Auf einen Blick
Das Betriebsverfassungsgesetz regelt die Bildung von Betriebsräten in den einzelnen Betrieben. Manchmal erscheint es aber sinnvoller, andere Strukturen zu nutzen, um die Interessen der Beschäftigten besser vertreten zu können. Arbeitgeber und Gewerkschaft können in einem Tarifvertrag derartige andere Strukturen für Betriebsräte vereinbaren.
Besteht kein Tarifvertrag kann ausnahmsweise auch in einer Betriebsvereinbarung andere Strukturen vereinbart werden
Welche andere Strukturen zur Bildung von Betriebsräten können Arbeitgeber und Gewerkschaft durch Tarifvertrag vereinbaren?
Welche Art von Betriebsrat (Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat, Konzernbetriebsrat) für welchen Zuständigkeitsbereich gebildet werden muss, ist im Betriebsverfassungsgesetz ziemlich genau festgelegt (siehe § 1 BetrVG sowie § 47 BetrVG und § 54 BetrVG).
Von dieser vorgegebenen Struktur der Vertretung der Arbeitnehmer:innen darf nur abgewichen werden, wenn sich der Arbeitgeber und die zuständige Gewerkschaft auf eine alternative Struktur einigen und diese Einigung in einem Tarifvertrag regeln (Ausnahmen: § 3 Abs. 2-3 BetrVG). Ziel eines derartigen Tarifvertrages soll es sein, die Vertretung der Interessen der Arbeitnehmenden zu vereinfachen bzw. zu verbessern.
Folgende Möglichkeiten lassen sich realisieren:
1. Ein gemeinsamer Betriebsrat für mehrere Betriebe
Für mehrere zu einem Unternehmen gehörende Betriebe kann ein gemeinsamer Betriebsrat gewählt werden. Möglich ist ein solcher gemeinsamer Betriebsrat für alle oder auch für eine Auswahl von Betrieben, die zu einem Unternehmen gehörenden.
Beispiel:
Ein Unternehmen hat einen größeren Betrieb und dazu noch 15 kleine Filialbetriebe mit ca. 10 Beschäftigte, die jeweils einen 1 Personen-Betriebsrat bilden könnten.
In diesem Fall könnte in einem Tarifvertrag festgelegt werden, dass die Filialbetriebe zusammen, einen gemeinsamen Betriebsrat wählen, der dann aus 7 Betriebsratsmitglieder besteht.
2. Ein gemeinsamer Betriebsrat für Unternehmenssparten
Größere Unternehmen oder Konzerne bestehen oft aus verschiedenen Sparten (manchmal auch "Divisionen" genannt) - z.B. Nahrungsmittel, Kosmetik, Waschmittel, die jeweils in einzelnen Betrieben an verschiedenen Standorten produzieren. Die Betriebe jeder dieser Sparten (einschließlich der dazu gehörenden Verwaltungseinheiten) könnten je einen gemeinsamen Betriebsrat wählen, wenn dies durch Tarifvertrag so vereinbart wird.
Gemeint wäre in diesem Fall, dass alle Betriebe die Nahrungsmittel herstellen einen gemeinsamen Betriebsrat wählen. Alle Betriebe die Kosmetik herstellen ebenfalls - usw.
3. Freie Festlegung einer Arbeitnehmervertretungsstruktur
Sollten die Gewerkschaft, vorhandene Betriebsräte und Arbeitgeber dies für vernünftig halten, kann auch eine ganz frei gestaltete Struktur der Vertretung der Arbeitnehmer:innen vereinbart werden. Möglich wäre z.B. eine Kombination aus den Punkten 1 und 2, oder (theoretisch) auch ein gemeinsamer Betriebsrat für sämtliche Betriebe eines Konzerns.
4. Zusätzlicher Branchen- oder Regionalbetriebsrat
Mehrere Unternehmen einer Branche oder einer Region können zusätzlich zu den vorhandenen Betriebsratsgremien eine Art Branchen- oder Regionalbetriebsrat bilden. Dass es dazu kommt, ist wegen der üblicherweise vorhandenen Konkurrenzsituation allerdings unwahrscheinlich. Außerdem gäbe es trotz dieses Gremiums in den einzelnen Unternehmen ja noch die "normalen" Betriebsratsgremien.
5. Weitere Vertretung der Arbeitnehmer:innen
Es kann auch vereinbart werden, dass zusätzlich zu den vorhandenen Betriebsratsgremien in der Arbeitnehmerschaft noch weitere "Basisvertretungen" (z.B. Sprecher:innen von Arbeitsgruppen) gewählt werden. Diese sollen dann - ähnlich wie gewerkschaftliche Vertrauensleute - Ansprechpartner für die Arbeitnehmer:innen sein und mit dem Betriebsrat zusammenarbeiten. Auch diese Fälle dürfte es in der Realität kaum geben.
Kommt es in den Fällen 1. bis 3. zu Tarifverträgen mit anderen Strukturen, gelten diese dann im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes als “der Betrieb”, in dem die Wahlen statt finden und der so gewählte Betriebsrat die Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte ausübt (mit allen Rechten und Pflichten).
Beispiel für die Größe eines Betriebsrats wenn Betriebe durch Tarifvertrag zusammengefasst werden.:
Soll für ein Unternehmen mit mehreren Betrieben ein gemeinsamer Betriebsrat gewählt werden, dann bestimmt die Gesamtzahl der Arbeitnehmer:innen des Unternehmens darüber, wie viele Betriebsratsmitglieder zu wählen sind (§ 9 BetrVG). Gleiches gilt für die Zahl der von der Arbeit freizustellenden Betriebsratsmitglieder (§ 38 BetrVG) oder auch für die Verteilung der Betriebsratssitze auf die beiden Geschlechter (§ 15 BetrVG).
Beispiel:
- Betrieb A hat 78 Arbeitnehmende und wählt normaler Weise einen 5er Betriebsrat
- Betrieb B hat 105 Arbeitnehmende und wählt normaler Weise einen 7er Betriebsrat
- Betrieb C hat 47 Arbeitnehmende und wählt normaler Weise einen 3er Betriebsrat
Durch Tarif zusammengefasst haben alle drei Betriebe 230 Arbeitnehmende und wählen jetzt einen 9er Betriebsrat der Anspruch auf mindestens eine Freistellung nach § 38 BetrVG hat.
Können andere Strukturen auch ohne Tarifvertrag vereinbart werden?
Eine vom Normalfall abweichende Struktur der Vertretung der Arbeitnehmer:innen kann oft auch vor allem im Interesse des Arbeitgebers liegen - etwa wenn es nur ein Betriebsratsgremium für das ganze Unternehmen geben soll, statt mehrerer Betriebsräte in den verschiedenen Betrieben plus einem Gesamtbetriebsrat.
Das ist der Grund, warum der Gesetzgeber die Regelung einer vom Normalfall abweichenden Struktur der Vertretung der Arbeitnehmer:innen nur mit der zuständigen Gewerkschaft (also im Rahmen eines Tarifvertrags) zugelassen hat. Denn nur die Beteiligung einer starken, unternehmensunabhängigen Organisation kann wirksam verhindern, dass vorhandene Betriebsräte vielleicht "erpresst" oder sonst wie "über den Tisch gezogen" werden, um eine dem Arbeitgeber genehme Struktur der Arbeitnehmendenvertretung durchzusetzen.
Eine Ausnahme gibt es nur dann, wenn ein Unternehmen nicht tarifgebunden ist! Und das ist nur der Fall, wenn für ein Unternehmen kein einziger Tarifvertrag gilt (weder zu Entgelt- noch zu irgendwelchen anderen Themen)!
Zwei Situationen sind dabei denkbar:
1. In einem nicht tarifgebundenen Unternehmen gibt es einen Betriebsrat (oder auch mehrere Betriebsräte und einen Gesamtbetriebsrat)!
Dann kann nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 BetrVG eine der folgenden Maßnahmen...
- ein Betriebsrat für mehrere Betriebe im Rahmen eines Unternehmens
- ein Betriebsrat für bestimmte Sparten eines Unternehmens
- zusätzliche Branchen- oder Regionalbetriebsräte oder
- Einrichtung zusätzlicher Vertretungen der Arbeitnehmer:innen (z.B. Sprecher:innen von Arbeitsgruppen)
ausnahmsweise im Rahmen einer Betriebsvereinbarung (§ 77 BetrVG) vereinbart werden.
Diese Ausnahme gilt nicht für die besonders weit reichende Bestimmung des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG! Eine ganz "freie" Festlegung einer abweichenden Struktur der Vertretung der Arbeitnehmer:innen ist und bleibt also nur im Rahmen eines Tarifvertrags möglich!
2. In einem nicht tarifgebundenen Unternehmen mit mehreren Betrieben gibt es keinen Betriebsrat.
In diesem Fall können die Arbeitnehmer:innen dieses Unternehmens durch Abstimmung beschließen, dass für alle Betriebe dieses Unternehmen ein gemeinsamer Betriebsrat gewählt werden soll und darf (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BetrVG).
Für eine solche Abstimmung ist keine besondere Form vorgeschrieben! Sie kann also schriftlich (und geheim) erfolgen, aber auch offen durch Handaufheben in hierzu einberufenen Betriebsversammlungen (§ 42 BetrVG)!
Diese Abstimmung kann in die Wege geleitet werden durch...
- drei wahlberechtigte Arbeitnehmer:innen oder
- eine Gewerkschaft, die mindestens ein Mitglied im Unternehmen hat
Diese Abstimmungslösung könnte infrage kommen wenn es darum geht, in einem bisher betriebsratslosen und nicht tarifgebundenen Unternehmen als ersten Schritt einen gemeinsamen Betriebsrat zu wählen.
Eine (meist sinnvollere) Alternative dazu wäre es, zunächst nur in einem Betrieb eine Betriebsratswahl durchzusetzen und von dort ausgehend dann an der Wahl weiterer Betriebsräte in den anderen Betrieben des Unternehmens zu arbeiten.
Wie und wann wird nach neuer Struktur gewählt?
Ist eine vom Normalfall abweichende Struktur der Vertretung der Arbeitnehmer:innen gemäß § 3 BetrVG vereinbart/beschlossen worden, muss diese durch entsprechend angesetzter Betriebsratswahlen umgesetzt werden. Dafür gibt es zwei Wege:
Der Termin für diese Betriebsratswahl ist im Tarifvertrag (oder ausnahmsweise durch Betriebsvereinbarung oder Abstimmung - siehe § 3 Abs. 2+3 BetrVG) gleich mit geregelt worden.
Ist das nicht geschehen, findet die Betriebsratswahl nach neuer Struktur zum nächsten regulären Betriebsratswahltermin statt (§ 13 BetrVG). Also in der Zeit zwischen dem 1. März und 31. Mai alle 4 Jahre (also 2026, 2030, 2034 uw.).
Gesetzestext
§ 3 Abweichende Regelungen
(1) Durch Tarifvertrag können bestimmt werden:
1. für Unternehmen mit mehreren Betrieben
a) die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats oder
b) die Zusammenfassung von Betrieben,
wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient;
2. für Unternehmen und Konzerne, soweit sie nach produkt- oder projektbezogenen Geschäftsbereichen (Sparten) organisiert sind und die Leitung der Sparte auch Entscheidungen in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten trifft, die Bildung von Betriebsräten in den Sparten (Spartenbetriebsräte), wenn dies der sachgerechten Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrats dient;
3. andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen, soweit dies insbesondere aufgrund der Betriebs-, Unternehmens- oder Konzernorganisation oder aufgrund anderer Formen der Zusammenarbeit von Unternehmen einer wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer dient;
4. zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Gremien (Arbeitsgemeinschaften), die der unternehmensübergreifenden Zusammenarbeit von Arbeitnehmervertretungen dienen;
5. zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretungen der Arbeitnehmer, die die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern erleichtern.
(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 keine tarifliche Regelung und gilt auch kein anderer Tarifvertrag, kann die Regelung durch Betriebsvereinbarung getroffen werden.
(3) Besteht im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a keine tarifliche Regelung und besteht in dem Unternehmen kein Betriebsrat, können die Arbeitnehmer mit Stimmenmehrheit die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats beschließen. Die Abstimmung kann von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern des Unternehmens oder einer im Unternehmen vertretenen Gewerkschaft veranlasst werden.
(4) Sofern der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nichts anderes bestimmt, sind Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erstmals bei der nächsten regelmäßigen Betriebsratswahl anzuwenden, es sei denn, es besteht kein Betriebsrat oder es ist aus anderen Gründen eine Neuwahl des Betriebsrats erforderlich. Sieht der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung einen anderen Wahlzeitpunkt vor, endet die Amtszeit bestehender Betriebsräte, die durch die Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 entfallen, mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
(5) Die aufgrund eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gebildeten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten gelten als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes. Auf die in ihnen gebildeten Arbeitnehmervertretungen finden die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats und die Rechtsstellung seiner Mitglieder Anwendung.
Quellen
Kurzkommentar BetrVG, Fricke/Grimberg/Wolter, Bund-Verlag, 4. Auflage
Ständige Aktualisierungen und Überarbeitung durch die Redaktion BZO-Wissen, V. Havemann