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Auf einen Blick

Der Arbeitgeber und der Betriebsrat sollen gemeinsam ebenso vertrauensvoll zusammenarbeiten wie mit den im Betrieb vertretenden Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen.

Die Gewerkschaften haben ein eigenes Zugangsrecht zum Betrieb, um ihre Rechte auszuüben. Das Betriebsverfassungsgesetz beschränkt nicht die Rechte der Gewerkschaften und ihrer Mitglieder.

Wie sollen der Arbeitgeber und der Betriebsrat im Betrieb zusammenarbeiten?

Vertrauensvolle Zusammenarbeit

Wenn Arbeitgeber und Betriebsrat zusammentreffen, um unterschiedliche Meinungen zu diskutieren, wird schnell deutlich, dass viele Themen im Betrieb Konflikte in sich bergen – Arbeitgeber und Betriebsrat in grundsätzlichen Fragen unterschiedlichster Auffassung sein können.

Gerade in diesen Situationen wird oft unter Berufung auf die vertrauensvolle Zusammenarbeit vom Betriebsrat erwartet, dass dieser von vornherein eine Kompromisslösung anstreben müsse.

Dies ist jedoch falsch.

Der Betriebsrat ist nicht als Vermittler zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmer:innen tätig. Der Betriebsrat ist ganz klar Interessenvertreter der Arbeitnehmenden – und daher parteiisch.

Es gehört zur Natur der Sache, dass die Interessen der Arbeitnehmenden oft erheblich von denen des Arbeitgebers abweichen. Das Betriebsverfassungsgesetz ist so angelegt, dass diese unterschiedlichsten Standpunkte uneingeschränkt von beiden Seiten zur Sprache gebracht werden können.

Erwartet wird, dass sich Arbeitgeber und Betriebsrat mit dem „ernsten Willen der Einigung“ (§ 74 BetrVG) bemühen, Konflikte zu lösen und gemeinsame Wege zu finden. Die fachlich-sachliche Auseinandersetzung ist also gewollt.

Vertrauen heißt in diesem Zusammenhang, dass die jeweils andere Seite sich darauf verlassen können muss, dass Kampfmaßnahmen unterbleiben (§ 74 BetrVG) und die Diskussion in der Sache, nicht „unter die Gürtellinie“ rutscht.

Die Inanspruchnahme der im Betriebsverfassungsgesetz genannten Instrumente der Konfliktlösung (wie z.B. ein Beschlussverfahren oder eine Einigungsstelle) , stellt keine Verletzung der Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit dar.

Selbstverständlich wird der Betriebsrat diese Schritte immer nur dann einleiten, wenn Gespräche mit dem Arbeitgeber zu keiner einvernehmlichen Lösung geführt haben.

Zusammenarbeit mit Gewerkschaft und Arbeitgebervereinigung

Der Betriebsrat muss mit jeder Gewerkschaft, von der mindestens ein Mitglied im Betrieb beschäftigt ist, zusammenarbeiten. Das bezieht sich vor allem auf die Gewerkschaftsrechte in Bezug auf Betriebsratswahlen, Betriebsratssitzungen, Betriebs- und Abteilungsversammlungen.

Ist der Arbeitgeber Mitglied einer Arbeitgebervereinigung darf der Betriebsrat eine Zusammenarbeit (z.B. ein Gespräch) mit einem Vertreter dieses Verbands nicht ablehnen.

Welche Rechte hat die Gewerkschaft im Betrieb?

Gewerkschaft und Betriebsrat sind zwei unterschiedliche Institutionen, deren Wirkungsbereich eng miteinander verzahnt ist. Es gibt zahlreiche Berührungspunkte.

Es liegt im Interesse der Arbeitnehmenden, dass auch zwischen Gewerkschaft und Betriebsrat eine vertrauensvolle Zusammenarbeit stattfindet – was der Normalfall sein sollte.

Neben den Rechten und Aktivitäten der Gewerkschaft, die sich aus dem Artikel 9 Abs. 3 GG ergeben, nimmt die Gewerkschaft auch Rechte und Aufgaben aus dem Betriebsverfassungsgesetz war.

Dies sind z. B.

  • Aufgaben im Zusammenhang mit Betriebsratswahlen
  • Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats (§ 31 BetrVG)
  • Teilnahme an Betriebs- und Abteilungsversammlungen (§ 46 BetrVG)

Zur Wahrnehmung der Rechte der Gewerkschaft, ist deren Vertreter (z. B. dem Gewerkschaftssekretär) Zugang zum Betrieb zu gewähren.

Der Besuch muss lediglich angemeldet werden. Die Anmeldung kann durch den Betriebsrat oder durch die Gewerkschaft selbst erfolgen. Einer Genehmigung bedarf es nicht. Auch müssen keine Gründe des Besuchs im Detail genannt werden. Eine Anmeldefrist gibt es nicht. Der Regelfall dürfte sein, dass die Information an den Arbeitgeber einen Tag vorher geschieht.

Natürlich muss der Besucher eventuelle  Sicherheitsregeln beachten (Schutzkleidung anlegen usw.). Verweigern kann der Arbeitgeber den Besuch nur dann, wenn „unumgängliche betriebliche Notwendigkeiten“ dagegen sprechen. Derartige Hinderungsgründe dürften nur in absoluten Ausnahmefällen vorliegen.

Die Rechte der Gewerkschaftsmitglieder – auch wenn diese gleichzeitig Betriebsratsmitglieder sind – werden durch das Betriebsverfassungsgesetz nicht eingeschränkt (mehr dazu im § 74 BetrVG). 

Zu den denkbaren vielfältigen Gewerkschaftsaktivitäten gehören u.a.

  • Mitgliederwerbung
  • gewerkschafts- und allgemeinpolitische Information
  • Führung von Arbeitskämpfen

Zur Erinnerung:

Der Betriebsrat hat Friedenspflicht. Er kann in dieser Funktion also nicht zum Streik aufrufen. Die Gewerkschaft hingegen hat die Möglichkeit, ihre Mitglieder zum Arbeitskampf aufzurufen.

Gesetzestext

§ 2 Stellung der Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber

 (1) Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen.

(2) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach Unterrichtung des Arbeitgebers oder seines Vertreters Zugang zum Betrieb zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Betriebsablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Betriebsgeheimnissen entgegenstehen.

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Quellen

Kurzkommentar BetrVG, Fricke/Grimberg/Wolter, Bund-Verlag, 4. Auflage

Ständige Aktualisierungen und Überarbeitung durch die Redaktion BZO-Wissen, V. Havemann