Auf einen Blick
Die Schwerbehindertenvertretung (SBV) wird alle 4 Jahre gewählt. Und zwar 2026, 2030 usw.
Die Grundlage für die Bildung einer Schwerbehindertenvertretung (SBV) bildet das SGB IX, 9. Sozialgesetzbuch. Die Wahlvorschriften ähneln denen der Betriebsratswahl. Dennoch gibt es eine eigene Wahlordnung, die unbedingt zu beachten ist.
SBV-Wahl
Wie wird eine Schwerbehindertenvertretung gewählt?
Die Tabelle zeigt einen Überblick über die wichtigsten Eckpunkte der SBV-Wahl:
| SBV-Wahl | Rechtsnorm | |
Voraussetzung
| min. 5 schwerb. Mitarbeiter (>50% GdB*, bzw. Gleichgestellte) Wird die Zahl nicht erreicht, können nahegelegene Betriebe des Unternehmens zusammen gelegt werden. |
§ 177 SGB IX, Wahl und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung |
Amtszeit
|
4 Jahre |
§ 177 SGB IX, Wahl und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung |
Wahlzeitpunkt 2018, 2022 ... |
1. Oktober – 30. November
|
§ 177 SGB IX, Wahl und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung (Dieser Paragraph regelt auch die Fälle, in denen außerhalb der turnusmäßigen Wahlen zu wählen ist.) |
Wahlberechtigt
| Alle behinderte Menschen im Betrieb (> 50% GdB, bzw. Gleichgestellte) |
§ 177 SGB IX, Wahl und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung |
Wählbar
| Alle Arbeitnehmer:innen über 18 Jahre, die dem Betrieb 6 Monate angehören |
§ 177 SGB IX, Wahl und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung (mit Ausnahmeregelung für neue Betriebe) |
Größe der SBV
| 1 Vertrauensperson und mindestens eine:n Stellvertreter:in |
§ 177 SGB IX, Wahl und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung |
Wahlvorstand bestellen | · Bei der Erstwahl kann das Integrationsamt zu einer Versammlung einladen, um den Wahlvorstand zu wählen · Spätestens 8 Wochen vor Ende der Amtszeit | § 177 SGB IX, Wahl und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung
|
Wahlvorschriften
| Die Wahlordnung (SchwbVWO) ist anzuwenden | Wahlordnung Schwerbehindertenvertretung (SchwbVWO) |
Mit geltende Vorschriften | § 177 SGB IX nimmt Bezug auf Vorschriften aus dem BetrVG, die sinngemäß anzuwenden sind. |
*) GdB = Grad der Behinderung; siehe auch § 2 SGB IX, Begriffsbestimmungen
SBV-Wahl
Wie läuft eine SBV-Wahl ab?
Das Wahlverfahren ähnelt der des Betriebsrats, sodass unsere Informationen zur Betriebsratswahl wichtige Handlungshinweise enthalten.
Auf einige Besonderheiten zur Wahl der SBV wollen wir mit den folgenden Informationen hinweisen.
Betriebe zusammenfassen
In Betrieben mit 5 und mehr wahlberechtigten Arbeitnehmer:innen (in diesem Fall Behinderte mit einem Grad der Behinderung von 50% und mehr bzw. Gleichgestellte) kann eine SBV gewählt werden. Abweichend vom Betriebsbegriff des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) können aber nahe beieinanderliegende Betriebe des Unternehmens zusammengefasst werden, um die Bildung einer SBV zu erleichtern (siehe auch § 177 Abs. 1 SGB IX, Wahl und Amtszeit der SBV). Ob dies geschieht entscheidet der Arbeitgeber mit dem zuständigen Integrationsamt.
- Es wird eine Vertrauensperson und ein (oder mehrere) Stellvertreter gewählt. Eine Staffelung wie im § 8 BetrVG für weitere Mitglieder der SBV gibt es nicht.
- Wichtig: Die Wahl der SBV und des oder der Stellvertreter erfolgt in zwei Wahlgängen. Entsprechende Hinweise müssen im Wahlausschreiben enthalten sein (siehe § 5 SchwbVWO, Wahlausschreiben).
Für die Wahlvorschläge und die Stützunterschriften ergeben sich ebenfalls andere Situationen als bei der Betriebsratswahl (§ 6 SchwbVWO, Wahlvorschläge).
Die Amtszeit der SBV
Die Amtszeit beträgt 4 Jahre. Die regelmäßigen Wahlen finden vom 1. Oktober bis 30. November statt und zwar im Jahr 2026, 2030, 2034 usw.
Das normale Wahlverfahren
Hinweis: Auch bei der Wahl der SBV ist ein vereinfachtes Wahlverfahren vorgesehen, wenn weniger als 50 Wahlberechtigte zur Wahl der SBV im Betrieb (oder dem Zusammenschluss nahe gelegener Betriebe) vorhanden sind.
- Bestellen des Wahlvorstands
Besteht in einem Betrieb noch keine SBV, so können
- 3 für die SBV-Wahl wahlberechtige Arbeitnehmenden
- der Betriebsrat oder
- das Integrationsamt
zu einer Versammlung einladen, in der die Versammlungsteilnehmer einen Wahlvorstand wählen.
Gibt es bereits eine SBV, die neu gewählt werden muss, bestellt die SBV mindestens 8 Wochen vor dem Ende der Amtszeit einen Wahlvorstand.
(siehe auch § 1 SchwbVWO, Bestellung des Wahlvorstandes).
Vom Grundsatz her arbeitet der Wahlvorstand wie der zur Betriebsratswahl.
Abweichend ist die Aussage im § 2 Abs. 4 SchwbVWO, Aufgaben des Wahlvorstandes:
„Der Wahlvorstand beschließt nach Erörterung mit der Schwerbehindertenvertretung, dem Betriebs- oder Personalrat und dem Arbeitgeber, wie viele stellvertretende Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung in dem Betrieb oder der Dienststelle zu wählen sind.“
- Wahlberechtigung / Wählbarkeit
Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer:innen im Sinne § 8 BetrVG, Wählbarkeit, mit einem Grad der Behinderung von 50 % und mehr bzw. Gleichgestellte.
Wählbar sind aber alle Arbeitnehmer:innen im Sinne des § 8 BetrVG, Wählbarkeit auch ohne Behinderung.
- Der Wahlgang
Auch der Wahlgang entspricht der Wahl des Betriebsrats – allerdings mit einer wichtigen Abweichung:
Der Wähler muss den Wahlzettel in einen Umschlag tun und verschließen. Dieser Umschlag wird in die Urne geworfen.
Hinweis: Bei der Betriebsratswahl wurde im Jahr 2021 durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz und der anschließenden Reform der Wahlordnung der Umschlag für den Stimmzettel im Wahllokal abgeschafft. Bei der SBV-Wahl aber nicht.
- Schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl)
Auch bei der Wahl der SBV ist eine schriftliche Stimmabgabe vorgesehen. Der Wahlvorstand kann auch beschließen, dass die gesamte Wahl als schriftliche Stimmabgabe durchgeführt wird, was bei den Betriebsratswahlen nicht geht. (siehe § 11 SchwbVWO, Schriftliche Stimmabgabe).
Das vereinfachte Wahlverfahren
... gilt immer dann, wenn nur weniger als 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer (mit einem Grad der Behinderung von 50% und mehr bzw. Gleichgestellte) zur Wahl berechtigt sind.
- Einleitung der Wahl
Gibt es bereits eine SBV, lädt diese spätestens drei Wochen vor dem Ende der Amtszeit alle zur SBV Wahl wahlberechtigten Arbeitnehmer:innen zu einer Versammlung ein. Nähere Vorschriften hierzu gibt es nicht. Vielmehr gelten die „üblichen“ Vorgaben für Einladungen. Sie soll rechtzeitig erfolgen und klare Aussagen über den Grund (Tagesordnung) sowie Ort und Zeitpunkt der Versammlung enthalten.
Gibt es noch keine SBV, können drei zur Wahl berechtigte Arbeitnehmende, der Betriebsrat oder das Integrationsamt zur Versammlung einleiten.
- Durchführung der Wahl
Zu Beginn wird durch Abstimmung einer der Teilnehmer:innen der Versammlung zur Wahlleitung gewählt (einfache Stimmenmehrheit). Die Versammlung kann zur Unterstützung der Wahlleitung auch Wahlhelfer:innen durch Abstimmung bestimmen.
Auf jedem Fall müssen zwei Wahlgänge stattfinden; nämlich im ersten Wahlgang die Wahl der SBV und in einem 2. Wahlgang die/der Stellvertreter. Dazu muss die Versammlung zunächst in einer Diskussion und anschließenden Abstimmung festlegen, wie viele StellvertreterInnen gewählt werden sollen.
Anschließend kann jeder Wahlberechtigte Vorschläge machen, wer SBV werden soll. Die Vorschläge werden auf einem Stimmzettel zusammengefasst – und zwar in alphabetischer Reihenfolge, mit Namen und Vornamen. Ist dieser Vorgang abgeschlossen, wird gewählt. Natürlich muss sichergestellt sein, dass der Wahlakt geheim möglich ist (Wahlkabine). Die Wahlleitung (oder Helfer) verteilt die Stimmzettel gemeinsam mit einem Umschlag an die Wählenden. Die Wählenden kennzeichnen den Stimmzettel mit einem Kreuz, stecken den Stimmzettel in einen Umschlag und werfen diesen in eine Urne oder einen anderen geeigneten Behälter.
Die Wahlleitung (bzw. Helfer) vermerken in einer Liste, wer gewählt hat.
Ist der Wahlakt abgeschlossen, beginnt die Auszählung der Stimmen. Gewählt ist derjenige oder diejenige, der/die die meisten Stimmen erhalten hat.
Dann folgt der zweite Wahlgang für den oder die Stellvertreter:innen der SBV. Die Vorgehensweise ist die gleiche wie zuvor. Je nach dem, ob ein Stellvertreter oder mehrere gewählt werden sollen, können nun die Wahlberechtigten ein oder mehrere Kreuze auf den Stimmzettel machen (so viele, wie Stellvertreter gewählt werden sollen).