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Auf einen Blick

In Betrieben mit 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern, kann ein Betriebsrat gewählt werden. Dieser Betriebsrat besteht dann aus einer Person.

Während im Betriebsverfassungsgesetz beim Wort „Betriebsrat“ immer das gesamte Gremium, bestehend aus 3, 5, 7 oder weitaus mehr Mitgliedern gemeint ist, kann in ganz kleinen Betrieben mit dem Wort Betriebsrat nur ein gewählte:r Arbeitnehmer:in gemeint sein.

Im Grunde genommen gilt das Betriebsverfassungsgesetz sowohl für diesen 1-Personen-Betriebsrat (kurz 1er-BR genannt) genauso, wie für ein ganz großes Gremium.

Trotzdem gibt es natürlich einige Punkte, die anders sind und die es zu beachten gilt.

Was muss ein 1er-Betriebsrat über die Führung der Geschäfte und der Amtszeit wissen?

Der Verhinderungsfall - Ersatzmitglieder

Solange der gewählte Betriebsrat im Betrieb anwesend ist, sind die Ersatzmitglieder „inaktiv“ und üben keinerlei Funktionen als Betriebsrat aus. Sie können also auch keine Aufgaben übernehmen, um den einen gewählten zu unterstützen oder zu entlasten.

Erst wenn der gewählte Betriebsrat verhindert ist (also z.B. Urlaub hat oder krank ist), wird das Ersatzmitglied (mit den dann meisten Stimmen bei der letzten Wahl) so lange zum vollwertigen Betriebsrat, bis der Verhinderungsgrund entfällt. Diese Stellvertretung übt dann die Amtsgeschäfte im vollen Umfang aus.

Gleiches gilt für den Fall, dass das gewählte Betriebsratsmitglied ganz aus dem Betrieb ausscheidet. In diesem Fall wird das Ersatzmitglied mit den meisten Stimmen automatisch vollwertiger Betriebsrat.

Gerade bei dem Thema einer nahtlosen Weiterführung der Betriebsratsarbeit im Falle der Verhinderung, haben es die größeren Gremien etwas einfacher, weil der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende ein Mitglied des Gremiums ist und daher über die Vorgänge aus dem laufenden Amtsgeschehen informiert ist.

Um auch in einem 1er-BR im Falle der Verhinderung eine „nahtlose“ Weiterführung der BR-Arbeit gewährleisten zu können, sollte daher der 1er-BR Kontakt zum Ersatzmitglied pflegen und ihn/sie über die Vorgänge auf dem Laufenden halten.

Eine konkrete gesetzliche Regelung, wie dies geschehen kann oder soll, gibt es nicht. Hier sollten praktische Überlegungen eine Rolle spielen.

Sitzungen und Beschlüsse

Um Entscheidungen jeglicher Art fällen zu können, müssen die Betriebsratsgremien in größeren Betrieben (also mit drei und mehr Mitgliedern) zu Sitzungen (siehe § 29 BetrVG) zusammen treffen, und sich in Form von Beschlüssen (§ 33 BetrVG) auf eine Haltung zu einer Frage verständigen.

Bei einem 1er-BR entfällt dieser Schritt in dieser Form natürlich. Der 1er-BR entscheidet eigenständig und allein über die Haltung des Betriebsrats.
 
Auch der 1er-BR muss die anliegenden Themen abschließend behandeln - also seine persönlichen Gedanken zu einen Beschluss formulieren, wie eine Angelegenheit zum (zumindest vorläufigen) Abschluss gebracht wird; oder wie weiter verfahren werden soll.

Der 1er-BR braucht also Zeit, um über die einzelnen Vorgänge selbst nachzudenken und zu entscheiden. Daher sollte der 1er-BR regelmäßige Zeiten (z.B. einmal in der Woche) für seine eigenen “Sitzungen” in Anspruch nehmen und sich hierfür in einen Raum zurückziehen, in dem er ungestört seiner verantwortungsvollen Aufgabe nachkommen kann.

Manchmal lässt sich Streit nicht vermeiden. Insbesondere bei der Frage, was war wann und wurden Fristen eingehalten. Der Kleinstbetriebsrat muss daher alle Vorgänge in einem Betriebsrats-Journal dokumentieren, um in einem späteren Streitfall darlegen zu können, wie die Abläufe waren.

Dokumentiert werden sollte immer:

  • Eingangsdatum eines Vorgangs, z.B. einer personellen Einzelmaßnahme (Einstellung, Kündigung usw.)
  • Gründe eines Widerspruchs (bezugnehmend auf § 99 Abs. 2 oder § 102 Abs. 3 BetrVG) oder die Haltung zu den bearbeiteten Punkten
  • Datum, wann der Widerspruch dem Arbeitgeber zugestellt wurde oder wann welche Reaktion stattfand.

Natürlich kann der 1er-BR den Kontakt zur Gewerkschaft pflegen und den/die Vertreter:in der Gewerkschaft einladen. Dadurch entsteht die Möglichkeit vor schwierige Entscheidungen, komplizierte Sachverhalte zu beraten und Lösungswege zu diskutieren.

Betriebsversammlungen

Gemäß  § 43 BetrVG ist der Betriebsrat verpflichtet, einmal im Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung abzuhalten und einen Tätigkeitsbericht vorzutragen.

Im Grundsatz besteht diese Amtspflicht auch für einen Kleinstbetriebsrat.

Auch wenn dies für übertrieben erscheint (in einem kleinen Betrieb gibt es naturgemäß weniger zu berichten) -  zu bedenken ist, dass eine Versammlung von bis zu 20 Beschäftigte einen weitaus geringeren Aufwand darstellt, als in größeren Betrieben und daher schneller und flexibler organisiert und durchgeführt werden kann. Wichtig ist, die Arbeitnehmenden über die Betriebsratsarbeit auf dem Laufenden zu halten. Außerdem bieten Betriebsversammlungen auch immer die Möglichkeit der Diskussion und des Gedankenaustauschs der Arbeitnehmer:innen untereinander.

Im Übrigen gelten für Betriebsversammlungen alle Regeln des § 43 BetrVG

Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat (GBR)

Sofern es mehrere Betriebe des gleichen Unternehmens gibt, die einen GBR gebildet haben, ist der 1er-BR automatisch auch Mitglied im GBR. Ist der Betriebsrat persönlich verhindert (z.B. Urlaub, Krankheit) und wird er durch das Ersatzmitglied vertreten, ist dieses Ersatzmitglied automatisch so lange GBR-Mitglied, bis der Betriebsrat nicht mehr verhindert ist.

Eine abweichende Regelung könnte es nur in Folge eines bestehenden Tarifvertrages oder Gesamtbetriebsvereinbarung in sehr großen Unternehmen geben; eher eine Seltenheit. Mehr zum Thema GBR siehe §§ 47 ff BetrVG.

Informationen vom Wirtschaftsausschuss

In Unternehmen mit über 100 Arbeitnehmenden ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden (mehr dazu siehe § 106 BetrVG). Gibt es in einem Unternehmen, das aus mehreren Betrieben besteht einen derartigen Wirtschaftsausschuss, hat auch der 1er-BR aus dem Kleinbetrieb das Recht, die Informationen des Wirtschaftsausschusses zu bekommen und zu nutzen.

In kleinen Unternehmen ohne Wirtschaftsausschuss, hat der Betriebsrat dennoch Anspruch auf die Informationen, die der Arbeitgeber gemäß § 106 BetrVG dem Ausschuss geben muss, da der Arbeitgeber schon wegen seiner Verpflichtungen aus dem § 80 Abs. 2 BetrVG heraus, dem Betriebsrat alle erforderlichen Informationen liefern muss, die dieser für seine Arbeit benötigt. Das gilt natürlich auch für den 1er-BR.

Monatsgespräch mit dem Arbeitgeber

Der § 74 BetrVG sieht vor, dass der Arbeitgeber und der Betriebsrat mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung zusammentreten sollen. Auch mit dem 1er-BR sollte der Arbeitgeber dies tun.

In einem Kleinbetrieb, der nur ein "Ableger" eines größeren Unternehmens ist (z.B. ein Vertriebsbüro in einer anderen Stadt), ist Vorort oft niemand, der als Arbeitgeber befugt wäre, Entscheidungen im Sinne des Arbeitgebers zu fällen.

Der 1er-BR muss sich nicht damit begnügen, nur mit dem als Leiter des Kleinbetriebes eingesetzten Abteilungsleiter zu reden. So kann es unter Umständen sein, dass das Monatsgespräch in der Zentrale mit dem Arbeitgeber - oder zumindest einem leitenden Angestellten, der auch berechtigt ist, verbindlich für den Arbeitgeber zu sprechen - geführt werden muss. So viel Zeit muss sein.

Die Amtszeit

In kleinen Betrieben finden die Betriebsratswahlen immer nach dem vereinfachten Wahlverfahren statt (siehe § 14a BetrVG) – in Form einer Personenwahl. Gewählt ist der-/diejenige, der/die die meisten Stimmen erhalten hat. Gab es weitere Kandidaten/innen, sind diese Ersatzmitglieder in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen (siehe § 25 BetrVG).

Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder eventuell später, wenn die Amtszeit des vorherigen Betriebsrats noch nicht abgelaufen ist.
In diesen Fällen beginnt die Amtszeit mit dem Ende der Amtszeit des alten Betriebsrats. Dies entspricht also dem üblichen Regeln (siehe § 21 BetrVG).

Allerdings findet keine konstituierende Sitzung statt, da ja kein Vorsitz aus der Mitte der gewählten Betriebsratsmitglieder gefunden werden muss und auch keine Stellvertretung. Der gewählte 1er-BR kann sofort zum Beginn seiner Amtszeit sein Amt ausüben - er ist geschäftsfähig.

Am Ende der Amtszeit muss der 1er-BR einen Wahlvorstand bestellen (siehe  § 16 BetrVG). Dies muss mindestens 4 Wochen vor dem Ende der Amtszeit sein (siehe § 17a BetrVG).

Aus organisatorischen Gründen ist es sinnvoll, den Wahlvorstand schon früher zu bestellen. Dieser muss sich ja selbst erst einmal mit den Wahlvorschriften befassen (ggf. eine Schulung besuchen) und beispielsweise noch Fragen zur Wählerliste mit dem Arbeitgeber klären.
Mehr Informationen zur Betriebsratswahl siehe in unserem Leitfaden zur Betriebsratswahl.
 

Welche Kosten kann der 1-er BR beim Arbeitgeber geltend machen; welche Ansprüche bestehen?

Kosten des Betriebsrats

Auch bei einem 1er-BR gilt der § 40 BetrVG im vollen Umfang. Die Kosten (alle), die sich aus der Amtsführung ergeben, trägt der Arbeitgeber.

Entscheidend ist, ob bestimmte Dinge „erforderlich“ sind, um die Amtsgeschäfte zu führen.

So fallen naturgemäß insgesamt in einem kleinen Betrieb weniger Verwaltungsaufgaben an. Daher benötigt der 1er-BR nicht zwangsläufig ein eigenes Betriebsratsbüro.

Trotzdem muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Möglichkeit einräumen, zeitweilig ein Raum aufsuchen zu können, in dem er ungestört seine Amtsgeschäfte oder Gespräche mit den Arbeitnehmer:innen führen kann.

Auf jedem Fall muss der Betriebsrat die Möglichkeit haben, seine Unterlagen sicher in einem abschließbaren Schrank zu verwahren.

Für Bürokommunikationsmittel (Telefon, PC usw.) gelten die gleichen Regeln, wie für größere Gremien. Was „erforderlich“ ist, muss der Arbeitgeber auch zur Verfügung stellen.

Dabei heißt „erforderlich“, dass der BR selbst feststellt, was er benötigt und es dem Arbeitgeber mit zwei bis drei plausiblen Sätzen auch erklären kann.

Bei der Ausstattung des Betriebsrats mit Bürotechnik, Hard- und Software muss insbesondere auch darauf geachtet werden, dass der notwendige Datenschutz sichergestellt werden kann. 

Zeit für die Betriebsratsarbeit

Der § 37 BetrVG gilt auch für ein 1er-BR uneingeschränkt.

Der 1er-BR hat Anspruch auf Freistellung von seiner Tätigkeit in dem Umfang, wie es erforderlich ist  Er unterscheidet sich also in keiner Weise von größeren Gremien.

Dabei entscheidet das Betriebsratsmitglied selbst nach pflichtgemäßem Ermessen, wann Betriebsratsarbeit geleistet werden muss. Es meldet sich lediglich bei seinem Vorgesetzen ab und anschließend wieder an. Auch bei einem 1er-BR gilt: Einer Genehmigung für die Wahrnehmung des Freistellungsanspruches bedarf es nicht.

Es ist Aufgabe des Arbeitgebers, dem Betriebsrat „den Rücken frei zu halten“ und je nach Situation die Arbeit oder Arbeitsabläufe so zu organisieren, dass der Betriebsrat sein Amt ausüben kann.

Schulungsanspruch

Selbstverständlich hat auch der 1er-BR Anspruch auf die erforderliche Schulung (siehe § 37 Abs. 6 BetrVG).

Auf jedem Fall gelten Schulungen als erforderlich, wenn sie Grundlagenwissen vermitteln. Dies sind:

  • Einführung in die Arbeit des BR (Betriebsverfassungsgesetz)
  • Grundlagen Arbeitsrecht
  • Grundlagen Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz
  • usw.

Darüber hinaus können weitere Seminare aus der betrieblichen Situation oder der laufenden Betriebsratsarbeit erforderlich sein.
 

Welche Mitbestimmungsrechte und Mitwirkungsrechte hat der 1er-BR?

Informations-, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte

Der Betriebsrat hat umfangreiche Informationsrechte. Genannt seien beispielsweise die §§ 80 Abs. 2 BetrVG, § 90 BetrVG  oder § 92 BetrVG (und andere). Es ist völlig unerheblich, wie viele Mitglieder der Betriebsrat hat - das notwendige Wissen wird immer benötigt. Aus diesem Grund gelten alle Informationsrechte auch für ein 1er-BR.

Kommt der Arbeitgeber seinen Informationsverpflichtungen nicht nach, kann selbstverständlich auch der 1er-BR seine Ansprüche beim Arbeitsgericht geltend machen. Hierzu sollte er entweder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzuziehen oder die im Betrieb vertretende Gewerkschaft um Hilfe bitten.

Gibt es Einschränkung der Rechte im § 99 BetrVG?

Bei Einstellungen, Versetzungen und Ein- und Umgruppierungen ist der Betriebsrat zu hören. Allerdings nur dann, wenn in dem Unternehmen in der Regel mehr als 20 Arbeitnehmer:innen tätig sind.

Wichtig:

Das Gesetz spricht hier von "Unternehmen"! Ein Kleinbetrieb mit einem 1er-BR (also bis 20 Arbeitnehmer:innen) kann ein Betrieb sein, der einem Unternehmen angehört, das mehrere Standorte hat und daher in der Summe weit mehr als 20 Arbeitnehmer:innen beschäftigt. 

In diesen Fällen ist auch der Betriebsrat in dem Kleinbetrieb unter 20 Arbeitnehmer:innen bei Maßnahmen des § 99 BetrVG zu beteiligen.

Beispiel 1: 

Ein Unternehmen beschäftigt in Hamburg in seiner Produktion und Verwaltung 136 Beschäftigte. Dieses Unternehmen hat ein Vertriebslager in Stuttgart, in dem 18 Personen tätig sind. Dort gibt es einen 1er-BR. Nun soll in Stuttgart noch ein:e weiterer Arbeitnehmer:in eingestellt werden. Der Arbeitgeber muss den 1er-BR zur Einstellung anhören, weil das Unternehmen insgesamt über 20 Arbeitnehmende (hier 154) beschäftigt.

Beispiel 2: 

Ein Handwerksbetrieb beschäftigt 15 Arbeitnehmer:innen, die einen 1er-BR gewählt haben. Nun will der Unternehmer eine:n Auszubildende:n einstellen. Da der Handwerksbetrieb keine weiteren Betriebe an anderen Standorten hat, ist der Betriebsrat hier nicht zu beteiligen, da der Schwellenwert von 20 Arbeitnehmende nicht überschritten wird.

Aber auch im Falle des Handwerkbetriebes muss der Arbeitgeber zumindest rechtzeitig und umfassend über personelle Einzelmaßnahmen im Sinne des § 99 BetrVG informieren.

Dieser Anspruch ergibt sich schon aus § 2 BetrVG; vertrauensvolle Zusammenarbeit und § 80 Abs. 2 BetrVG; Informationsanspruch des Betriebsrats.

Der Betriebsrat ist gemäß § 102 BetrVG vor jeder Kündigung zu hören. Dies gilt selbstverständlich auch für einen 1er-BR. Auch dieser kann bei einer ordentlichen Kündigung Bedenken äußern und/oder Widersprechen oder bei einer fristlosen Kündigung Bedenken äußern.

Wichtig:

Die Frist, bis zu der der Arbeitgeber die Bedenken bzw. den Widerspruch schriftlich erhalten haben muss, beträgt auch in Kleinbetrieben bei

  • ordentlichen (fristgerechten) Kündigungen 1 Woche
  • außerordentlichen (fristlosen) Kündigungen 3 Tage

Gerade bei einem Kleinbetrieb, bei dem die Verwaltung in einem Hauptbetrieb liegt, muss also darauf geachtet werden, dass zur fristgerechten Zustellung der schriftlichen Stellungnahme des Betriebsrats, mehr Wegezeit benötigt wird, als dies in anderen Betrieben der Fall wäre. Am Besten einigt man sich daher mit dem Arbeitgeber, auch den E-Mailaustausch zu ermöglichen.

Die Mitbestimmungsrechte

Insbesondere der § 87 BetrVG aber auch z.B. § 94 BetrVG oder § 96 BetrVG, § 97 BetrVG oder § 98 BetrVG beinhalten wichtige Mitbestimmungsrechte, die uneingeschränkt auch für einen 1er-BR bestehen.

Dies gilt selbstverständlich auch für so wichtige Themen wie:

  • der Ordnung im Betrieb - aber auch
  • der Lage und Verteilung der Arbeitszeit, Dienstpläne,
  • Überstunden
  • Urlaubsgrundsätze
  • usw.

Am Ende einer Verhandlung steht oft der Abschluss einer Betriebsvereinbarung (§ 77 BetrVG), bei denen es auf eindeutige und rechtssichere Formulierungen ankommt. Da ist es dann nur zu menschlich, dass ein Einzelner schnell überfordert ist.

Daher: 

  • Gerade bei einem 1er-BR sei auf das Recht hingewiesen, für die Betriebsratsarbeit auch Sachverständige hinzuzuziehen (§ 80 Abs. 3 BetrVG).

Selbstverständlich kann auch der 1er-BR im Falle der Nichteinigung mit dem Arbeitgeber die Einigungsstelle anrufen, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist (siehe auch § 76 BetrVG).

Gesetzestext

§ 9 Zahl der Betriebsratsmitglieder 

Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person,
(…)

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