenverfahrens trägt der Arbeitgeber. Gibt es Unklarheiten oder Uneinigkeiten werden diese von der Einigungsstelle direkt mit dem Arbeitgeber ausgetragen.

Wenn Betriebsangehörige als Einigungsstellenmitglieder berufen werden, haben sie keinen Anspruch auf ein Honorar. 

Eine eigentlich angestrebte Rechtsverordnung zur Festlegung der Einigungsstellenhonorare gibt es bisher nicht. Die Höhe der Honorare handelt die Einigungsstelle (der/die Einigungsstellenvorsitzende) mit dem Arbeitgeber aus. 

Was kostet die Einigungsstelle?

Alle Kosten eines Einigungsstellenverfahrens (Honorare und Sachkosten) muss der Arbeitgeber tragen. Der Betriebsrat muss sich darum nicht kümmern.

Trotzdem können dem Betriebsrat die Einigungsstellenkosten nicht egal sein. Da sie durchaus beträchtlich sein können, lassen sich die Kosten eines Einigungsstellenverfahrens (vor allem, wenn man schon einmal eines durchgeführt hat) bei Kompromisslosigkeit der Arbeitgeberseite als Druckmittel einsetzen... “Was streiten wir uns lange herum, lassen wir doch die Einigungsstelle entscheiden.”

Und an einem Punkt hat der Betriebsrat auch die Möglichkeit, die Kosten des Einigungsstellenverfahrens zu beeinflussen:

  • Einigungsstellenbeisitzer, die zugleich Betriebsangehörige sind, haben keinen Anspruch auf ein Honorar (nur auf die Erstattung konkreter Auslagen)!
  • Es gibt also keinen Grund für den Betriebsrat, ein Einigungsstellenverfahren dadurch billiger zu machen, dass er Betriebsangehörige bzw. Betriebsratsmitglieder als seine Beisitzer für die Einigungsstelle benennt (zumal das auch aus inhaltlichen Gründen nicht zu empfehlen ist – (siehe § 76 BetrVG)

Übrigens: Findet ein Einigungsstellenverfahren auf Unternehmens- oder Konzernebene statt, gilt Entsprechendes für Beschäftigte des Unternehmens/des Konzerns. 

Alle Sachkosten der Einigungsstelle (Raummiete, Verpflegung, Büromaterial, Schreibkraft, Fahrtkosten) regelt im Normalfall der/die Einigungsstellenvorsitzende mit dem Arbeitgeber direkt. Gleiches gilt für die Honorarhöhe (siehe dazu § 76a Abs. 3-5 BetrVG). Gibt es darüber Streit, wird dieser ebenfalls direkt zwischen den Einigungsstellen und dem Arbeitgeber vorm Arbeitsgericht ausgetragen.

 

Können Honorare für eine Einigungsstelle festgelegt werden?

Der erste Beschluss einer Einigungsstelle gilt - meistens - der Höhe der Honorare, auf die/der Einigungsstellenvorsitzender und die Einigungsstellenbeisitzer (die nicht Betriebsangehörige sind) Anspruch haben.

Eigentlich sollte es eine Rechtsverordnung geben, in der das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Höchstsätze für Einigungsstellenhonorare festlegt. Bisher gibt es diese Rechtsverordnung aber nicht. 

Deshalb richten sich die Honorare üblicherweise aus an:

  • Zeitaufwand
  • Schwierigkeit des Falls
  • eventuellem Verdienstausfall

Gesetzlich geregelt ist nur, dass "die Vergütung der Beisitzer niedriger zu bemessen ist als die des/der Vorsitzenden". Üblich ist, dass die Beisitzer etwa 70 Prozent des Vorsitzendenhonorars bekommen.

Theoretisch ist es auch möglich, dass für einen Betrieb oder ein Unternehmen eine eigene Leitlinie für Einigungsstellenhonorare festgelegt wird. Dies kann durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung geschehen.

In der Praxis allerdings wird von dieser Möglichkeit kaum Gebrauch gemacht. Und das ist auch gut so, denn in aller Regel würden solche "Leitlinien" nur dazu führen, dass die Einigungsstellenkosten auf einem relativ niedrigen Niveau festgeschrieben werden - woran der Betriebsrat kein Interesse haben kann.

Sollte es unwahrscheinlicher Weise einen Tarifvertrag zu diesem Thema geben, hätte dieser natürlich Vorrang vor einer Betriebsvereinbarung.

 

Gesetzestext

 § 76a Kosten der Einigungsstelle

(1) Die Kosten der Einigungsstelle trägt der Arbeitgeber.

(2) Die Beisitzer der Einigungsstelle, die dem Betrieb angehören, erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung; § 37 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Ist die Einigungsstelle zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat zu bilden, so gilt Satz 1 für die einem Betrieb des Unternehmens oder eines Konzernunternehmens angehörenden Beisitzer entsprechend.

(3) Der Vorsitzende und die Beisitzer der Einigungsstelle, die nicht zu den in Absatz 2 genannten Personen zählen, haben gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach den Grundsätzen des Absatzes 4 Satz 3 bis 5.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung die Vergütung nach Absatz 3 regeln. In der Vergütungsordnung sind Höchstsätze festzusetzen. Dabei sind insbesondere der erforderliche Zeitaufwand, die Schwierigkeit der Streitigkeit sowie ein Verdienstausfall zu berücksichtigen. Die Vergütung der Beisitzer ist niedriger zu bemessen als die des Vorsitzenden. Bei der Festsetzung der Höchstsätze ist den berechtigten Interessen der Mitglieder der Einigungsstelle und des Arbeitgebers Rechnung zu tragen.

(5) Von Absatz 3 und einer Vergütungsordnung nach Absatz 4 kann durch Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung, wenn ein Tarifvertrag dies zulässt oder eine tarifliche Regelung nicht besteht, abgewichen werden.

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Quellen

Kurzkommentar BetrVG, Fricke/Grimberg/Wolter, Bund-Verlag, 4. Auflage

Ständige Aktualisierungen und Überarbeitung durch die Redaktion BZO-Wissen, V. Havemann