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Auf einen Blick

Der Betriebsrat muss vom Arbeitgeber über die Planung betrieblicher Veränderungen rechtzeitig und umfassend informiert werden.

Immer wenn der Arbeitgeber z.B. Folgendes plant ...

  • Veränderungen an der Bausubstanz oder neue Gebäude
  • Beschaffung neuer Technik oder grundlegendere Veränderungen der eingesetzten Technik
  • neue oder veränderte Arbeitsverfahren und -abläufe (auch der Einsatz künstlicher Intelligenz)
  • andere gravierendere Änderungen oder Neuplanungen von Arbeitsplätzen

... dann muss er den Betriebsrat informieren und die Pläne mit ihm beraten. 

Diese Information muss rechtzeitig und umfassend zum Planungsbeginn erfolgen, damit der Betriebsrat bei den dann folgenden Beratungen wirklich noch Chancen hat, wirksam Einfluss zu nehmen.

Worüber und wie muss der Arbeitgeber den Betriebsrat informieren?

 Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend unter Vorlage von Unterlagen zu informieren über:

1. Pläne zu Veränderungen an der Bausubstanz oder zu Neubauten (eingeschlossen Kantine, Sanitär-, Aufenthalts- und sonstige Sozialräume). Ausgenommen sind lediglich reine Reparatur- und Renovierungsarbeiten.

2. Geplante Neuanschaffungen oder Veränderungen bei allen im Arbeitsablauf eingesetzten Maschinen und technischen Einrichtungen (eingeschlossen jede Art von Informations- und Kommunikationstechnik, wie z.B. auch ein neues Buchhaltungsprogramm).

3. Planung neuer oder veränderter Arbeitsverfahren und -abläufe wie z.B….

  • Einführung von Arbeit im Home-Office
  • Umstellung auf papierlose Sachbearbeitung
  • sämtliche anderen Rationalisierungsvorhaben insbesondere auch der Einsatz von künstlicher Intelligenz (KI)

4. Planung aller gravierenderen Änderungen oder Neuplanungen von Arbeitsplätzen - Beispiele: 

  • veränderte Maschinenaufstellung
  • Umstellung von Einzel- auf Großraumbüros

Natürlich stellt sich die Frage, wann ist der Betriebsrat zu informieren? Schließlich soll der Betriebsrat ja noch die Möglichkeit haben, Einfluss auf die Maßnahmen zu nehmen. Dazu behört u.a., dass er sich notwendige weitere Informationen beschaffen muss, sich beraten können und letztendlich dem Arbeitgeber Vorschläge unterbreiten können muss. 

Die Information über geplante Arbeitsänderungen muss erfolgen, sowie der Arbeitgeber mit den ersten Vorplanungen begonnen hat!

Ebenso wichtig ist es, dass der Betriebsrat immer auch alle aktuellen Planungsunterlagen bekommen muss - also nicht nur einmal zu Beginn der Planung, sondern fortlaufend während des gesamten Planungs- und Realisierungsprozesses.

Beispiele, welche Unterlagen der Arbeitgeber dem Betriebsrat geben muss:

  • Bau- und Konstruktionszeichnungen
  • Machbarkeitsstudien
  • Pflichtenhefte
  • Systembeschreibungen
  • Wirtschaftlichkeitsberechnungen

Mehr zur rechtzeitigen und umfassenden Information des Betriebsrats steht im § 80 Abs. 2 BetrVG.

Im § 90 BetrVG geht es nicht um die aktuell vorhandenen Arbeitsbedingungen, sondern nur um die Planung kommender Veränderungen!

Um vorhandene Arbeitsbedingungen zu verbessern, muss der Betriebsrat seine Rechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, § 89 BetrVG und vor allem § 91 BetrVG nutzen.

Wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht informiert

Kommt der Arbeitgeber seinen Informationspflichten nicht nach, kann der Betriebsrat ein Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht einleiten (siehe auch § 23 Abs. 3 BetrVG). Die beharrliche Weigerung des Arbeitgebers, den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend zu informieren, kann zudem eine Ordnungswidrigkeit sein und mit einem Bußgeld belegt werden (§ 121 BetrVG).

Welche Bedeutung hat das Beratungsrecht des Betriebsrats?

Diese rechtzeitige und umfassende Information an den Betriebsrat hat zwei wichtige Gründe:

  • Der Betriebsrat soll wissen, unter welchen sich ändernden betrieblichen Bedingungen er die Interessenvertretung der Beschäftigten wahrnehmen kann oder muss.
  • Auch der Arbeitgeber soll die Meinung des Betriebsrats zu seinen Vorhaben kennen. Auch wenn eine Maßnahme zum Planungsbeginn nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt, ist aber bei der Inbetriebnahme die Maßnahme u.U. dann doch mitbestimmungspflichtig. (z.B. bei der Anschaffung eines neuen IT-Zeiterfassungssystems) oder der Ausstattung von Sozialräumen.

Dann ist es auch für den Arbeitgeber wichtig, von Anfang an die Meinung des Betriebsrats zu kennen und schon frühzeitig mit zu berücksichtigen.

Aus diesem Grund soll der Arbeitgeber über Maßnahmen, die im § 90 BetrVG beschrieben werden nicht nur informieren, sondern auch mit dem Betriebsrat beraten.

Gesetzestext

§ 90 Unterrichtungs- und Beratungsrechte

(1) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Planung

1. von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Fabrikations-, Verwaltungs- und sonstigen betrieblichen Räumen,

2. von technischen Anlagen,

3. von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen einschließlich des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz oder

4. der Arbeitsplätze

rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten.

(2) Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat die vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmer, insbesondere auf die Art ihrer Arbeit sowie die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Arbeitnehmer so rechtzeitig zu beraten, dass Vorschläge und Bedenken des Betriebsrats bei der Planung berücksichtigt werden können. Arbeitgeber und Betriebsrat sollen dabei auch die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit berücksichtigen.

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Quellen

Kurzkommentar BetrVG, Fricke/Grimberg/Wolter, Bund-Verlag, 4. Auflage

Ständige Aktualisierungen und Überarbeitung durch die Redaktion BZO-Wissen, V. Havemann